491. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 2, 8, 10 Abs. 1, 22, 27 Abs. 2 und 28 des Marktordnungsgesetzes 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009, wird verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Durchführung
- 1. der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 , ABl. Nr. L 30 vom 31.1.2009, S. 16,
- 2. der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. Nr. L 316 vom 2.12.2009, S. 1,
- 3. der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe nach den Titeln IV und V der Verordnung, ABl. Nr. L 316 vom 2.12.2009, S. 27 und
- 4. der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 2.12.2009, S. 65.
(2) Diese Verordnung dient der Gewährung der
- 1. Betriebsprämie,
- 2. Prämie für die Erhaltung des Mutterkuhbestandes (Mutterkuhprämie) und
- 3. Prämie zur Begegnung besonderer Nachteile im Milchkuhsektor (Milchkuhprämie).
Zuständigkeit
§ 2. (1) Soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.
(2) Die Anträge im Rahmen der Betriebsprämienregelung sind bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, sind an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammern zuständig.
(3) Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist eingerechnet. Für die Rechtzeitigkeit ist das Einlangen bei der örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene maßgeblich.
2. Abschnitt
Einheitliche Betriebsprämie
Übertragung von Zahlungsansprüchen
§ 3. (1) Anträge auf Übertragung von Zahlungsansprüchen sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts anzuzeigen.
(2) Die Anzeige hat insbesondere zu enthalten:
- 1. Anzahl, Art und Wert der von der Übertragung erfassten Zahlungsansprüche einschließlich Identifizierungscode,
- 2. die Angabe, ob eine Übertragung von Zahlungsansprüchen in Verbindung mit einer beihilfefähigen Fläche oder in Form eines Kaufs ohne Fläche erfolgt, und
- 3. Angaben zur Identität des übertragenden und des übernehmenden Betriebsinhabers sowie deren Unterschriften.
(3) Übertragungen von Zahlungsansprüchen im Rahmen von Betriebsübertragungen sind unter Verwendung des von der AMA hierzu aufgelegten Formblatts jederzeit möglich. Die Frist zur Anzeige gemäß § 8 der INVEKOS-CC-V 2010, BGBl. II Nr. 492/2009, ist dabei zu beachten.
(4) Wird im Zuge eines Kaufs von beihilfefähigen Flächen, der spätestens am Ende der Einreichfrist für den Sammelantrag 2010 erfolgt, gemäß Art. 26 der Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 die anteilige Übertragung der in die Betriebsprämie einzubeziehenden entkoppelten Direktzahlungen vereinbart, ist dies in der Anzeige gemäß Abs. 1 anzugeben.
Abgabe von Zahlungsansprüchen
§ 4. Anträge auf freiwillige Abgabe von Zahlungsansprüchen in die nationale Reserve sind zwischen 16. September und 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres mit Wirksamkeit für das beginnende Antragsjahr mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts einzubringen.
Stichtag der Nutzung
§ 5. Als Stichtag, zu dem die beihilfefähigen Flächen für die Nutzung der Zahlungsansprüche dem Betriebsinhaber gemäß Art. 35 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zur Verfügung stehen müssen, wird der 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres bestimmt.
Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression)
§ 6. (1) Die Neuzuweisung von Zahlungsansprüchen (Kompression) ist mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Dieser Antrag ist
- 1. im Falle
- a) der Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. b MOG 2007),
- b) von Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. c MOG 2007) und
- c) der Beantragung durch Betriebsinhaber mit Milchquote (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. d MOG 2007)
im Rahmen der Sammelantragstellung für das jeweilige Kalenderjahr und
- 2. im Falle von gemeinschaftlich genutzten Almen oder Weiden (§ 8 Abs. 3 Z 6 lit. a MOG 2007) im Zuge der Abgabe der Auftriebsliste
zu stellen.
