177. Artikel 1
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und das Land Kärnten, vertreten durch den Landeshauptmann - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel 1
Die „Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Kärnten über gemeinsame Maßnahmen zur Sicherung eines ausgewogenen Verhältnisses von Wald und Wild“, kundgemacht in BGBl. Nr. 444/1980, wird aufgehoben.
Artikel 2
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat den Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Für das Land Kärnten: Der Landeshauptmann Dörfler | Für den Bund: Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Berlakovich |
Dörfler
Berlakovich
Faymann
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