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BGBl II 144/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

144. Verordnung: Änderung der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005
[CELEX-Nr.: 32006L0093]

144. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 geändert wird

Auf Grund der §§ 12 und 21 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I. Nr. 83/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird verordnet:

Die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 425, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 19/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Der zuständigen Behörde ist vom Halter eines Zivilluftfahrzeuges gemäß § 1 Abs. 1

  1. 1. bei erstmaliger Registrierung in das österreichische Luftfahrzeugregister oder
  2. 2. bei erstmaliger Erteilung einer Bewilligung gemäß den §§ 18, 20 oder 132 des Luftfahrtgesetzes - LFG, BGBl. Nr. 253/1957 idgF, oder gemäß § 42 Abs. 1 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010 - ZLLV 2010, BGBl. II Nr. 143/2010, in der jeweils geltenden Fassung,

ein gemäß den §§ 32 ff der ZLLV 2010 vom Inhaber des Musterzulassungsscheines oder im Falle von motorisierten Hänge- und Paragleitern ein vom Hersteller stammender Nachweis, dass durch den Betrieb des Zivilluftfahrzeuges kein übermäßiger Lärm entsteht, vorzulegen. Die zuständige Behörde kann im Falle der Erteilung einer Erprobungsbewilligung (§ 42 Abs. 1 ZLLV 2010) von der Vorlage dieses Nachweises absehen, wenn im Zuge der Erprobung auch die Ermittlung der Lärmemission durchgeführt wird.“

2. Im § 3 Abs. 2 bis 4 und im § 4 Abs. 2 wird jeweils die Zitierung „ZLLV 2005“ durch die Zitierung „ZLLV 2010“ ersetzt.

3. Im § 6 Abs. 1 Z 3 wird die Wortfolge „Luftfahrzeuge von eindeutiger historischer Bedeutung gemäß Anhang 2 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 “ durch die Wortfolge „historische Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 “ ersetzt.

4. § 8 Abs. 2 lautet:

„(2) Der in Übereinstimmung mit den Lärmmessmethoden der AnlageB ermittelte Lärmpegel darf für aerodynamisch und schwerkraftgesteuerte Ultraleichtflugzeuge sowie für motorisierte Hänge- und Paragleiter den Lärmgrenzwert von 60 dB(A) und für Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse bis 450 kg den Lärmgrenzwert von 68 dB(A) nicht überschreiten. Für Tragschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse über 450 kg berechnen sich die Lärmgrenzwerte nach folgender Formel:

M …….. MTOM in 1000 kg

LAgrenz = 79,27 + 32,51*log M.“

5. Im § 10 Abs. 3 wird die Wortfolge „Flugzeuge von eindeutiger historischer Bedeutung gemäß Anhang 2 der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 “ durch die Wortfolge „historische Luftfahrzeuge gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 “ ersetzt.

6. Im § 12 Abs. 1 wird die Zitierung „(EG) Nr. 1592/2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, ABl. Nr. L 240 vom 7.09.2002 S. 1,“ durch die Zitierung „(EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG , ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1,“ ersetzt.

7. Im § 17 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 3, § 4 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 2, § 10 Abs. 3, § 12 Abs. 1 und § 18 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 144/2010 treten mit 25. Mai 2010 in Kraft.“

8. § 18 lautet:

§ 18. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/93/EG zur Regelung des Betriebes von Flugzeugen des Teils II Kapitel 3 Band 1 des Anhangs 16 zum Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt, 2. Ausgabe (1988), ABl. Nr. L 374 vom 27.12.2006 S. 1, umgesetzt.“

Bures

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