12. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, das Landarbeitsgesetz 1984 und das Beschäftigungsförderungsgesetz geändert werden (Beschäftigungsförderungsgesetz 2009)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes
Das Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis im zweiten Teil, drittes Hauptstück lautet der dritte Abschnitt:
„Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Beschäftigungssicherung
§ 37a Beihilfen zum Solidaritätsprämienmodell
§ 37b Beihilfen bei Kurzarbeit
§ 37c Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung“
2. Die Überschrift des dritten Abschnittes lautet:
„Besondere Vorschriften für Beihilfen zur Beschäftigungssicherung“
3. Die Überschrift vor § 37a lautet:
„Beihilfen zum Solidaritätsprämienmodell“
4. Nach § 37a werden folgende §§ 37b und 37c samt Überschriften eingefügt:
„Beihilfen bei Kurzarbeit
§ 37b. (1) Kurzarbeitsbeihilfen können Arbeitgebern gewährt werden, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit Kurzarbeit für Arbeitnehmer durchführen, wenn
- 1. der Betrieb durch vorüber gehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten betroffen ist,
- 2. die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Arbeitgeber erfolgenden Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat und die gemäß Z 3 in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind, keine andere Lösungsmöglichkeit für die bestehenden Beschäftigungsschwierigkeiten gefunden wurde und
- 3. zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrates Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Kurzarbeit (Kurzarbeitsunterstützung) und die näheren Bedingungen der Kurzarbeit sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes getroffen werden.
(2) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 3 muss auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Durch die Vereinbarung muss hinsichtlich des Beschäftigtenstandes sichergestellt sein, dass während der Kurzarbeit und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung der Beschäftigtenstand aufrechterhalten wird, es sei denn, dass die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt. Von der Kurzarbeit betroffenen Arbeitnehmern muss für die entfallenden Arbeitsstunden wegen der vorgesehenen Kurzarbeitsbeihilfe eine Kurzarbeitsunterstützung zumindest in der Höhe jenes Anteiles des Arbeitslosengeldes, der der Verringerung der Normalarbeitszeit entspricht, gewährt werden. Bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, kann der Abschluss einer Vereinbarung entfallen.
(3) Die Kurzarbeitsbeihilfe dient dem teilweisen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für die Kurzarbeitsunterstützung sowie für die Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Die Beihilfe gebührt in der Höhe der anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld zuzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung und zur Pensionsversicherung entstünden. Für die Abgeltung der anteiligen Aufwendungen können Pauschalsätze festgelegt werden.
(4) Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes eine Richtlinie über die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitsbeihilfen unter Beachtung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften festzulegen. In der Richtlinie sind insbesondere Mindest- und Höchstdauer sowie Voraussetzungen für die Verlängerung der Beihilfengewährung, Mindest- und Höchstanteil des Arbeitszeitausfalles, Personenkreis, Höhe der Beihilfe, Beschäftigungsverpflichtung gemäß Abs. 2, Bedingungen für ein Absehen von einer Vereinbarung der Kollektivvertragspartner bei Katastrophen gemäß Abs. 2 sowie das Verhältnis zu anderen Beihilfen und Unterstützungsleistungen zu regeln. Die Dauer der Beihilfengewährung darf zunächst sechs Monate nicht übersteigen. Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer des Beihilfenbezuges von 18 Monaten, bei Vorliegen besonderer Umstände auch darüber hinaus, sind zulässig. Der Arbeitszeitausfall darf im Durchschnitt des Zeitraums, für den die Beihilfe oder deren Verlängerung bewilligt wurde, nicht unter zehn Prozent und nicht über 90 Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder, bei Teilzeitbeschäftigten, der vereinbarten Normalarbeitszeit betragen. Die Richtlinie bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Finanzen.
(5) Die Kurzarbeitsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Kurzarbeitsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Eintritt der Kurzarbeit.
(6) Eine Kommunalsteuer hat der Arbeitgeber für die Kurzarbeitsunterstützung nicht zu entrichten.
Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung
§ 37c. (1) Qualifizierungsbeihilfen können Arbeitgebern gewährt werden, die zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit im Rahmen von Kurzarbeit Qualifizierungsmaßnahmen für Arbeitnehmer durchführen, wenn
- 1. der Betrieb durch vorüber gehende nicht saisonbedingte wirtschaftliche Schwierigkeiten betroffen ist,
- 2. die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice rechtzeitig verständigt wurde und in einer zwischen dem Arbeitsmarktservice und dem Arbeitgeber erfolgenden Beratung, der vom Arbeitsmarktservice der Betriebsrat und die gemäß Z 3 in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer beizuziehen sind, Einvernehmen über das Ausbildungskonzept erzielt wurde und
- 3. zwischen den für den Wirtschaftszweig in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer unabhängig vom Bestehen eines Betriebsrates Vereinbarungen über die Leistung einer Entschädigung während der Qualifizierungsmaßnahmen unter Berücksichtigung der Inanspruchnahme durch die Qualifizierung (Qualifizierungsunterstützung) und die nähere Ausgestaltung der Qualifizierungsmaßnahmen sowie die Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes getroffen werden.
(2) Die Vereinbarung gemäß Abs. 1 Z 3 muss auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden. Durch die Vereinbarung muss hinsichtlich des Beschäftigtenstandes sichergestellt sein, dass während der Qualifizierungsmaßnahmen und in einem allenfalls darüber hinaus zusätzlich vereinbarten Zeitraum nach deren Beendigung der Beschäftigtenstand aufrechterhalten wird, es sei denn, dass die regionale Organisation des Arbeitsmarktservice in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt. Von Qualifizierungsmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmern muss für die entfallenden Arbeitsstunden wegen der vorgesehenen Qualifizierungsbeihilfe eine Qualifizierungsunterstützung zumindest in der Höhe jenes Anteiles des Arbeitslosengeldes, der der Verringerung der Normalarbeitszeit entspricht, zuzüglich einer Abgeltung der Inanspruchnahme durch die Qualifizierung gewährt werden. Bei Naturkatastrophen oder vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne Unternehmen betroffen sind, kann der Abschluss einer Vereinbarung entfallen.
(3) Die Qualifizierungsmaßnahmen müssen arbeitsmarktpolitisch sinnvoll sein und allgemein anerkannten Qualitätsstandards entsprechen. Die Qualifizierungsmaßnahmen müssen daher Qualifikationen vermitteln, die die Chancen der betroffenen Personen auf eine nachhaltige Beschäftigung erhöhen und von geeigneten Ausbildnern oder Maßnahmenträgern durchgeführt werden.
(4) Die Qualifizierungsbeihilfe dient dem teilweisen Ersatz der zusätzlichen Aufwendungen für die Qualifizierungsunterstützung sowie für die Beiträge zur Sozialversicherung und zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge. Die Beihilfe gebührt in der Höhe der anteiligen Aufwendungen, die der Arbeitslosenversicherung im Falle der Arbeitslosigkeit für Arbeitslosengeld und Schulungsmaßnahmen zuzüglich der Beiträge zur Krankenversicherung, zur Pensionsversicherung und zur Unfallversicherung entstünden. Für die Abgeltung der anteiligen Aufwendungen können Pauschalsätze festgelegt werden.