(2) Mit dem Antrag gemäß Abs. 1 ist die Flächenverringerung nachzuweisen. Als verringerte (komprimierbare) Fläche ist anzuerkennen:
- 1. die im Vergleich zum Bezugszeitraum nicht mehr zur Verfügung stehende Almfutterfläche, wobei die Flächenverringerung - ausgenommen in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände - jedoch nicht auf eine im Vergleich zum Durchschnitt der Antragsjahre 2005 bis 2007 erfolgte Verringerung der Anzahl der aufgetriebenen Tiere, ausgedrückt in GVE, zurückzuführen ist,
- 2. bei Einbeziehung von beihilfefähigen Flächen in öffentliche Maßnahmen und im öffentlichen Interesse die in öffentliche Maßnahmen einbezogenen Flächen,
- 3. bei Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren die in die Grundzusammenlegungs- und Flurbereinigungsverfahren einbezogenen Flächen und
- 4. für Betriebsinhaber mit Milchquote Pachtflächen, die nicht mehr zur Verfügung stehen.
Härtefall
§ 7. Das Vorliegen eines Härtefalls gemäß § 8 Abs. 3 Z 2 MOG 2007 ist - unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung gemäß § 3 der INVEKOS-CC-V 2010 - spätestens bis 17. Mai 2010 mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts geltend zu machen und durch geeignete Unterlagen zu belegen. Im Fall der länger andauernden Berufsunfähigkeit des Betriebsinhabers ist ein Bescheid eines Sozialversicherungsträgers vorzulegen. Gleichzeitig sind die Auswirkungen des Härtefalls auf die Produktion und damit die Berechnung des Referenzbetrags darzulegen.
Sonderfall Investition in Produktionskapazitäten
§ 8. (1) Die Anerkennung als Sonderfall gemäß § 8 Abs. 3 Z 3 MOG 2007 ist - unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung gemäß § 3 der INVEKOS-CC-V 2010 - spätestens bis 17. Mai 2010 mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch die in Abs. 2 oder 3 genannten Nachweise zu belegen.
(2) Eine Investition in Produktionskapazitäten durch Neuschaffung von Standplätzen für die Rinderhaltung im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2008 ist nachzuweisen durch Baupläne, die der Baubewilligung oder Bauanzeige zugrunde gelegt worden sind. Als tatsächlich neu geschaffene Standplätze gelten alle den Tierschutzstandards entsprechenden Standplätze für Rinder, die die vor Durchführung der Investition bestehende Anzahl an Standplätzen überschreiten und für die die entsprechende Düngerlagerkapazität gemäß § 6 der Verordnung über das Aktionsprogramm 2008 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen, kundgemacht in der Wiener Zeitung Nr. 22 vom 31. Jänner 2008, vorhanden ist.
(3) Eine Investition in Produktionskapazitäten durch Kauf von Ackerflächen im Zeitraum 1. Jänner 2006 bis 31. Dezember 2008 ist nachzuweisen durch Vorlage des Kaufvertrags oder des Bescheids der Grundverkehrskommission oder der Agrarbezirksbehörde über die Genehmigung des Flächenkaufs. Ebenso ist zu belegen, wie weit die zusätzliche Fläche zur Erhöhung der spezifischen Qualitätsprämie für Hartweizen, der Prämie für Eiweißpflanzen oder der Flächenbeihilfe für Hopfen geführt hat.
Sonderfall Neubeginner
§ 9. Die Anerkennung als Sonderfall Neubeginner (§ 8 Abs. 3 Z 5 MOG 2007) ist - unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung gemäß § 3 der INVEKOS-CC-V 2010 - spätestens bis zum Ende der Antragsfrist für den jeweiligen Sammelantrag mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist durch geeignete Unterlagen zu belegen.
Sonderfall mit verzögerter Wirkung
§ 10. (1) Die Anerkennung als Sonderfall gemäß § 8 Abs. 3 Z 11 MOG 2007 ist - unbeschadet der erforderlichen Sammelantragstellung gemäß § 3 der INVEKOS-CC-V 2010 - spätestens bis 17. Mai 2010 mittels eines von der AMA aufzulegenden Formblatts zu beantragen.
