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BGBl II 145/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

145. Verordnung: Änderung der ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung

145. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung geändert wird

Auf Grund von § 140b des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird verordnet:

Die ÖAeC-Zuständigkeitsverordnung, BGBl. Nr. 394/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 207/2006, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 1 werden die Z 12 bis 21 durch folgende Z 12 bis 20 ersetzt:

  1. „12. Beurkundung der Lufttüchtigkeit für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 68 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 - ZLLV 2010) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 - ZLZV 2005),
  2. 13. Nachprüfung von motorisierten Hänge- und Paragleitern und Festlegung von kürzeren Abständen für die periodische Nachprüfung (§ 69 ZLLV 2010),
  3. 14. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 4 LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
  4. 15. Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 70 ZLLV 2010) für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
  5. 16. Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),
  6. 17. Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2010),
  7. 18. periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 2010) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§ 102 Abs. 2 LFG) verwendet werden,
  8. 19. Bewilligung von Instandhaltungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§ 72 ZLLV 2010) und deren Instandhaltungsbetriebshandbücher und
  9. 20. Veröffentlichung von Lufttüchtigkeitshinweisen, Vorschreibung und Kundmachung von Lufttüchtigkeitsanweisungen gemäß § 76 ZLLV 2010 sowie Durchführung der Aufgaben als Aufsichtsbehörde gemäß § 79 ZLLV 2010 für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter“

2. § 1 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 13, 16, 17 und 18 werden die gemäß § 40 Abs. 4 bzw. § 69 Abs. 2 ZLLV 2010 übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.

(3) Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigungen und gegebenenfalls der Verwendungsbescheinigungen nach Durchführung der Nachprüfungen gemäß Abs. 1 Z 16 bis 18 sind der Austro Control GmbH spätestens bis zum Ende des Folgemonates zu übermitteln. Festgestellte Mängel, welche die Lufttüchtigkeit beeinträchtigen und vom Luftfahrzeughalter nicht fristgerecht behoben wurden, sind der Austro Control GmbH unverzüglich zu melden.“

3. § 1 Abs. 4 entfällt.

4. Im § 2 Abs. 1 wird der Ausdruck „Luftfahrtgerät-Verordnung 2005“ durch den Ausdruck „Luftfahrtgerät-Verordnung 2010“ ersetzt.

5. Im § 2 entfällt der Abs. 2 und der bisherige Abs. 3 erhält die Bezeichnung Abs. 2.

6. Im § 9 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 145/2010 treten mit 25. Mai 2010 in Kraft.“

Bures

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