vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 179/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

179. Verordnung: Änderung der Altfahrzeugeverordnung

179. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Altfahrzeugeverordnung geändert wird

Auf Grund der §§ 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2009 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Die Altfahrzeugeverordnung, BGBl. II Nr. 407/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 184/2006, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Z 5 lautet:

  1. „5. „Erstübernehmer“ jede Person, die Altfahrzeuge von einem Halter oder Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernimmt, sofern diese Tätigkeit einer Erlaubnis nach § 25 Abs. 1 AWG 2002 bedarf;“

2. § 5 Abs. 1 Z 2 zweiter Satz lautet:

„Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.“

3. Im § 5 Abs. 2 wird der Ausdruck „und Abs. 3 Z 1 und 2“ durch den Ausdruck „ , Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4“ ersetzt.

4. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß § 5 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 Verpflichteten abgeschlossen wurden. Ein solches Sammel- und Verwertungssystem hat die Erfüllung der Meldepflichten derjenigen Behandler von Altfahrzeugen sicherzustellen, die die Meldepflichten gemäß § 10 Abs. 5 vertraglich überbunden haben.“

5. § 6 Abs. 2 entfällt.

6. Im § 6 Abs. 3 Z 1 entfällt die Wortfolge „Anzahl der jeweils in Verkehr gesetzten Fahrzeuge,“.

7. Dem § 6 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Ein Sammel- und Verwertungssystem hat im Rahmen des Systemteilnahmevertrages die von Systemteilnehmern im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erbrachten Rücknahmen von Altfahrzeugen und Wiederverwendungs- sowie Behandlungsleistungen für Altfahrzeuge zu berücksichtigen, soweit sie der Erfüllung der übernommenen Pflichten dieses Sammel- und Verwertungssystems nicht entgegenstehen.“

8. Im § 7 Abs. 2 wird das Wort „zurückgenommenen“ durch die Wortfolge „in einer Shredderanlage behandelten“ ersetzt.

9. § 7 Abs. 3 lautet:

„(3) Hersteller oder Importeure haben unbeschadet des Abs. 1 sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommene Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.“

10. § 9 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. den Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 der wiederverwendeten und verwerteten Masse bezogen auf die zurückgenommenen und innerhalb eines Kalenderjahrs in Shredderanlagen behandelten Altfahrzeuge und“

11. Dem § 9 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 haben Hersteller oder Importeure in Ergänzung zum Nachweis gemäß Abs. 3 Z 2 einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.“

12. Die Überschrift des § 10 lautet:

„Pflichten der Behandler von Altfahrzeugen“

13. Im § 10 Abs. 1 lautet der Einleitungsteil:

„(1) Jeder, der Altfahrzeuge behandelt, hat“

14. Im § 10 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die in Abs. 1 genannten Verpflichteten haben den Herstellern, den Importeuren, den Sammel- und Verwertungssystemen gemäß § 6 und den Erstübernehmern die sie betreffenden Informationen zu den in § 9 Abs. 1 Z 2 bis 4 genannten Punkten zur Verfügung zu stellen.“

15. Im § 10 Abs. 3 Z 2 wird das Wort „jährlich“ durch die Wortfolge „alle drei Jahre, erstmals für das Kalenderjahr 2011,“ ersetzt. Weiters wird dem § 10 Abs. 3 folgender Satz angefügt: „Der Meldepflicht für diese Daten ist auch entsprochen, wenn diese Daten im Zuge der Meldung eines Sammel- und Verwertungssystems an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt wurden.“

16. Dem § 10 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Behandler von Altfahrzeugen können die Verpflichtung gemäß Abs. 1 Z 2 an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtung auf den Betreiber dieses Sammel- und Verwertungssystems übergeht.“

17. Im § 11 Abs. 1 wird das Wort „zurückgenommenen“ durch die Wortfolge „in einer Shredderanlage behandelten“ ersetzt.

18. Nach § 11 Abs. 1 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Zum Nachweis der Verwertungsquote gemäß Abs. 1 haben Erstübernehmer einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den jeweiligen Shredderbilanzen gemäß § 10 Abs. 3 Z 2 sowie für den Fall, dass auch Massenströme aus der Aufbereitung von Postshredderfraktionen für die Erreichung der Verwertungsquoten erforderlich sind, einen Bericht über die Verwertungsbeiträge aus den Postshredderfraktionen zu übermitteln.“

19. Im § 11 Abs. 2 lautet der zweite Satz:

„Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.“

20. § 11 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:

„(4) Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben sicherzustellen, dass sämtliche zurückgenommenen Altfahrzeuge spätestens bis zum Ende des auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zugeführt werden.

