130. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Abkommens von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977
Nach Mitteilung des Generaldirektors der Weltorganisation für geistiges Eigentum hat Serbien am 17. September 2010 seine Beitrittsurkunde zum Abkommen von Nizza über die Internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und in Genf am 13. Mai 1977 (BGBl. Nr. 340/1982 in der Fassung BGBl. Nr. 124/1984, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 122/2008) hinterlegt.
Ferner wird die Kundmachung in BGBl. III Nr. 122/2008 dahingehend berichtigt, dass die letztgenannten Kontinuitätserklärungen der Staaten „Bundesrepublik Jugoslawien, nunmehr Serbien“ bzw. „Montenegro“ ersatzlos zu streichen sind.
Faymann
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