(5) Die gleichzeitige Gewährung anderer Beihilfen, insbesondere auch zur Förderung von sonstigen Qualifizierungsmaßnahmen für Beschäftigte, ist zulässig, soweit die Richtlinie gemäß Abs. 6 dies vorsieht und die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) Der Verwaltungsrat hat auf Vorschlag des Vorstandes eine Richtlinie über die näheren Voraussetzungen für die Gewährung von Qualifizierungsbeihilfen unter Beachtung der maßgeblichen rechtlichen Vorschriften festzulegen. In der Richtlinie sind insbesondere Mindest- und Höchstdauer sowie Voraussetzungen für die Verlängerung der Beihilfengewährung, Mindest- und Höchstanteil des Arbeitszeitausfalles, Personenkreis, Höhe der Beihilfe, Beschäftigungsverpflichtung gemäß Abs. 2, Mindeststandards für Schulungsmaßnahmen, Bedingungen für ein Absehen von einer Vereinbarung der Kollektivvertragspartner bei Katastrophen gemäß Abs. 2 sowie das Verhältnis zu anderen Beihilfen und Unterstützungsleistungen zu regeln. Die Dauer der Beihilfengewährung darf zunächst sechs Monate nicht übersteigen. Verlängerungen bis zu einer Gesamtdauer des Beihilfenbezuges von 18 Monaten, bei Vorliegen besonderer Umstände auch darüber hinaus, sind zulässig. Der Arbeitszeitausfall darf im Durchschnitt des Zeitraums, für den die Beihilfe oder deren Verlängerung bewilligt wurde, nicht unter zehn Prozent und nicht über 90 Prozent der gesetzlich oder kollektivvertraglich festgelegten oder, bei Teilzeitbeschäftigten, der vereinbarten Normalarbeitszeit betragen. Die Richtlinie bedarf der Bestätigung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend sowie dem Bundesminister für Finanzen.
(7) Die Qualifizierungsunterstützung gilt für die Lohnsteuer als steuerpflichtiger Lohn und für sonstige Abgaben und Beihilfen auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften als Entgelt. Während des Bezuges der Qualifizierungsunterstützung richten sich die Beiträge und die Leistungen der Sozialversicherung nach der letzten Beitragsgrundlage vor Beginn der Qualifizierungsmaßnahme.
(8) Eine Kommunalsteuer hat der Arbeitgeber für die Qualifizierungsunterstützung nicht zu entrichten.“
5. Dem § 78 wird folgender Abs. 22 angefügt:
„(22) Das Inhaltsverzeichnis, die Überschriften und die §§ 37b und 37c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Bis zum Inkrafttreten der Richtlinie gemäß § 37b gilt die auf Grundlage der §§ 29 bis 33 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2008, erlassene Richtlinie weiter.“
Artikel 2
Änderung des Arbeitsmarktförderungsgesetzes
Das Arbeitsmarktförderungsgesetz, BGBl. Nr. 31/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 1 bis 3 und im § 4 Abs. 2 bis 5 wird der Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch den Ausdruck „Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz“ ersetzt.
2. Im § 26 Abs. 4 und im § 51a Abs. 3 wird der Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ jeweils durch den Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.
3. Im § 27 Abs. 1 wird der Beistrich am Ende der lit. a durch einen Punkt ersetzt und die lit. b entfällt.
4. Im § 27a Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 35a Abs. 3 und § 39 Abs. 1 wird der Ausdruck „Bundesminister für Arbeit und Soziales“ jeweils durch den Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.
5. Die §§ 29 bis 33 entfallen.
6. Im § 34 entfällt der bisherige Abs. 2 und der bisherige Abs. 3 wird als Abs. 2 bezeichnet.
7. Im § 39 Abs. 1 wird der Ausdruck „den Bundesministern für Finanzen“ jeweils durch den Ausdruck „dem Bundesminister für Finanzen“, der Ausdruck „die Bundesminister für Finanzen“ durch den Ausdruck „der Bundesminister für Finanzen“ und der Ausdruck „deren“ durch den Ausdruck „dessen“ ersetzt und der Ausdruck „und für wirtschaftliche Angelegenheiten“ entfällt jeweils.
8. Im § 40 entfällt jeweils der Teilsatz „, ausgenommen gemäß § 29,“.
9. § 53 Abs. 2 lautet:
„(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, hinsichtlich der Abschnitte IV und VIII der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und hinsichtlich der übrigen Abschnitte der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut.“
10. Im § 53 Abs. 3 wird der Ausdruck „Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit“ durch den Ausdruck „jeweils zuständigen Bundesminister“ ersetzt.
11. Dem § 53 werden folgende Abs. 19 und 20 angefügt:
„(19) § 27 Abs. 1, § 34 und § 40 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 sowie der Entfall der §§ 29 bis 33 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft. Diese Bestimmungen sind jedoch auf vor diesem Zeitpunkt vereinbarte Kurzarbeitsbeihilfen in der davor geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.
