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BGBl II 492/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

492. Verordnung: Integriertes Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010)

492. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem im Bereich der Direktzahlungen, über die Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen (Cross Compliance) und über sonstige horizontale Regeln (INVEKOS-CC-V 2010)

Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 12, 22, 27 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung

  1. 1. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ABl. Nr. L 30 vom 31.1.2009, S. 16,
  2. 2. der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik, ABl. Nr. L 209 vom 11.8.2005, S. 1,
  3. 3. der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 316 vom 2.12.2009, S. 1,
  4. 4. der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. Nr. L 316 vom 2.12.2009, S. 27,
  5. 5. der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 2.12.2009, S. 65,
  6. 6. der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates hinsichtlich der Zulassung der Zahlstellen und anderen Einrichtungen sowie des Rechnungsabschlusses für den EGFL und ELER, ABl. Nr. L 171 vom 23.6.2006, S. 90 und
  7. 7. sonstiger Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission, auf Grund deren die Anwendbarkeit des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems möglich ist, sofern in den jeweiligen nationalen Vorschriften nichts anderes vorgesehen ist.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

(2) In Bezug auf die anderweitigen Verpflichtungen sind zuständig:

  1. 1. die AMA für die Kontrolle
    1. a) der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Anhang II
      1. aa) Nr. 1 bis 9,
      2. bb) Nr. 11 - soweit Pflanzenschutzmittel und Biozide betroffen sind -,
      3. cc) Nr. 12 - soweit es die Anwendung des Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 999/2002 betrifft - und
    2. b) der Einhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustandes gemäß § 6;
  2. 2. der Landeshauptmann für die Kontrolle der Einhaltung der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Anhang II
    1. a) Nr. 10,
    2. b) Nr. 11 - mit Ausnahme der Kontrolle der Aufzeichnungen zu Pflanzenschutzmitteln und der Kontrolle von Anwendung und Aufzeichnungen von Bioziden -,
    3. c) Nr. 12 - soweit es die Anwendung der Art. 7, 11, 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 999/2002 betrifft - und
    4. d) Nr. 13 bis 15;

der Landeshauptmann kann sich für diese Kontrollen auch anderer autorisierter Einrichtungen oder Dienststellen bedienen;

  1. 3. die Landesregierung für die Kontrollen der Grundanforderungen gemäß Verordnung (EG) Nr. 73/2009 Anhang II Nr. 16 bis 18, wobei die Landesregierung die Behörde gemäß § 33 Abs. 1 Tierschutzgesetz, BGBl. I Nr. 118/2004, beauftragen kann.

(3) Bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene sind einzureichen:

  1. 1. Der Sammelantrag gemäß § 3,
  2. 2. der Antrag auf einheitliche Betriebsprämie, auf Flächenzahlung für Schalenfrüchte und auf Beihilfe für Stärkekartoffelerzeuger,
  3. 3. Anzeigen von oder Anträge auf Übertragungen,
  4. 4. Anzeigen von Veränderungen, die dazu führen, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit den Angaben oder Erklärungen übereinstimmen, und
  5. 5. der Nachweis gemäß § 15 Abs. 5 Direktzahlungs-Verordnung über die Einhaltung der für die Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung geforderten Qualitätskriterien.

In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.

(4) Anträge, die im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung übermittelt werden, sind abweichend von Abs. 3 bei der AMA einzureichen.

(5) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der gemäß Abs. 3 zuständigen Landwirtschaftskammer sowie im Fall der Beantragung der Mutterkuhprämie und der Milchkuhprämie bei der AMA maßgeblich.

