119. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre Beitrittsurkunden zum Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (BGBl. Nr. 229/1993, zuletzt geändert durch BGBl III Nr. 46/2010, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 77/2006) hinterlegt:
Staaten: | Datum der Hinterlegung der Beitrittsurkunde: |
Gabun | 6. Juni 2008 |
Kongo | 20. April 2007 |
Demokratische Volksrepublik Korea | 10. Juli 2008 |
Demokratische Volksrepublik Laos | 21. September 2010 |
Somalia | 26. Juli 2010 |
Tonga | 26. März 2010 |
Weiters hat Montenegro mit Wirksamkeit vom 3. Juni 2006 erklärt, sich auch weiterhin an das Übereinkommen gebunden zu erachten.
Ferner hat das Vereinigte Königreich1 am 6. September 2006 bzw. 14. September 2007 mitgeteilt, dass das Übereinkommen auf die Souveräne Stützpunkte Akrotiri und Dhekelia auf der Insel Zypern bzw. Jersey Anwendung findet.
Dänemark2 hat am 30. April 2008 den Geltungsbereich des Übereinkommens auf Grönland und die Färöer Inseln ausgedehnt.
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen zufolge haben die Niederlande am 17. Februar 2010 folgende Erklärung abgegeben:
Das Königreich der Niederlande3 erklärt in Übereinstimmung mit Art. 20 Abs. 3 des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung , dass es beide in diesem Absatz erwähnten Mittel zur Streitbeilegung als bindend im Verhältnis zu jeder Partei anerkennt, die eines oder beide Mittel zur Streitbeilegung anerkennt.
Faymann
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)