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BGBl II 281/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

281. Verordnung: Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung

281. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Durchführung der Kontrolle von Vermarktungsnormen (Vermarktungsnormen-Kontrollverordnung)

Auf Grund der § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2, § 14 Abs. 2 und § 20 Abs. 8 des Vermarktungsnormengesetzes - VNG, BGBl. I Nr. 68/2007 in der Fassung der Bundesministeriengesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 3/2009, wird - hinsichtlich des § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und hinsichtlich der § 8 Abs. 2 und 5, § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 sowie des § 20 Abs. 8 neben den genannten Bundesministern auch im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung der in den §§ 8 bis 10 des Vermarktungsnormengesetzes (VNG) zur Sicherstellung der Einhaltung der Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse im Sinne des genannten Bundesgesetzes vorgesehenen Kontrollen (Ein-, Ausfuhr- und Inlandskontrolle).

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten ungeachtet der Bestimmungen über Kontrollen, die in erzeugnisspezifischen Verordnungen auf Grund des § 4 Abs. 1 VNG oder in solchen auf Grund des Qualitätsklassengesetzes 1967 erlassenen und gemäß § 28 Abs. 1 VNG weiter in Geltung stehenden Verordnungen festgelegt sind.

Ausweisurkunde

§ 2. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im Folgenden: Bundesminister) hat den gemäß § 11 Abs. 3 VNG bestellten Kontrollorganen eine mit deren Lichtbild versehene Ausweisurkunde auszustellen, die zu enthalten hat:

  1. 1. Vor- und Zuname sowie Geburtsdatum,
  2. 2. Dienstsitz des Kontrollorgans,
  3. 3. sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich des Kontrollorgans und
  4. 4. Beurkundung des abgelegten Gelöbnisses.

Anmeldung der Ein- und Ausfuhr von kontrollpflichtigen Waren

§ 3. (1) Der Anmelder im Sinne des Art. 4 Z 18 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992, S.1, hat das Einlangen von Waren, die der Ein- oder Ausfuhrkontrolle unterliegen, am Ort der Zollabfertigung dem zuständigen Kontrollorgan anzuzeigen. Die Anzeige ist unter Verwendung der dafür aufgelegten amtlichen Vordrucke beziehungsweise der dafür vorgesehenen Mittel der Datenverarbeitung so rechtzeitig zu erstatten, dass die Kontrolle ohne vermeidbare Verzögerung begonnen werden kann.

(2) Kontrollpflichtige Waren sind durch Ein- und Ausfuhrstellen zum zollrechtlich freien Verkehr oder zur Ausfuhr abzufertigen.

(3) Ein- und Ausfuhrstellen sind die gemäß § 11 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010 - DV), BGBl. II Nr. 165/2010 in der jeweils geltenden Fassung, eingerichteten Zollämter. Die Möglichkeit, die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrollen auf einzelne, dem zuständigen Zollamt zugeordnete Zollstellen gemäß § 11 Abs. 3 der AVOG 2010 - DV einzuschränken, bleibt hievon unberührt.

(4) Die Abfertigung kann auf Antrag auch an zugelassenen Warenorten (§ 4 Abs. 2 Z 18 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. 659/1994 in der jeweils geltenden Fassung) durchgeführt werden, sofern bei der Ein- und Ausfuhrstelle die entsprechenden Einrichtungen vorhanden sind und der Kontrollzweck dadurch nicht vereitelt wird.

Durchführung der Kontrolle

§ 4. (1) Bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 14 VNG hat sich das Kontrollorgan davon zu überzeugen, dass die äußere Aufmachung der gesamten Partie oder des gesamten Loses den Vorschriften über die Verpackung und Kennzeichnung entspricht. Bei der Ein- oder Ausfuhrkontrolle hat das Kontrollorgan auch zu prüfen, ob der Inhalt der Partie oder des Loses den Angaben in den Begleitpapieren entspricht.

