19. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005 geändert wird
Auf Grund der §§ 12 und 21 des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2006, wird verordnet:
Die Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung 2005, BGBl. II Nr. 425, wird wie folgt geändert:
1. § 4 Abs. 5 lautet:
„(5) Das Lärmzeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn die erforderlichen Voraussetzungen zur Ausstellung des Lärmzeugnisses nicht oder nicht mehr erfüllt werden.“
2. § 16 samt Überschrift lautet:
„Übergangsbestimmungen
§ 16. (1) Mit Ausnahme der für die im Abs. 2 genannten Luftfahrzeuge ausgestellten Lärmzulässigkeitsbescheinigungen gelten alle auf Grund der Zivilluftfahrzeug-Lärmzulässigkeitsverordnung (ZLZV 1993) erteilten Lärmzulässigkeitsbescheinigungen sowie Ausnahmebewilligungen als auf Grund der ZLZV 2005 erteilte Lärmzeugnisse und Ausnahmebewilligungen. Die Bestimmungen des § 4 Abs. 5, § 6 Abs. 5 und des § 13 bleiben unberührt.
(2) Das Lärmzeugnis gemäß § 4 oder eine Ausnahmebewilligung gemäß § 6 für zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der ZLZV 2005, BGBl. II Nr. 425/2005, bereits im österreichischen Luftfahrzeugregister eingetragene Ultraleichtflugzeuge, Tragschrauber, motorisierte Hänge- und Paragleiter, unbemannte Luftfahrzeuge, Luftschiffe und Heißluft-Luftschiffe müssen
- 1. für den Fall, dass zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der ZLZV 2005 bereits Lärmmessungen gemäß § 3 Abs. 4 vorliegen, bis längstens 1. Jänner 2007 und
- 2. in allen anderen Fällen bis längstens 1. Jänner 2008
entsprechend den Bestimmungen der ZLZV 2005 gültig vorliegen, andernfalls die Verwendung des Zivilluftfahrzeuges im Fluge nicht mehr zulässig ist.“
3. Im § 17 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) § 4 und § 16 samt Überschrift in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 19/2007 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.“
Gorbach
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