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BGBl III 46/2010

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

46. Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung; Entscheidungen der Vertragsparteien VI/35 und VII/19 über die Änderung oder Anpassung der Abfalllisten, die in den Anhängen VIII und IX enthalten sind
(NR: GP XXIV RV 52 AB 98 S. 16. BR: AB 8082 S. 768.)

46. Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung; Entscheidungen der Vertragsparteien VI/35 und VII/19 über die Änderung oder Anpassung der Abfalllisten, die in den Anhängen VIII und IX enthalten sind

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG wird genehmigt.

Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung111) Kundgemacht in BGBl. Nr. 229/1993 idF BGBl. III Nr. 6/2000.; Entscheidungen der Vertragsparteien VI/35 und VII/19 über die Änderung oder Anpassung der Abfalllisten, die in den Anhängen VIII und IX enthalten sind

[Entscheidung VI/35 in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Entscheidung VI/35 in arabischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VI/35 in chinesischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VI/35 in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VI/35 in französischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VI/35 in russischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VI/35 in spanischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in deutscher Sprache (Übersetzung) siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in arabischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in chinesischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in englischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in französischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in russischer Sprache siehe Anlagen]

[Entscheidung VII/19 in spanischer Sprache siehe Anlagen]

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen sind diese Entscheidungen für alle Vertragsparteien gemäß Art. 18 Abs. 2 lit. c des Übereinkommens mit 20. November 2003 bzw. 8. Oktober 2005 in Kraft getreten.

Anlage 1

Entscheidung VI 35 arabische Sprachfassung 

Anlage 2

Entscheidung VI 35; chinesische Sprachfassung 

Anlage 3

Entscheidung VI 35; deutsche Übersetzung 

Anlage 4

Entscheidung VI 35; englische Sprachfassung 

Anlage 5

Entscheidung VI 35; französische Sprachfassung  

Anlage 6

Entscheidung VI 35; russische Sprachfassung 

Anlage 7

Entscheidung VI 35; spanische Sprachfassung 

Anlage 8

Entscheidung VII 19 arabische Sprachfassung 

Anlage 9

Entscheidung VII 19; chinesische Sprachfassung 

Anlage 10

Entscheidung VII 19; deutsche Übersetzung 

Anlage 11

Entscheidung VII 19; englische Sprachfassung 

Anlage 12

Entscheidung VII 19; französische Sprachfassung  

Anlage 13

Entscheidung VII 19; russische Sprachfassung 

Anlage 14

Entscheidung VII 19; spanische Sprachfassung  

Faymann

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