282. Verordnung der Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst über das Antragsformular zur Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages
Auf Grund des § 113 Abs. 12 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, und des § 82 Abs. 12 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, beide zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2010, wird verordnet:
§ 1. Für die Antragstellung auf Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages und der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung aufgrund der §§ 8, 12 und 113 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, oder der §§ 19, 26 und 82 Abs. 10 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, wird das in der Anlage enthaltene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Formular festgesetzt.
§ 2. Anpassungen des Formulars, die sich aus besonderen Erfordernissen automationsunterstützter Handhabung oder aus sonstigen technischen Erfordernissen ergeben, sind zulässig.
Anlage 1
Heinisch-Hosek
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