(2) Gleichzeitig mit dem Antrag ist durch geeignete Unterlagen eine spätestens am 15. Mai 2004 durchgeführte Investition in Produktionskapazitäten
- 1. im Fall des § 8 Abs. 3 Z 11 lit. a MOG 2007 durch Erweiterung oder Umbau der Tierhaltungskapazitäten und
- 2. im Fall des § 8 Abs. 3 Z 11 lit. b MOG 2007 durch Kauf oder mindestens sechsjährige Pacht von Flächen
zu belegen. Weiters ist darzulegen, dass sich die Auswirkungen auf den Grenzwert durch Erhöhung des relevanten Tierbestands oder durch nähere Ermittlung des tatsächlichen Flächenausmaßes erst im Jahr 2006 ergeben haben.
Hauptsächlich landwirtschaftliche Nutzung
§ 11. Während der Vegetationsperiode kann eine landwirtschaftliche Fläche für nicht-landwirtschaftliche Zwecke genutzt werden, wenn durch die Intensität, Art, Dauer und Zeitpunkt der nicht-landwirtschaftlichen Nutzung die landwirtschaftliche Tätigkeit auf diesen Flächen nicht eingeschränkt wird, insbesondere darf die nicht-landwirtschaftliche Nutzung das Grundwasser, den Boden und die Umwelt nicht beeinträchtigen. Die nicht-landwirtschaftliche Nutzung darf längstens 14 Tage dauern und ist auf einem von der AMA aufzulegenden Formblatt vorab zu melden.
3. Abschnitt
Mutterkuh- und Milchkuhprämie
Antrag
§ 12. Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen und Kalbinnen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf die Mutterkuhprämie.
Gemeinsame Bestimmungen
§ 13. (1) Als Antragsteller gilt der Betriebsinhaber, der prämienfähige Mutterkühe, Kalbinnen oder Milchkühe am 1. Jänner, 16. März oder 10. April hält und für dessen Betrieb ein Sammelantrag für das betreffende Jahr abgegeben wird.
(2) Der in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehene Zeitraum beginnt am 2. Jänner. Für nach dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 17. März. Für nach dem 16. März des jeweiligen Jahres hinzukommende Mutterkühe, Kalbinnen und Milchkühe beginnt dieser Zeitraum am 11. April.
(3) Art. 64 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist ab dem 11. April des jeweiligen Jahres für die Berechnung der Ersatztiere anzuwenden. Ein Ersatz ist anhand der elektronischen Datenbank nur für den Fall des Abgangs eines prämienfähigen Rindes zu überprüfen.
(4) Kalbinnen, die nach § 12 als beantragt gelten und im Zeitraum 2. Jänner bis 10. April abgekalbt haben, werden weiterhin für die Mutterkuhprämie für Kalbinnen berücksichtigt.
Sonderbestimmungen für Mutterkühe
§ 14. (1) Für Betriebsinhaber, die vor dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres die Milchlieferung einstellen und die Übertragung der gesamten Milchquote für Lieferungen gemäß § 8 Milchquoten-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 209, in der jeweils geltenden Fassung, vor dem 1. April beim zuständigen Abnehmer anzeigen, ist die reduzierte Milchquote der Berechnung der rechnerischen Milchkühe und der Mutterkühe zugrunde zu legen. Für Betriebsinhaber, die vor dem 1. Jänner des jeweiligen Jahres den Direktverkauf im Sinne von § 28 Z 2 Milchquoten-Verordnung 2007 einstellen, ist die Quote für Direktverkäufe bei der Berechnung der rechnerischen Milchkühe und der Mutterkühe nicht zu berücksichtigen.
(2) Zur Bestätigung der durchschnittlichen Milchleistung des Milchkuhbestandes sind Abschlüsse zu berücksichtigen, wenn sie mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfassen. Die sich daraus ergebenden Daten haben Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, Daten der Milchleistung sowie die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, zu enthalten. Diese Daten der voraussichtlich betroffenen Betriebsinhaber sind von einer der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milchleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle der AMA zu übermitteln.
