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BGBl III 23/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

23. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

23. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat Deutschland am 22. Februar 2010 seine zentrale Behörde111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 42/1991. gemäß Art. 2 des Europäischen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (BGBl. Nr. 321/1985, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 17/2010) wie folgt geändert:

Bundesamt für Justiz

Zentrale Behörde

D-53094 BONN

Deutschland

Faymann

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