(2) Das Kontrollorgan hat der gesamten Partie oder dem gesamten Los an Waren einer Klasse eine repräsentative Menge an Packstücken oder Wareneinheiten zu entnehmen. Hierbei hat es jene Packstücke oder jene Einheiten auszuwählen, die für die zu überprüfende Partie oder für das zu überprüfende Los typisch sind und deren Überprüfung eine sichere Beurteilung der gesamten Waren einer Klasse gewährleistet.

(3) Das Kontrollorgan hat die Waren anhand der entnommenen Packstücke oder Einheiten auf Art oder Sorte, Qualität, Größe oder Gewicht, Gleichmäßigkeit und Frische unter Berücksichtigung der vorgesehenen Toleranzen zu prüfen. Bei Waren, die transportiert wurden, hat das Kontrollorgan überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass auch bei zweckentsprechendem Transport Frische oder Aussehen geringfügig beeinträchtigt werden können.

(4) Ist die Kontrolle bei Waren durchzuführen, die in kleineren Mengen, wie Darbietung der Waren für den Verbraucher in Einzelpackungen oder in einzelnen Behältnissen, in kleineren sonstigen Verpackungen oder im geöffneten Zustand, in Verkehr gesetzt werden, so hat das Kontrollorgan die Packungen oder Behältnisse im Gesamten zu besichtigen und so viele Waren zu entnehmen, wie zur ordnungsgemäßen Beurteilung der Gesamtpartie oder des Gesamtloses erforderlich sind; im Übrigen ist gemäß Abs. 3 vorzugehen.

(5) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Waren unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel, wie beispielsweise Sortentabellen, Messgeräte oder Farbtafeln, durchzuführen.

(6) Insbesondere bei Waren, zu deren weiteren Überprüfung Untersuchungen erforderlich sind, deren technische Durchführung an Ort und Stelle nicht möglich ist, wird vorbehaltlich von Untersuchungen in Einzelfällen durch den Bundesminister in Zusammenarbeit mit den Kontrollstellen und der jeweiligen Stelle zur Durchführung der Untersuchung auf Grundlage einer Risikoanalyse und statistischen Daten sowie unter Berücksichtigung der spezifischen Anforderungen der Ware ein Probenplan festgelegt.

(7) Abs. 1 bis 6 gelten für Waren nur insoweit, als für sie nach unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union über Vermarktungsnormen im Sinne des § 2 Z 2 VNG nicht spezifische Regelungen über deren Kontrolle gelten.

2. Abschnitt

Erzeugnisspezifische Bestimmungen

Schlachtkörper von Rindern und Schweinen

§ 5. (1) Bei Schlachtkörpern von ausgewachsenen Rindern, die zum Schlachtzeitpunkt mindestens zwölf Monate alt sind sowie bei Schlachtkörpern von Schweinen hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 14 VNG davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper den unionsrechtlichen Vorschriften über Zurichtung, Einstufung in Handelsklassen oder Kategorien und Kennzeichnung entsprechen.

(2) Das Kontrollorgan hat am Schlachthof im Falle von

  1. 1. ausgewachsenen Rindern bis zu 40 Schlachtkörper
  2. 2. Schweinen bis zu 30 Schlachtkörper

zu kontrollieren.

(3) Jedenfalls sind sämtliche Schlachtkörper aber in solcher Menge zu kontrollieren, dass durch die Kontrolle eine sichere Beurteilung der gesamten zu kontrollierenden Partie gewährleistet ist.

(4) Bei bis zu zwölf Monaten alten Rindern hat sich das Kontrollorgan bei der Durchführung der Kontrolle im Sinne des § 14 VNG am Schlachthof davon zu überzeugen, dass die Schlachtkörper dieser Rinder in die entsprechenden Kategorien eingeteilt sind. Für die Menge der zu kontrollierenden Schlachtkörper gilt Abs. 3 sinngemäß.

(5) Das Kontrollorgan hat die Prüfung der Schlachtkörper unter Zuhilfenahme der erforderlichen technischen Hilfsmittel durchzuführen.