(3) Die AMA ist ermächtigt, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Namen und Anschriften der voraussichtlich betroffenen Betriebsinhaber den mit der Ermittlung der Daten gemäß Abs. 2 genannten Einrichtungen und Stellen zu übermitteln, soweit dies zur Vollziehung des Abs. 2 eine wesentliche Voraussetzung bildet. Eine Weiterübermittlung dieser übermittelten Daten durch die gemäß Abs. 2 beauftragten Einrichtungen und Stellen an Dritte ist unzulässig.
(4) Für Landwirte, die über keinen Abschluss verfügen, der mindestens 183 Tage des der Antragstellung vorangehenden Kontrolljahres umfasst, sind die Daten am Stichtag 30. September des Antragsjahres zu berücksichtigen, wenn zum Zeitpunkt des 30. September des Antragsjahres die Milchleistungsprüfung gerechnet ab dem Beitrittsdatum bereits mindestens 183 Tage durchgeführt wurde.
(5) Für Betriebsinhaber, die eine Weitergabe der Daten gemäß Abs. 2 untersagen, sind die durchschnittlichen Milcherträge gemäß Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 heranzuziehen. Eine Zurücknahme der Untersagung ist für das betreffende Jahr nicht möglich. Der AMA sind im Zuge der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 2 auch die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Namen und Anschriften der Betriebsinhaber bekannt zu geben, die eine Weitergabe der Daten für das betreffende Jahr untersagt haben.
Sonderbestimmungen für Kalbinnen
§ 15. (1) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Kalbinnen, die an den in § 13 Abs. 1 genannten Tagen ein Alter von acht bis 20 Monaten aufweisen, zu gewähren.
(2) Ein Zuchtbetrieb im Sinne des § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 hat zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied einer von der jeweiligen Landwirtschaftskammer oder Landesregierung anerkannten Zuchtorganisation zu sein. Dieser Zuchtbetrieb hat sich mit Rinderzucht zu befassen und hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies aufgrund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen durch die im Anhang genannte, mit der Durchführung der Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle durchzuführen.
(3) Ein Antragsteller, der eine amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung im Sinne des § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 durchführt, hat zum Zeitpunkt der Antragstellung Mitglied einer im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle zu sein. Dieser Antragsteller hat sich mit Rinderzucht zu befassen und hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies aufgrund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, Leistungserhebungen durch die im Anhang genannte, mit der Durchführung der Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle durchzuführen.
(4) Ein Antragsteller, der auf andere Weise die für die Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung geforderten Qualitätskriterien im Sinne des § 8 Abs. 5 Z 3 lit. h MOG 2007 nachweist, hat zum Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich aller Rinder, bei denen dies aufgrund des Alters und der Zuchtrichtung möglich ist, die in der Entscheidung der Kommission 2006/427/EG über die Methoden der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung bei reinrassigen Zuchtrindern, ABl. Nr. L 169 vom 22.6.2006, S 56, festgelegten Methoden einzuhalten. Antragsteller, die über eine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, haben dabei eine Milchleistungsprüfung durchzuführen. Dabei ist jedenfalls eine periodische Milchmessung mit Feststellung der Inhaltsstoffe (Fettgehalt, Eiweißgehalt, somatische Zellen und Harnstoffgehalt) erforderlich. Für Antragsteller mit Fleischleistungsprüfung ist dabei die Erfassung von Geburtsgewicht, Geburtsverlauf sowie zwei Wiegungen der Standardgewichte (200-Tage- und 365-Tage-Gewicht unter Berücksichtigung der züchterisch üblichen Messzeiträume) erforderlich.