(20) § 1 Abs. 1 bis 3, § 4 Abs. 2 bis 5, § 26 Abs. 4, § 27a Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 35a Abs. 3, § 39 Abs. 1, § 51a Abs. 3 und § 53 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten mit 1. Februar 2009 in Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 315/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 2 Z 2 entfällt der Teilsatz „, nach dem Beschäftigungsförderungsgesetz (BeFG), BGBl. I Nr. 114/2005,“.
2. Im § 2 Abs. 8 wird nach dem Ausdruck „Personen, die“ der Ausdruck „der Pflichtversicherung unterliegen und“ eingefügt.
3. Im § 6 entfallen die Absätze 2 und 4; Absatz 3 erhält die Absatzbezeichnung „(2)“.
4. Dem § 10 AMPFG werden folgende Abs. 37 und 38 angefügt:
„(37) § 2 Abs. 8 und § 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 treten rückwirkend mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(38) § 1 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl. Nr. 609, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:
1. § 18 Abs. 6 letzter Satz entfällt.
2. § 18 Abs. 7 bis 9 lautet:
„(7) Anstelle eines Unternehmens kann die Einrichtung im Sinne des Abs. 6 lit. a auch bereitgestellt werden
- 1. durch eine Gebietskörperschaft oder eine andere geeignete juristische Person, wenn ein Unternehmen infolge von Insolvenztatbeständen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, oder aus anderen schwerwiegenden Gründen dazu nicht in der Lage ist, oder
- 2. durch die gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber im Zusammenhang mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten in bestimmten Wirtschaftszweigen.
(8) Vor der Festsetzung der Zuschussleistung im Sinne des Abs. 6 lit. e sind die in Betracht kommenden kollektivvertraglichen Körperschaften der Dienstgeber und der Dienstnehmer anzuhören, wenn dieser nicht bereits im Rahmen des Konzeptes gemäß Abs. 6 lit. a zugestimmt worden ist.
(9) Die Maßnahme ist mit Bescheid anzuerkennen, wobei nur das betreffende Unternehmen oder die Einrichtung, sofern sie Rechtspersönlichkeit besitzt, Parteistellung hat. Die Anerkennung der Maßnahme kann mit Auflagen verbunden werden, die der Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen dienen.“
3. Dem § 79 wird folgender Abs. 99 angefügt:
„(99) § 18 Abs. 6 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.“
Artikel 5
Änderung des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes
Das Betriebliche Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz, BGBl. I Nr. 100/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 102/2007, wird wie folgt geändert:
1. Im § 6 Abs. 4 wird der Teilsatz „sowie die Dauer einer Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969“ durch den Teilsatz „sowie die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den §§ 37b oder 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994“ ersetzt.
2. Dem § 73 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) § 6 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009 tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft. Auf eine vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes vereinbarte Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, findet § 6 Abs. 4 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2009 weiter Anwendung.“
Artikel 6
Änderung des Landarbeitsgesetzes 1984
Das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 82/2008, wird wie folgt geändert:
1. (Grundsatzbestimmung) In § 39j Abs. 4 wird der Teilsatz „sowie die Dauer einer Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969“ durch den Teilsatz „sowie die Dauer einer Kurzarbeit oder einer Qualifizierungsmaßnahme nach den §§ 37b oder 37c des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994“ ersetzt.
2. (Grundsatzbestimmung) In § 284 Abs. 2 Z 46 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 47 angefügt:
- „47. Arbeitsmarktservicegesetz (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009.“
3. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht und Grundsatzbestimmung): Dem § 285 werden folgende Abs. 35 und 36 angefügt:
„(35) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Ausführungsgesetze der Länder zu § 39j Abs. 4 und § 284 Abs. 2, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2009, sind binnen sechs Monaten nach dem der Kundmachung folgenden Tag zu erlassen.
(36) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass auf bereits vereinbarte Kurzarbeit nach § 27 Abs. 1 lit. b des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, § 39j Abs. 4 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 12/2009, weiterhin zur Anwendung kommt.“
Artikel 7
Änderung des Beschäftigungsförderungsgesetzes
Das Beschäftigungsförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 114/2005, wird aufgehoben.
Fischer
Faymann
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