(6) Abs. 3 und 4 gelten für Schlachtkörper nur insoweit, als für sie nach unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union über Vermarktungsnormen im Sinne des § 2 Abs. 2 VNG nicht spezifische Regelungen über deren Kontrolle gelten.

(7) Wird gemäß § 10 Abs. 3 VNG eine Überprüfung der Klassifizierungstätigkeit verlangt, ist jener Stelle, der das Kontrollorgan angehört, eine Kontrollgebühr gemäß § 20 Abs. 7 VNG zu entrichten, die sich aus einer Grundgebühr und einer Gebühr für den Zeitaufwand zusammensetzt.

(8) Die Grundgebühr beträgt 50,00 € und die Gebühr für den Zeitaufwand 10,00 € je angefangene halbe Stunde. Die Grundgebühr und die Gebühr für den Zeitaufwand erhöhen sich jährlich jeweils in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Austria verlautbarten Verbraucherpreisindex (VPI) im Jänner eines Jahres gegenüber der für Jänner des Vorjahres verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 5% der maßgeblichen Indexzahl nicht übersteigen. Ist demgemäß eine Erhöhung der Gebühren durchzuführen, sind die jeweils neu ermittelten Beträge auf volle Eurobeträge auf- oder abzurunden, wobei Beträge bis einschließlich 50 Cent abgerundet und Beträge über 50 Cent aufgerundet werden. Die demnach ermittelten neuen Gebühren gelten ab dem der Verlautbarung der Indexveränderung durch die Bundesanstalt Statistik Austria folgenden übernächsten Monatsersten. Der Abgleich mit dem VPI hat erstmals mit Jänner 2011 zu erfolgen.

(9) Wird eine Überprüfung der Klassifizierungstätigkeit an Sonn- und Feiertagen erforderlich, so erhöhen sich die Grundgebühr und die Gebühr für den Zeitaufwand jeweils um 100%.

Eier

§ 6. (1) Die Ein- und Ausfuhrkontrolle von Eiern der Art Gallus gallus erfolgt abgesehen von Stichproben auf Grundlage einer Risikoanalyse und wird mit angemessener Häufigkeit durchgeführt.

(2) Bei der Festlegung der Kriterien zur Beurteilung des Risikos ist auf die in Art. 24 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Eier, ABl. Nr. L 163 vom 24.6.2008, S.6, angeführten Faktoren, soweit diese für die Ein- und Ausfuhrkontrolle herangezogen werden können, Bedacht zu nehmen.

Obst und Gemüse

§ 7. (1) Die Ein- und Ausfuhrkontrolle von frischem Obst und Gemüse erfolgt abgesehen von Stichproben auf Grundlage einer Risikoanalyse und wird mit angemessener Häufigkeit durchgeführt.

(2) Bei der Festlegung der Kriterien zur Beurteilung des Risikos ist insbesondere auf die in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EG) Nr. 2200/96, (EG) Nr. 2201/96 und (EG) Nr. 1182/2007 des Rates im Sektor Obst und Gemüse, ABl. Nr. L 350 vom 31.12.2007, S.1, angeführten Faktoren Bedacht zu nehmen.

(3) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit kann auf Antrag genehmigen, dass Händler im Sinne des Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 , die in der niedrigsten Risikostufe eingeteilt sind und ausreichende Garantien für die Einhaltung der Vermarktungsnormen bieten, jedes Packstück auf Ausfuhrstufe nach dem Muster in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 etikettieren und/oder die Konformitätsbescheinigung gemäß Art. 12a der Verordnung (EG) Nr. 1580/2007 unterzeichnen (Berechtigung zur Eigenkontrolle). Die Genehmigung erfolgt unter den Bedingungen des Art. 11 Abs. 3 der genannten Verordnung. Bei Nichterfüllung der Genehmigungsbedingungen ist die Berechtigung zur Eigenkontrolle zu widerrufen.

3. Abschnitt

Schlussbestimmung

Inkrafttreten

§ 8. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Durchführung der Qualitätskontrolle, BGBl. Nr. 576/1995, in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2007, außer Kraft.

Berlakovich

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