(5) Ein Antragsteller hat zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß Abs. 4 eine Bestätigung einer vom Internationalen Komitee für Leistungsprüfungen in der Tierproduktion, im Folgenden ICAR genannt, anerkannten Einrichtung, die mit der Durchführung der Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung betraut ist, beizubringen. Diese Bestätigung ist bei der für den Betriebssitz des Betriebsinhabers örtlich zuständigen Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblatts einzureichen. In Bundesländern, in denen keine Landwirtschaftskammer auf Bezirksebene besteht, ist an deren Stelle die Landes-Landwirtschaftskammer zuständig. Soll diese Bestätigung für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr rechtswirksam sein, ist sie bis spätestens 15. Mai einzubringen.
(6) Die Daten von Zuchtbetrieben gemäß Abs. 2 sind von den Zuchtorganisationen oder der Zentralen Arbeitsgemeinschaft österreichischer Rinderzüchter der AMA zu übermitteln. Diese Daten haben sich auf Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Beginn und Ende der Mitgliedschaft zu beziehen.
(7) Die Daten über die amtlich anerkannte Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung gemäß Abs. 3 sind von der im Anhang genannten, mit der Durchführung der Milch- und/oder Fleischleistungsprüfung betrauten Einrichtung oder deren beauftragter zentraler Stelle der AMA zu übermitteln. Diese Daten haben sich auf Namen und Anschrift des Betriebsinhabers, die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Beginn und Ende der Leistungsprüfung zu beziehen.
(8) Betriebsinhabern, die eine Weitergabe der Daten gemäß Abs. 6 oder 7 untersagen, ist keine Mutterkuhprämie für Kalbinnen nach Abs. 2 oder 3 zu gewähren. Eine Zurücknahme der Untersagung ist für das betreffende Jahr nicht möglich. Der AMA sind im Zuge der Übermittlung der Daten gemäß Abs. 6 oder 7 auch die Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz sowie Namen und Anschriften der Betriebsinhaber bekannt zu geben, die eine Weitergabe der Daten für das betreffende Jahr untersagt haben.
(9) Die Mutterkuhprämie für Kalbinnen ist für Antragsteller, die über eine individuelle Höchstgrenze verfügen und deren Betriebe über keine einzelbetriebliche Milchquote für Lieferungen zu Beginn des Zwölfmonatszeitraums der Antragstellung verfügen, zu gewähren, wenn mindestens eine Mutterkuh als beantragt gilt. Dabei sind alle Tiere eines Betriebs eines Jahres als Einheit zu berücksichtigen. Ergibt die Berechnung dieses Höchstprozentsatzes an Kalbinnen eine Bruchzahl an Tieren, wird die zulässige Höchstzahl an Kalbinnen kaufmännisch gerundet. Diese zulässige Höchstzahl beträgt jedoch mindestens ein Stück.
Sonderbestimmungen für die Milchkuhprämie
§ 16. (1) Die Milchkuhprämie ist für Kühe zu gewähren, die während des in Art. 111 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 vorgesehenen Zeitraums gehalten werden und entsprechend Art. 117 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 gekennzeichnet und registriert sind. Art. 61 und Art. 86 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 sind anzuwenden.
(2) Die Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist auf die Milchkuhprämie anzuwenden.
(3) Für Kühe, für die die Mutterkuhprämie gewährt wird, sowie für Auerochsen, Bisons, Büffel, Yaks und Zebus ist keine Milchkuhprämie zu gewähren.
(4) Die Obergrenze an prämienfähigen Milchkühen je Betriebsinhaber gemäß § 8 Abs. 4 Z 2 MOG 2007 beträgt 30 Stück. Die erste Kategorie gemäß § 8 Abs. 4 Z 5 MOG 2007 beträgt ein bis 10 Stück, die zweite Kategorie 11 bis 20 Stück und die dritte Kategorie 21 bis 30 Stück.