(5) Erstübernehmer können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 und Z 2, Abs. 1a und Abs. 4 an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.“

21. Im § 12 Abs. 1 Z 3 entfällt die Wortfolge „und zu behandeln“.

22. § 12 Abs. 2 lautet:

„(2) Verpflichtete gemäß Abs. 1 haben bis zum Ende des auf den Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres

  1. 1. sämtliche Altfahrzeuge einem Hersteller oder Importeur oder einem gemäß § 11 Abs. 1 Verpflichteten zu übergeben und
  2. 2. sämtliche anfallende Altbauteile aus Reparaturen einer Verwertung oder Beseitigung zuzuführen.“

23. Nach § 12 wird folgender § 12a samt Überschrift eingefügt:

Pflichten der Fahrzeughändler

§ 12a. (1) Fahrzeughändler haben jene Altfahrzeuge, die sie nicht im Auftrag eines Herstellers oder Importeurs übernehmen, spätestens bis zum Ende des auf den Zeitpunkt der Übernahme folgenden Kalenderjahres einer Behandlung in einer Shredderanlage zuzuführen.

(2) Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche, den Wert eines Altfahrzeuges bestimmende Bauteile, insbesondere Motor, Getriebe, Katalysator, Fahrwerk oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.

(3) Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.“

24. Im § 13 entfällt das Wort „und“ am Ende der Z 4; am Ende der Z 5 wird das Wort „und“ angefügt. Folgende Z 6 wird eingefügt:

  1. „6. die Entscheidung 2010/115/EU zur Änderung des Anhangs II der Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 48/12 vom 25. 02. 2010 S. 12.“

25. Dem § 14 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) § 2 Z 5, § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2, § 6 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1, § 7 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 3 Z 2 und Abs. 4, die Überschrift des § 10, § 10 Abs. 1, Abs. 2a, Abs. 3 Z 2 und Abs. 5, § 11 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 5, § 12 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2, die Überschrift des § 12a, § 12a, § 13 und die Anlagen 2 und 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 179/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 6 Abs. 2 außer Kraft.“

26. Anlage 2 lautet:

„Anlage 2

Von § 4 ausgenommene Werkstoffe und Bauteile

Werkstoffe und Bauteile

Anwendungsbereich und Ablauffrist der Ausnahme

Zu kennzeichnen oder kenntlich zu machen gemäß § 4 Abs. 3

Blei als Bestandteil einer Legierung

  1. 1. Stahl für Bearbeitungszwecke und feuerverzinkter Stahl mit einem Blei­anteil von bis zu 0,35 Gewichts­prozent
  
  1. 2a. Aluminium für Bearbeitungszwecke mit einem Bleianteil von bis zu 2 Gewichts­prozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 
  1. 2b. Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 1,5 Gewichtsprozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 
  1. 2c. Aluminium mit einem Bleianteil von bis zu 0,4 Gewichtsprozent
  
  1. 3. Kupferlegierung mit einem Bleianteil von bis zu 4 Gewichtsprozent
  
  1. 4a. Lagerschalen und Buchsen

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 
  1. 4b. Lagerschalen und Buchsen in Motoren, Getrieben und Kompressoren für Klima­anlagen

1. Juli 2011 und danach als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2011 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

Blei und Bleiverbindungen in Bauteilen

  1. 5. Batterien
 

X

  1. 6. Schwingungsdämpfer
 

X

  1. 7a. Vulkanisierungsmittel und Stabilisato­ren für Elastomere in Brems- und Kraft­stoffschläuchen, Belüftungs­schläu­chen, in elastomer-/metallhaltigen Tei­len der Fahrzeuggestelle und Motor­blöcken.

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2005 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 
  1. 7b. Vulkanisierungsmittel und Stabilisa­to­ren für Elastomere in Brems- und Kraft­stoffschläuchen, Belüftungsschläu­chen, in elastomer-/metallhaltigen Teilen der Fahrzeuggestelle und Motor­blöcken mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Ge­wichtsprozent.

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2006 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 
  1. 7c. Bindemittel für Elastomere in An­wen­dungen der Kraftübertragung mit einem Bleianteil von bis zu 0,5 Gewichts­prozent

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2009 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 
  1. 8a. Blei in Lötmitteln zur Befestigung elektrischer und elektronischer Bauteile auf elektronischen Leiterplatten und Blei in Beschichtungen von Anschlüssen von anderen Bauteilen als Aluminium-Elektrolytkondensatoren, auf Bauteilenanschlussstiften und auf elektronischen Leiterplatten.

