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BGBl I 129/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

129. Bundesgesetz: Änderung des Konsulargebührengesetzes 1992
(NR: GP XXIV RV 386 AB 437 S. 46 . BR: AB 8211 S. 779 .)

129. Bundesgesetz, mit dem das Konsulargebührengesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Erhebung von Gebühren und den Ersatz von Auslagen für Amtshandlungen österreichischer Vertretungsbehörden in konsularischen Angelegenheiten (Konsulargebührengesetz 1992 - KGG 1992), BGBl. Nr. 100, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2009, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 3 lautet:

„(3) Darüber hinaus sind Auslagen bis zu einer Höhe von 10 000 Euro pro Person zu ersetzen, die den Vertretungsbehörden oder sonstigen Dienststellen des Bundes im Zusammenhang mit Maßnahmen zum Schutz österreichischer Staatsbürger im Ausland erwachsen, die sich zu anderen als humanitären oder sonstigen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken schuldhaft in eine Situation begeben haben, die diese Maßnahmen nach Einschätzung des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten erforderlich gemacht hat. Auslagenersatz von mehr als 10 000 Euro bis maximal 50 000 Euro pro Person ist nur zu leisten, wenn sich die betroffene Person grob schuldhaft in die genannte Situation begeben hat. Als grob schuldhaft gilt in diesem Zusammenhang insbesondere die unzureichende Berücksichtigung allgemein zugänglicher Informationen über Gefahrensituationen.“

2. § 2 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Amtshandlungen, die den Schutz österreichischer Staatsbürger oder die Wahrung ihrer Interessen bei völkerrechtswidrigem Verhalten ausländischer Behörden betreffen; dasselbe gilt bei einem allgemeinen Ausnahme- oder Notzustand in dem Gebiet, in dem sich der Betroffene aufhält; diese Befreiung gilt nicht, wenn § 1 Abs. 3 zur Anwendung kommt.“

3. § 2 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. Amtshandlungen im Zusammenhang mit den im Krieg 1939 bis 1945 vermissten österreichischen Staatsbürgern oder Opfern der politischen oder rassischen Verfolgung bis 1945.“

4. Nach § 17 Abs. 12 werden folgende Abs. 13 und 14 eingefügt:

„(13) Tarifpost 2 Abs. 3, Tarifpost 3 Abs. 3, Tarifpost 5 Abs. 3 und Tarifpost 6 Abs. 6 in der Anlage zu § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2009, treten rückwirkend mit 1. September 2009 in Kraft.

(14) § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Tarifpost 1a und Tarifpost 15 in der Anlage zu § 1, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 129/2009, treten mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung, frühestens jedoch mit 1. Jänner 2010, in Kraft.“

5. In der Anlage zu § 1 wird nach der Tarifpost 1 folgende Tarifpost 1a eingefügt:

„TARIFPOST 1a Aufenthaltstitel

  1. (1) Anbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels …………………………..80 Euro
  2. (2) Anbringen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels für einen Minderjährigen.....50 Euro
  3. (3) Wird der Antrag auf Erlangung eines Aufenthaltstitels an die zuständige Inlandsbehörde weitergeleitet, gilt die gemäß Abs. 1 und 2 entrichtete Gebühr als Gebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 3 lit. a Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2009.
  4. (4) Abnahme der gesamten erkennungsdienstlichen Daten bei Antragstellung, die zur Herstellung eines Aufenthaltstitels erforderlich sind (§ 19 Abs. 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/2009) ….…………...…………………………………..……………10 Euro

(5) Sind weitere erkennungsdienstliche Maßnahmen (Beauftragung von DNA-Analysen) zur Identitätsfeststellung erforderlich, sind die Auslagen gemäß § 1 Abs. 2 vom Antragsteller zu ersetzen.“

6. In der Anlage zu § 1 wird nach der Tarifpost 2 Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Gebührenfrei sind Protokolle und Niederschriften, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.“

7. In der Anlage zu § 1 wird nach der Tarifpost 3 Abs. 2 folgender Abs. 3 eingefügt:

„(3) Gebührenfrei sind Abschriften und Vervielfältigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft angefertigt werden.“

8. Tarifpost 5 Abs. 3 in der Anlage zu § 1 lautet:

„Gebührenfrei sind Lebensbestätigungen zum Bezug von Ruhe- oder Versorgungsgenüssen, Erziehungsbeiträgen, Pensionen oder Renten sowie Bescheinigungen, die für Zwecke der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft ausgestellt werden.“

9. Tarifpost 6 Abs. 6 in der Anlage zu § 1 lautet:

„Personalausweis für eine Person, die bei Antragstellung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat……………………………………………………………………27 Euro“

10. In der Anlage zu § 1 wird nach der Tarifpost 14 folgende Tarifpost 15 eingefügt:

„TARIFPOST 15 Amtshandlungen, deren Vornahme außerhalb der regulären Dienstzeiten einer Vertretungsbehörde erforderlich wird

Zuschlag von 50 % auf die jeweils zur Anwendung kommende Tarifpost.“

Fischer

Faymann

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