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BGBl I 31/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

31. Bundesverfassungsgesetz: Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und des Geschäftsordnungsgesetzes 1975
(NR: GP XXIV IA 487/A AB 94 S. 17 . BR: AB 8079 S. 768 .)

31. Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert und ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975) geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 28 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:

„Mit dem Beginn einer neuen Gesetzgebungsperiode gelten vom Nationalrat der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode nicht erledigte Volksbegehren und an den Nationalrat gerichtete Bürgerinitiativen als Verhandlungsgegenstände des neu gewählten Nationalrates. Durch das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates kann dies auch für weitere Verhandlungsgegenstände des Nationalrates bestimmt werden.“

2. Dem Art. 151 wird folgender Abs. 41 angefügt:

„(41) Art. 28 Abs. 4, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 31/2009, tritt mit 1. April 2009 in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates

Das Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 29/2005, wird wie folgt geändert:

1. Im § 8 Abs. 3 GOG wird nach dem Ausdruck „(§ 14 Abs. 7),“ die Wortfolge „der Anzahl der Verlangen gemäß § 28b Abs. 4,“ eingefügt.

2. Nach § 21 Abs. 1 GOG wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Volksbegehren, Bürgerinitiativen, Berichte des Rechnungshofes und Bundesrechnungsabschlüsse sowie Berichte der Volksanwaltschaft, die im Nationalrat der vorangegangenen Gesetzgebungsperiode eingebracht und nicht erledigt wurden, sind Gegenstände der Verhandlung des auf die Einbringung nächst gewählten Nationalrates sowie der Vorberatung seiner Ausschüsse.“

3. Im § 28b Abs. 2 wird die Wortfolge „ , die im Ausschuss enderledigt werden,“ durch die Wortfolge „der Bundesregierung und ihrer Mitglieder“ ersetzt.

4. § 28b Abs. 3 lautet:

„(3) Für die Debatte soll am Beginn der Sitzung ein zeitlicher Rahmen in Aussicht genommen werden. Keine Wortmeldung soll zehn Minuten übersteigen.“

5. § 28b Abs. 4 lautet:

„(4) Aus wichtigen Gründen kann der Ausschuss bis zum Schluss der Debatte beschließen, den Bericht nicht endzuerledigen. Eine Vorberatung durch den Ausschuss findet auch statt, wenn ein Klub dies verlangt. Wie viele Verlangen von einem Klub eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen zusteht. In diesen Fällen folgt der Vorberatung durch den Ausschuss die Debatte und Abstimmung gemäß den Allgemeinen Bestimmungen über die Geschäftsbehandlung in den Sitzungen des Nationalrates.“

6. Nach § 28b Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Gemeinsam mit einem Verlangen gemäß Abs. 4 2. Satz kann der Klub auch verlangen, dass der betreffende Bericht im Rahmen der zwei auf das Verlangen nächstfolgenden Sitzungswochen im Sinne des § 13 Abs. 5 vom Nationalrat behandelt wird.“

7. Im § 95 Abs. 5 entfällt der letzte Satz.

8. Im § 96 Abs. 1 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:

„Zur Ausführung der Anfrage steht dem Fragesteller eine Redezeit von einer Minute zur Verfügung.“

9. § 96 Abs. 2 und 3 lauten:

„(2) Die Beantwortung der Anfrage soll eine Dauer von zwei Minuten nicht übersteigen.

(3) Nach Beantwortung der Anfrage ist der Fragesteller berechtigt, eine Zusatzfrage zu stellen. Danach können auch andere Abgeordnete Zusatzfragen stellen, wobei in der Regel jeder Klub, mit Ausnahme des Klubs des Fragestellers, berücksichtigt wird. Zur Ausführung einer Zusatzfrage steht dem Fragesteller eine Minute Redezeit zur Verfügung. Die Beantwortung der Zusatzfrage soll ebenfalls die Dauer von einer Minute nicht übersteigen. Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit sollen in angemessener Weise berücksichtigt werden. Melden sich mehrere Abgeordnete gleichzeitig zu einer weiteren Zusatzfrage zu Wort, so bestimmt der Präsident die Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 60 Abs. 3.“

10. Im § 96 Abs. 4 wird der Ausdruck „Hauptfrage“ durch den Ausdruck „Anfrage“ ersetzt.

11. Im § 100 Abs. 1 Ziffer 2 wird die Wortfolge „das 19. Lebensjahr“ durch die Wortfolge „das 16. Lebensjahr“ ersetzt.

12. Im § 109 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 8 Abs. 3, § 21 Abs. 1a, § 28b Abs. 2 bis 5, § 95 Abs. 5, § 96 Abs. 1 bis 4 und § 100 Abs. 1 Ziffer 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2009, treten mit 1. April 2009 in Kraft.“

Fischer

Faymann

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