Vor dem 1. Jänner 2016 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X 1)

  1. 8b. Blei in Lötmittel in anderen elektrischen Anwendungen als auf elektronischen Leiterplatten oder auf Glas

Vor dem 1. Jänner 2011 typgenehmigte Fahr­zeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X 1)

  1. 8c. Blei in der Beschichtung von Anschlüssen von Aluminium-Elektrolytkondensatoren

Vor dem 1. Jänner 2013 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X 1)

  1. 8d. Blei in Lötmitteln zum Löten auf Glas in Luftmassenmessern

Vor dem 1. Jänner 2015 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge

X 1)

  1. 8e. Blei in hochschmelzenden Loten (d.h. Legierungen auf Bleibasis mit einem Bleianteil von mindestens 85 Gewichtsprozent

2)

X 1)

  1. 8f. Blei in Einpresssteckverbindern (z.B. Compliant-Pin-Technik)

2)

X 1)

  1. 8g. Blei in Lötmitteln zum Herstellen einer stabilen elektrischen Verbindung zwischen dem Halbleiterchip und dem Träger in integrierten Flip-Chip-Baugruppen

2)

X 1)

  1. 8h. Blei in Lötmitteln zur Befestigung von Wärmeverteilern an Kühlkörpern in Halbleitermodulen mit einer Chipgröße von mindestens 1 cm2 Projektionsfläche und einer Nennstromdichte von mindestens 1 A/mm2 Siliziumchipfläche

2)

X 1)

  1. 8i. Blei in Lötmitteln in elektrischen Anwendungen auf Glas, ausgenommen zum Löten von Verbundglas

Vor dem 1. Jänner 2013 typengenehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahrzeuge3)

X 1)

  1. 8j. Blei in Lötmitteln zum Löten in Verbundglas

2)

X 1)

  1. 9. Ventilsitze

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2003 entwickelte Motortypen

 
  1. 10. Elektrische Bauteile, die Blei gebunden in einer Glas- oder Keramikmatrix ent­halten, ausgenommen Glas in Glüh­lam­pen und die Glasur von Zündkerzen
 

X 4)

(für andere als piezo­elektrische Bauteile in Mo­toren)

  1. 11. Pyrotechnische Auslösegeräte

Vor dem 1. Juli 2006 typ­genehmigte Fahrzeuge und Ersatzauslösegeräte für diese Fahrzeuge

 

Sechswertiges Chrom

  1. 12a. Korrosionsschutzschichten

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2007 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 
  1. 12b. Korrosionsschutzschichten für mit Schrau­ben und Muttern zur Befestigung von Teilen des Fahrzeuggestells

Als Ersatzteile für vor dem 1. Juli 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 
  1. 13. Absorptionskühlschränke in Wohn­mo­bilen
  

Quecksilber

  1. 14a. Entladungslampen für Scheinwerfer

Vor dem 1. Juli 2012 typ­genehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahr­zeuge

 
  1. 14b. Leuchtstoffröhren in Instrumenten­tafel­anzeigen

Vor dem 1. Juli 2012 typ­genehmigte Fahrzeuge und Ersatzteile für diese Fahr­zeuge

 

Cadmium

  1. 15. Batterien für Elektrofahrzeuge

Als Ersatzteile für vor dem 31. Dezember 2008 in den Verkehr gebrachte Fahrzeuge

 

1) Demontage, wenn im Zusammenhang mit Eintrag 10. ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

2) Diese Ausnahme wird 2014 überprüft

3) Diese Ausnahme wird vor dem 1. Jänner 2012 überprüft.

4)Demontage, wenn im Zusammenhang mit den Einträgen 8a. bis 8j. ein durchschnittlicher Schwellenwert von 60 Gramm pro Fahrzeug überschritten wird. Elektronische Geräte, die nicht vom Hersteller in der Produktionsanlage installiert werden, sind von der Anwendung dieser Klausel ausgenommen.

Anmerkungen:

  1. - Ein Höchstkonzentrationswert von bis zu 0,1 Gewichtsprozent Blei, sechswertigem Chrom und Quecksilber je homogenem Werkstoff und bis zu 0,01 Gewichtsprozent Cadmium je homogenem Werkstoff wird toleriert.
  2. - Die Wiederverwendung von Fahrzeugteilen, die bereits vor Ablauf der Geltungsdauer einer Ausnahme in Verkehr waren, ist uneingeschränkt zulässig, da sie nicht unter § 4 Abs. 1 fällt.
  3. - Nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Ersatzteile, die für vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebrachte Fahrzeuge verwendet werden, sind von den Bestimmungen des § 4 Abs. 1 ausgenommen. Dies gilt nicht für Auswuchtgewichte, Kohlebürsten für Elektromotoren und Bremsbeläge.“

27. In der Anlage 4 wird das Wort „Altfahrzeugeverwerter“ durch die Wortfolge „Behandler von Altfahrzeugen“ ersetzt.

28. In der Anlage 5 lautet der Eintrag in der Liste gefährlicher Abfälle in der zweiten Spalte zur Zahl 55374 „Lösemittel-Wasser-Gemische ohne halogenierte Lösemittel“. Weiters wird in der Anlage 5 in der ersten Spalte die Zahl „59102“ durch die Zahl „59101“ und in der Spalte 2 die Bezeichnung „Sprengstoff- und Munitionsabfälle“ durch die Bezeichnung „pyrotechnische Abfälle“ ersetzt.

Berlakovich

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)