207. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club geändert wird
Auf Grund von § 140b des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2006, wird verordnet:
Die Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aeroclub, BGBl. Nr. 394/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 12/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 lautet:
„(1) Die Zuständigkeit für die Durchführung von Verwaltungsverfahren einschließlich der Entscheidungsbefugnis für die
- 1. Ausstellung von Flugschülerausweisen (§ 1 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung - ZLPV 2006),
- 2. Ausstellung von Scheinen (Grundberechtigungen sowie Erweiterungen der Grundberechtigungen und besondere Berechtigungen, Beurkundungen gemäß § 65 Abs. 3 ZLPV 2006) für Segelflieger, Fallschirmspringer, Freiballonfahrer und Piloten für Hänge- beziehungsweise Paragleiter (§ 1 ZLPV 2006) sowie Widerruf und Untersagung in Bezug auf diese Scheine (§ 43 des Luftfahrtgesetzes - LFG),
- 3. Ausstellung von Tauglichkeitszeugnissen gemäß § 35 Abs. 2 LFG für die in Z 2 genannten Kategorien,
- 4. Festlegung und Kundmachung von Ausbildungsinhalten und Lehrplänen gemäß § 44 Abs. 3 LFG für die in Z 2 genannten Kategorien,
- 5. Anerkennung ausländischer Scheine für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 40 LFG),
- 6. Verlängerung von Scheinen und mit solchen verbundenen Berechtigungen für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 9 ZLPV 2006),
- 7. Erneuerung ruhender Berechtigungen für die in Z 2 genannten Kategorien (§ 11 ZLPV 2006),
- 8. Ausstellung der Lehrberechtigung für die in Z 2 genannten Kategorien,
- 9. Bildung der Prüfungskommissionen und Ernennung der Prüfer für die in den Z 2 und 8 genannten Kategorien (§§ 37 und 38 LFG),
- 10. Erteilung der Genehmigung für Zivilluftfahrerschulen gemäß § 119 ZLPV 2006, Untersagung des Ausbildungsbetriebes (§ 47 LFG) und Widerruf der Genehmigung (§ 48 LFG) jeweils für Zivilluftfahrerschulen für Segelflieger, Piloten für Hänge- und Paragleiter, Fallschirmspringer und Freiballonfahrer,
- 11. Führung des Luftfahrzeugregisters für Segelflugzeuge, Freiballone, Ultraleichtflugzeuge und motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 16 LFG),
- 12. Beurkundung der Lufttüchtigkeit für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 30 Abs. 3 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2005 - ZLLV 2005) und Ausstellung des Lärmzeugnisses für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 4 der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 (ZLZV 2005),
- 13. Bewilligung des Instandhaltungsprogramms für motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 48 Abs. 2 ZLLV 2005) und Nachprüfung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern (§ 40 Abs. 1 ZLLV 2005),
- 14. Erteilung von Erprobungsbewilligungen und Zwischenbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§ 20 LFG, § 42 Abs. 1 ZLLV 2005
- 15. Musterprüfung von mehrsitzigen Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern sowie motorisierten Hänge- und Paragleitern (§ 32 ZLLV 2005),
- 16. Anerkennung ausländischer Bestätigungen der zulässigen Verwendung im Fluge, Widerruf dieser Anerkennung (§§ 18 Abs. 2 und 19 Abs. 2 LFG) sowie Bewilligung der Fristverlängerung gemäß § 15 Abs. 4 LFG für motorisierte Hänge- und Paragleiter,
- 17. Feststellung der mangelnden Voraussetzung für die Verwendung im Fluge (§ 45 ZLLV 2005) für die in Z 12 genannten Kategorien,
- 18. Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2005),
- 19. Nachprüfung von Ultraleichtflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 5 und 7 ZLLV 2005),
- 20. periodische Nachprüfung (§ 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 2005) von Motorseglern, die nicht im Rahmen von Luftfahrtunternehmen (§ 102 Abs. 2 LFG) verwendet werden, und
- 21. Bewilligung von Instandhaltungs-, Entwicklungs-, Herstellungs- und Instandhaltungshilfsbetrieben für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter sowie motorisierte Hänge- und Paragleiter (§§ 51 bis 53 ZLLV 2005),
wird dem Österreichischen Aero Club übertragen. Für diese Aufgaben besteht Betriebspflicht.“
2. Im § 1 Abs. 2 wird die Zahl „12“ durch die Zahl „13“ ersetzt.
3. Im § 1 Abs. 4 wird die Zitierung „Z 10, 11, 13 bis 16“ durch die Zitierung „Z 12, 14 und 15“ ersetzt.
4. Im § 2 Abs. 1 wird die Zitierung „Zivilluftfahrt-Personalverordnung“ durch die Zitierung „Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006“ ersetzt.
5. Im § 2 Abs. 3 wird die Zahl „9“ durch die Zahl „11“ ersetzt.
6. Im § 9 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) § 1 und § 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 207/2006 treten mit 1. Juni 2006 in Kraft.“
Gorbach
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