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§ 8 GOG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1997

Verbot der Mitnahme von Waffen bei auswärtigen Gerichtshandlungen

§ 8

Auf Personen, die während einer außerhalb des Gerichtsgebäudes stattfindenden Dienstverrichtung des Gerichts anwesend sind oder an dieser teilnehmen sollen, sind die §§ 1 bis 7 sinngemäß anzuwenden.