2. Abschnitt

Antrag

Sammelantrag

§ 3. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) ist von allen Betriebsinhabern, die Direktzahlungen beziehen oder für Maßnahmen gemäß Art. 85p oder 103q der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse, ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007, S. 1, innerhalb der drei vergangenen Jahre Zahlungen erhalten haben, abzugeben. Der Sammelantrag ist für das jeweilige Kalenderjahr bis 15. Mai unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes einzureichen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für die Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Der Antrag hat zusätzlich zu den Angaben, die in den in § 1 genannten Rechtsakten gefordert sind, folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift des Antragstellers,
  2. 2. Betriebsnummer; verfügt der Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
  3. 3. Sozialversicherungsnummer, Firmenbuchnummer oder Vereinsregisterzahl des Antragstellers,
  4. 4. Bankverbindung und Namenskonto bei einem Kreditinstitut,
  5. 5. Angabe der Flächen, getrennt nach ihrer Nutzung als
    1. a) Ackerflächen mit Ausnahme jener Flächen, für die eine gesonderte Nutzung gemäß lit. c bis i anzugeben ist,
    2. b) Dauergrünlandflächen,
    3. c) Faserflachsflächen,
    4. d) Hanfflächen einschließlich Sortenangabe und Angabe der Saatgutmenge pro ha,
    5. e) Schalenfrüchteflächen, für die die Flächenzahlung für Schalenfrüchte gemäß Art. 82 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird,
    6. f) Stärkekartoffelflächen, für die die Beihilfe für Stärkekartoffeln gemäß Art. 77 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 beantragt wird,
    7. g) Obst-, Gemüse- und Kartoffelflächen, für die die Beihilfe gemäß Art. 77 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 nicht beantragt wird,
    8. h) Flächen mit Dauerkulturen und schnellwüchsigen Forstgehölzen im Kurzumtrieb im Sinne des Abs. 4,
    9. i) Flächen, die zur Erzeugung von zur Trocknung bestimmtem Futter gemäß Art. 86 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 dienen,
    10. j) Weinflächen,
    11. k) Flächen, auf denen eine vorübergehende Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse erfolgt,
    12. l) Flächen, die im Rahmen von mit öffentlichen Mitteln geförderten Maßnahmen stillgelegt sind,
  6. 6. im Falle der Bewässerung von Flächen die Angabe, ob eine Bewilligung der Wasserrechtsbehörde vorhanden ist.

(2) Die Flächen sind nach Lage und Ausmaß in Hektar mit zwei Dezimalstellen, kaufmännisch gerundet, Katastralgemeinde und Grundstücksnummer anzugeben.

(3) Die gemäß Z 9 der Anlage zu § 5 Abs. 1 geschützten Landschaftselemente sind gesondert auszuweisen, soweit sie nicht im geografischen Informationssystem als gesonderte Objekte erfasst sind.

(4) Schnellwüchsige Forstgehölze im Kurzumtrieb gemäß Art. 2 lit. n der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 sind ausschlagfähige Laubbaumarten, die in kurzen Umtriebszeiten bis 20 Jahre bewirtschaftet werden können, insbesondere Sorten von Weiden (Salix sp.), Pappeln (Populus sp.), Robinie (Robinia pseudacacia), Grauerle (Alnus incana), Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und Birken (Betula sp.).

(5) Im Fall des Anbaus von Hanf sind

  1. 1. die Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von zertifiziertem Saatgut und, falls nicht aus den Etiketten ersichtlich, zusätzlich eine Kopie des Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Saatgutmenge dem Sammelantrag beizulegen oder, sofern die Aussaat nach dem 15. Mai erfolgt, bis spätestens 30. Juni des Antragsjahres vorzulegen und
  2. 2. im Fall des Anbaus verschiedener Hanfsorten auf einem Feldstück Skizzen, aus denen die jeweilige Lage der angebauten Hanfsorten eindeutig hervorgeht, am Betrieb bereit zu halten.

(6) Im Fall der Haltung von landwirtschaftlichen Nutztieren außer Rindern ist die von der AMA aufzulegende Tierliste beizulegen.

(7) Die Beilage zur Identifizierung der Zahlungsansprüche gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist nur dann dem Sammelantrag beizulegen, wenn Zahlungsansprüche in einer bestimmten Reihenfolge zur Beantragung ausgewählt werden (manuelle Beantragung).

Antragsvoraussetzungen

§ 4. (1) Die Mindestbetriebsgröße beträgt 0,3 ha landwirtschaftliche Nutzfläche. Ein Betriebsinhaber kann diese Mindestbetriebsgröße unterschreiten, wenn er lediglich

  1. 1. über einen Zahlungsanspruch gemäß Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 , der Bedingungen für besondere Ansprüche unterliegt, verfügt oder
  2. 2. für die Mutterkuh- oder Milchkuhprämie gemäß § 12ff der Direktzahlungs-Verordnung in Betracht kommt.

(2) Die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Art. 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, muss 0,1 ha betragen.

3. Abschnitt

Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen (Cross Compliance)

Guter landwirtschaftlicher und ökologischer Zustand und Dauergrünland

§ 5. (1) Die Mindestanforderungen für den guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Art. 6 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind in der Anlage sowie in Abs. 2 bis 4 festgelegt.

(2) Dauergrünlandflächen

  1. 1. auf Hanglagen mit einer durchschnittlichen Hangneigung größer 15% oder
  2. 2. auf Gewässerrandstreifen in einer Mindestbreite
    1. a) von 20 m zu stehenden Gewässern mit einer Wasseroberfläche von mindestens 1 ha oder
    2. b) von 10 m zu Fließgewässern (ab einer Sohlbreite von 5 m)

dürfen nicht umgebrochen werden.

