206. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004 geändert wird
Auf Grund von § 131 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2006, wird verordnet:
Die Luftverkehrsbetreiberzeugnis-Verordnung 2004, BGBl. II Nr. 425/2004, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 528/2004, wird wie folgt geändert:
1. Nach § 2 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) Als Gewichtsklassen im Sinne dieser Verordnung sind die in § 4 Abs. 3 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung (ZLPV), BGBl. Nr. 219/1958, idF BGBl. II Nr. 290/2005, bestimmten Gewichtsklassen von Motorflugzeugen zu verstehen.“
2. Im § 3 Abs. 3 werden nach dem Wort „sind“ die Worte „bezüglich JAR-FCL 2 und JAR-FCL 4“ eingefügt.
3. Im § 8 Abs. 2 entfällt der zweite Satz.
4. Im § 14 Abs. 1 werden die Worte „Zivilluftfahrt-Personalverordnung, BGBl. Nr. 219/1958“ durch die Worte „Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006, BGBl. II Nr. 205/2006“ ersetzt.
5. Im § 20 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 3, § 8 Abs. 2, § 14 Abs. 1 und Anhang 2, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 206/2006, treten mit 1. Juni 2006 in Kraft.“
6. Im Anhang 2 Punkt 12 zweiter Satz werden nach dem Wort „ausgestellt“ die Worte „und nicht gemäß § 41 LFG österreichischen Zivilluftfahrerscheinen gleichgestellt sind“ eingefügt.
Gorbach
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)