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BGBl I 41/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

41. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über das Verbot von Streumunition
(NR: GP XXIV RV 75 AB 101 S. 17 . BR: AB 8094 S. 768 .)

41. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über das Verbot von Streumunition, BGBl. I Nr. 12/2008, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 erhält die Z 2 die Bezeichnung „3.“; die Z 1 wird durch folgende Z 1 und 2 ersetzt:

  1. „1. „Übereinkommen“ das Übereinkommen über Streumunition
  2. 2. „Streumunition“ konventionelle Munition gemäß Art. 2 Z 2 des Übereinkommens“

2. In § 2 wird die Wortfolge „die Beschaffung, der Verkauf“ durch die Wortfolge „der Erwerb, die Überlassung“ ersetzt.

3. § 3 lautet:

§ 3. Nicht unter das Verbot gemäß § 2 fallen

  1. 1) der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz und der Gebrauch von Streumunition ausschließlich zu Ausbildungszwecken im Bundesheer oder im Bereich des Entminungsdienstes und Entschärfungsdienstes sowie die Aus- und Durchfuhr von Streumunition an einen anderen Vertragsstaat des Übereinkommens ausschließlich zum Zweck der militärischen Ausbildung oder der Entminung und Entschärfung;
  2. 2) der Erwerb, die Überlassung, die Einfuhr, der Besitz und die Lagerung von Streumunition zur umgehenden Delaborierung oder anderweitigen Vernichtung sowie die Aus- und Durchfuhr von Streumunition an einen anderen Vertragsstaat des Übereinkommens zu diesen Zwecken.“

4. § 4 lautet:

§ 4. Bestehende Vorräte an gemäß § 2 verbotener Streumunition sind binnen eines Monats nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport zu melden und durch dieses bis längstens drei Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegen Kostenersatz zu vernichten. Für Streumunition, die aus der Zeit vor dem Jahre 1955 stammt, besteht die ohne unnötigen Aufschub nachzukommende Meldepflicht gegenüber dem Bundesministerium für Inneres im Wege einer Sicherheits- oder Militärdienststelle, dem gemäß § 42 Abs. 5 des Waffengesetzes, BGBl. I Nr. 12/1997, die weitere Sicherung und Vernichtung dieser Streumunition obliegt.“

5. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Die verfallenen Gegenstände nach Abs. 2 und 3 gehen in das Eigentum des Bundes über. Die eingezogenen Gegenstände nach Abs. 1 gehen in das Eigentum des Bundes über und sind dem Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport beziehungsweise dem Bundesministerium für Inneres zur Vernichtung gemäß § 4 zu melden.“

6. § 7 lautet:

§ 7. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

  1. 1) hinsichtlich des § 3 die Bundesministerin für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,
  2. 2) hinsichtlich des § 4 die Bundesministerin für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,
  3. 3) hinsichtlich der §§ 5 und 6 Abs. 1 bis 3 die Bundesministerin für Justiz,
  4. 4) hinsichtlich des § 6 Abs. 4 die Bundesministerin für Justiz, die Bundesministerin für Inneres und der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport,
  5. 5) hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Inneres.“

7. § 8 erhält die Überschrift „Inkrafttreten und Übergangsbestimmung“; der bisherige Text des § 8 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; folgende Abs. 2 und 3 werden angefügt:

„(2) Die §§ 1 bis 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Übereinkommens über Streumunition in Kraft.

(3) Für Kriegsmaterial, das erst mit Inkrafttreten des § 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2009 unter den Begriff „Streumunition“ fällt, beginnen die in § 4 genannten Fristen ab diesem Zeitpunkt zu laufen.“

Fischer

Faymann

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