4. Abschnitt
Prämienansprüche bei der Mutterkuhprämie (Mutterkuhquoten)
Übertragung von Prämienansprüchen
§ 17. (1) Die direkt zwischen den Betriebsinhabern erfolgende Übertragung von Prämienansprüchen ist unter Verwendung eines von der AMA aufzulegenden Formblattes zu beantragen. Gleichzeitig sind vom Antragsteller sämtliche für eine Erledigung seines Antrages erforderlichen Nachweise zu erbringen. Entsprechende Unterlagen sind dem jeweiligen Antrag beizulegen. Die Anträge haben zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben folgende Angaben zu enthalten:
- 1. Name/Firma, Geburtsdatum und Anschrift der Antragsteller,
- 2. Betriebsnummer(n), verfügt ein Antragsteller über mehrere Betriebsnummern, so hat er die Hauptbetriebsnummer zu kennzeichnen,
- 3. Anzahl der Prämienansprüche, über die die Betriebsinhaber verfügen und die übertragen werden.
(2) Beträgt der Prämienanspruch weniger als ein Stück, ist der gesamte Prämienanspruch zu übertragen.
(3) Anträge auf Übertragung von Prämienansprüchen sind während des gesamten Jahres einzubringen. Soll die Übertragung für das jeweilige Kalender- oder Wirtschaftsjahr rechtswirksam sein, ist das Formblatt bis spätestens 16. März einzubringen.
(4) Abs. 3 zweiter Satz gilt jedoch nicht für die Übertragung von Prämienansprüchen mit gleichzeitiger Übertragung des Betriebes anlässlich einer Erbfolge.
Nationale Reserve
§ 18. Die Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder über die Haltung von Mutterkühen gelten als Antrag des Betriebsinhabers auf Zuteilung von Prämienansprüchen.
Ordnungsgemäß begründeter Ausnahmefall
§ 19. Das Vorliegen eines ordnungsgemäß begründeten Ausnahmefalles im Sinne des in Art. 68 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1121/2009 ist bis spätestens 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Nichtausnützung der Prämienansprüche folgt, vorzubringen.
5. Abschnitt
Übergangsbestimmungen für Energiepflanzen
Verarbeitung von Rohstoffen
§ 20. (1) Die Verarbeitung von Rohstoffen für die Gewährung der Beihilfe für Energiepflanzen gemäß Art. 88 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, ABl. Nr. L 270 vom 21.10.2003, S. 1, und von Rohstoffen auf Stilllegungsflächen gemäß Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 , die im Jahr 2009 geerntet wurden, hat bis spätestens 31. Juli 2011 zu erfolgen.
(2) Werden mehrjährige Kulturen als Rohstoff gemäß Abs. 1 genutzt und kann die Ernte erst nach dem Jahr 2009 erfolgen, sind die gemäß Art. 31 Abs. 1 und Art. 158 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1973/2004 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates hinsichtlich der Stützungsregelungen nach Titel IV und IVa der Verordnung und der Verwendung von Stilllegungsflächen für die Erzeugung von Rohstoffen, ABl. Nr. L 345 vom 20.11.2004, S. 1, geleisteten Sicherheiten bis spätestens 31. Juli 2010 freizugeben.
6. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen
Aufbewahrungspflichten
§ 21. (1) Der Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Unterlagen, die er als Nachweis für das Vorliegen eines Härte- oder Sonderfalls geführt hat, oder sonstige für die Berechnung und Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie die Gewährung der Betriebsprämie maßgeblichen Belege mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren.
(2) Der prämienbegünstigte Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden Antrags- und Bewilligungsunterlagen, die Bestandsverzeichnisse sowie alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren.
(3) Die Frist beträgt, soweit nicht nach anderen Vorschriften längere Aufbewahrungsfristen bestehen, vier Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen.
Schlussbestimmungen
§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten folgende Verordnungen außer Kraft:
- 1. Einheitliche Betriebsprämie-Verordnung 2007, BGBl. II Nr. 322, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 32/2009, und
- 2. GAP-Beihilfen-Verordnung 2008, BGBl. II Nr. 43.
Sie sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anwendbar, die sich bis einschließlich des Antragsjahres 2009 verwirklicht haben.
Berlakovich
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