(3) Abweichend von Abs. 2 Z 1 ist zulässig:

  1. 1. ein Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandfläche führt, oder
  2. 2. ein Umbruch von Dauergrünlandflächen
    1. a) zur Anlage von Dauerkulturen oder
    2. b) von höchstens 0,5 ha je Betrieb, wenn der Dauergrünlandanteil des Betriebs (ausgenommen Hutweiden, Bergmähder, Streuwiesen und Almen) mehr als 80% beträgt.

(4) Betriebsinhaber, die Dauergrünland umbrechen, haben im Sammelantrag für das betreffende Jahr zu melden:

  1. 1. einen Tausch von Dauergrünlandflächen mit anderen landwirtschaftlichen Flächen, der zu keiner Verringerung der Dauergrünlandflächen führt, oder
  2. 2. einen sonstigen Umbruch von Dauergrünland zu anderen landwirtschaftlichen Flächen.

Neue Ackerflächen

§ 6. Für Ackerland, das im vorangegangenen Kalenderjahr nicht im Sammelantrag angegeben war, hat der Betriebsinhaber nachzuweisen, dass diese Flächen im Jahr 2003 nicht als Dauergrünland genutzt wurden. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, gelten für diese Flächen die Anforderungen an das Dauergrünland, außer es liegt ein Fall eines gemäß § 5 Abs. 3 oder Abs. 4 zulässigen Grünlandumbruchs vor.

4. Abschnitt

Hanf

Erntetermin, Kontrolle

§ 7. Hanf kann ab Beginn der Blüte und auch vor Ablauf von zehn Tagen nach der Blüte geerntet werden, wenn der betreffende Betriebsinhaber bereits nach Art. 39 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 kontrolliert wurde.

5. Abschnitt

Betriebsübergabe

Anzeigefrist bei Betriebsübertragungen

§ 8. (1) Der Übergeber und der Übernehmer haben im Wege der zuständigen Landwirtschaftskammer die Übertragung bis spätestens 15. Mai des Jahres, das auf die Übertragung folgt, anzuzeigen, außer die verzögerte Meldung ist auf Umstände zurückzuführen, die nicht in der Einflusssphäre von Übergeber und Übernehmer gelegen sind.

(2) Abweichend von Abs. 1 kann für Beihilfemaßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums in sachlich gerechtfertigten Fällen mit allgemeiner Wirkung anderes bestimmt werden.

Beihilfengewährung bei Betriebsübertragungen

§ 9. (1) Wird ein Betrieb nach Einreichung eines Beihilfeantrages und vor Erfüllung aller Bedingungen für die Beihilfengewährung vollständig mit Übernahme aller Verpflichtungen von einem Betriebsinhaber an einen anderen Betriebsübernehmer übertragen, so wird die Beihilfe für den übertragenen Betrieb dem Antragsteller (Übergeber) gewährt, sofern alle Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe auch im übertragenen Betrieb erfüllt werden.

(2) § 8 Abs. 2 gilt sinngemäß.

6. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Kontrollbericht

§ 10. (1) Wird die Vor-Ort-Kontrolle im Wege der Fernerkundung gemäß Art. 35 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 durchgeführt, so braucht dem Betriebsinhaber keine Gelegenheit den Kontrollbericht zu unterfertigen gegeben werden, wenn bei der Kontrolle durch Fernerkundung keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

(2) Ein bei der Vor-Ort-Kontrolle angefertigter elektronischer Kontrollbericht ist dem Betriebsinhaber nicht zu übermitteln, wenn bei der Kontrolle keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden und dem Betriebinhaber der Kurzbericht übergeben wurde.

Rückforderung

§ 11. (1) Die AMA kann unter Anwendung der Art. 32 Abs. 6 lit. a und 33 Abs. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 in Verbindung mit Art. 5a der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 von der Wiedereinziehung eines Betrags von höchstens 100 Euro (Zinsen nicht inkludiert) pro Begünstigten und Einzelzahlung Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des rückzufordernden Betrags steht.

(2) Zur Berechnung der Zinsen gemäß Art. 80 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 bei Rückforderungen wird die Zustellung des Rückforderungsbescheides am dritten Werktag nach der Aufgabe zur Post vermutet.

(3) Teilzahlungen und Teilkompensationen werden zuerst auf das Kapital und erst nach der Tilgung des Kapitals auf die Zinsen angerechnet.

