178. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Deponieverordnung 2008 geändert wird
Auf Grund der §§ 4, 23 Abs. 1 und 3 und 65 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I Nr. 102, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2009, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:
Die Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 185/2009, wird wie folgt geändert:
1. Im § 42 Abs. 2 lautet die Z 7:
- „7. ob Teilbeträge der finanziellen Sicherstellung, eine Erhöhung der finanziellen Sicherstellung aufgrund der Wertsicherung und eine bescheidmäßig festgelegte Erhöhung der finanziellen Sicherstellung ordnungsgemäß geleistet wurden.“
2. Im § 44 werden nach dem Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Der Deponieinhaber kann bis zur Erlassung des Bescheides betreffend die Sicherstellung beantragen, dass die Sicherstellung für eine Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie oder für eine Deponie für gefährliche Abfälle in folgenden Teilbeträgen vorgeschrieben wird:
- 1. erstmalig vor Beginn der Ablagerung 30% der Sicherstellung und
- 2. danach fortlaufend für jeweils zwei Kalenderjahre bis spätestens 1. April des diesem Zeitraum folgenden Jahres, entsprechend dem abgelagerten Volumen, wobei der letzte Teilbetrag bis zum 1. April jenes Jahres zu leisten ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem 80% des genehmigten Volumens verbraucht sind.
(1b) Dem Antrag gemäß Abs. 1a ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der zur Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist. Die Behörde hat im Bescheid die Gesamtsumme der finanziellen Sicherstellung, den erstmaligen Teilbetrag von 30%, den Betrag je Kubikmeter für die Berechnung der weiteren Teilbeträge und den als Basis für die Berechnung der Wertsteigerung zutreffenden Baukostenindex festzulegen.“
3. Im § 47 Abs. 9 wird der Ausdruck „1. März 2010“ durch den Ausdruck „31. Oktober 2010“ ersetzt.
4. Im § 47 werden nach dem Abs. 9 folgende Abs. 9a und 9b eingefügt:
„(9a) Der Deponieinhaber kann beantragen, dass die Erhöhung der Sicherstellung für eine Inertabfall-, Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponie in folgenden Teilbeträgen vorgeschrieben wird:
- 1. erstmalig bis spätestens 1. Jänner 2011 30% der Erhöhung und
- 2. danach fortlaufend für jeweils zwei Kalenderjahre bis spätestens 1. April des diesem Zeitraum folgenden Jahres, entsprechend dem abgelagerten Volumen, wobei der letzte Teilbetrag bis zum 1. April jenes Jahres zu leisten ist, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem 80% des genehmigten Volumens verbraucht sind.
(9b) Der Antrag gemäß Abs. 9a kann bis zur Erlassung des Bescheides betreffend die Erhöhung der Sicherstellung gestellt werden; sofern bereits vor Inkrafttreten der Verordnung, BGBl. II Nr. 178/2010 die Erhöhung bescheidmäßig vorgeschrieben wurde, kann der Antrag bis längstens 31. Oktober 2010 gestellt werden. Dem Antrag ist eine schlüssige Sicherstellungsvorschau anzuschließen, der die beabsichtigte Form und Laufzeit der Sicherstellungen unter Angabe der zur Ablagerung vorgesehenen Abfallmassen für jede der zweijährigen Perioden zu entnehmen ist.
Die Behörde hat im Bescheid die bisherige Sicherstellung (einschließlich der bisherigen Wertsteigerungen), die Gesamtsumme der Erhöhung, den Teilbetrag von 30% der Erhöhung, den Betrag je Kubikmeter für die Berechnung der zweijährigen Teilbeträge für die Erhöhung und den als Basis für die Berechnung der zukünftigen Wertsteigerungen zutreffenden Baukostenindex festzulegen.“
5. Dem § 49 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Die §§ 42 Abs. 2, 44 Abs. 1a und 1b und 47 Abs. 9 bis 9b in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 178/2010 treten mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.“
Berlakovich
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