Mindestbetrag für Beihilfengewährung

§ 12. Die AMA kann von der Gewährung einer Beihilfe absehen

  1. 1. im Falle der Erstberechnung, wenn der sich ergebende Betrag zehn Euro je Beihilfeantrag und Maßnahme nicht überschreitet, oder
  2. 2. im Falle der Neuberechnung, wenn der sich auf Grund der Neuberechnung ergebende Differenzbetrag je Beihilfeantrag und Maßnahme außer Verhältnis zu den dabei entstehenden Kosten und dem Verwaltungsaufwand steht.

Absehen von der Kürzung

§ 13. (1) Die Kürzung bei Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen ist - unbeschadet des Art. 71 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 - nicht anzuwenden, wenn der Kürzungsbetrag innerhalb der in Art. 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Grenze liegt.

(2) In Anwendung des Art. 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist - unbeschadet des Art. 71 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 - bei Verstoß gegen anderweitige Verpflichtungen von einer Kürzung abzusehen, wenn der betreffende Verstoß als geringfügig anzusehen ist.

Feststellungsbescheid

§ 14. Die AMA kann Feststellungsbescheide erlassen, wenn eine Partei wegen der Strittigkeit oder Unsicherheit von Rechtsverhältnissen oder rechtserheblichen Tatsachen - wie insbesondere das Vorliegen eines oder mehrerer Betriebe oder das Bestehen von Zahlungsansprüchen - Gefahr läuft, Nachteile zu erleiden.

Mitteilungspflichten

§ 15. Der Betriebsinhaber hat jede Veränderung, die dazu führt, dass die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse nicht mehr mit seinen Angaben oder Erklärungen übereinstimmen, der AMA anzuzeigen. Die Veränderungen sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen, wenn nicht nach anderen Rechtsvorschriften für die Anzeige eine andere Form oder eine andere Frist vorgeschrieben ist.

Aufbewahrungspflichten

§ 16. Der Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, Bücher, Karten, Bestandsverzeichnisse, im Falle der Bewässerung von Flächen die Aufzeichnungen zur Wasserentnahme und sonstige für die Gewährung der Direktzahlungen maßgeblichen Belege vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften abweichende Aufbewahrungspflichten bestehen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 17. (1) Zum Zwecke der Überprüfung haben die Betriebsinhaber den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der gemäß § 2 Abs. 2 zuständigen Behörden, des Rechnungshofs, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (im Folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume sowie der Flächen während der Geschäfts- und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, in das Bestandsverzeichnis, im Falle der Bewässerung von Flächen in die Aufzeichnungen zur Wasserentnahme und in alle Unterlagen, die die Prüforgane für ihre Prüfung für erforderlich erachten, Einsicht zu nehmen. Im Betrieb sind Unterlagen, die für die Identifizierung der Flächen notwendig sind, zur Verfügung zu halten.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Führung anderer Unterlagen sind auf Kosten des Betriebsinhabers den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Hat der Betriebsinhaber Dritte eingeschaltet, gelten die Abs. 1 bis 5 auch gegenüber diesen.

(7) Die in Abs. 1 bis 6 angeführten Duldungs- und Mitwirkungspflichten gelten im Fall des vollständigen oder teilweisen Übergangs des Betriebs auch für den Rechtsnachfolger.

Meldepflichten

§ 18. Der AMA sind zu den von Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfassten Rechtsnormen folgende Informationen, die zur Wahrnehmung ihres gesetzlich übertragenen Aufgabenbereichs erforderlich sind, mitzuteilen:

  1. 1. von den zur Vollziehung der von Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erfassten Rechtsnormen zuständigen Behörden alle Informationen, die für die Auswahl der Kontrollstichprobe gemäß Art. 51 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und die Kontrolle der Einhaltung der anderweitigen Verpflichtungen erforderlich sind,
  2. 2. von den in § 2 Abs. 2 Z 2 und 3 genannten Kontrollstellen die Berichte über die durchgeführten Kontrollen gemäß Art. 54 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 und
  3. 3. von den Gerichten und von den Verwaltungsstrafbehörden erster Instanz alle Informationen über den in Rechtskraft erwachsenen Ausgang von eingeleiteten Strafverfahren zu Verstößen, die bei landwirtschaftlichen Betrieben festgestellt wurden, für Zwecke der Beurteilung, ob Sanktionen gemäß Art. 71 und 72 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 zu verhängen sind.

7. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 19. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(2) Die INVEKOS-Umsetzungs-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 31, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 85/2009, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft. Sie bleibt weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die sich bis einschließlich 31. Dezember 2009 verwirklicht haben.

Berlakovich

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