345. Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der die Lehrlingsentschädigung für Veranstaltungstechniker/innen festgesetzt wird
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 26 Abs. 1 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft die Lehrlingsentschädigung festzusetzen, wenn für den betreffenden Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag wirksam ist.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehende Lehrlingsentschädigung festgesetzt:
Lehrlingsentschädigung für Veranstaltungstechniker/innen
Geltungsbereich
§ 1.
- a) Fachlich: Veranstaltungstechnik, soweit für diesen Wirtschaftszweig kein Kollektivvertrag - ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG - wirksam ist.
- b) Räumlich: Das Gebiet der Republik Österreich.
- c) Persönlich: Lehrberechtigte im Sinne des Berufsausbildungsgesetzes, die Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik fachlich ausbilden und im Rahmen dieser Ausbildung verwenden, sowie die von diesen Lehrberechtigen beschäftigten Lehrlinge im Lehrberuf Veranstaltungstechnik.
Ausmaß der Lehrlingsentschädigung
§ 2. Die Lehrlingsentschädigung beträgt:
- a) im 1. Lehrjahr: 464 € monatlich;
- b) im 2. Lehrjahr: 598 € monatlich;
- c) im 3. Lehrjahr: 740 € monatlich;
- d) im 4. Lehrjahr: 958 € monatlich.
Urlaubszuschuss
§ 3. Jeder Lehrling erhält einmal im Lehrjahr zusätzlich zu seinem Urlaubsentgelt einen Urlaubszuschuss in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung. Der Urlaubszuschuss ist bei Antritt des Urlaubes, bei Konsumation des Urlaubs in Teilen bei Antritt des längeren Urlaubsteils, spätestens aber am 30. Juni zu bezahlen. Während des Lehrjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil des Urlaubszuschusses.
Weihnachtsremuneration
§ 4. Jeder Lehrling erhält einmal im Kalenderjahr eine Weihnachtsremuneration in der Höhe einer monatlichen Lehrlingsentschädigung, die spätestens am 30. November zu bezahlen ist. Während des Kalenderjahres ein- bzw. austretende Lehrlinge erhalten den aliquoten Teil der Weihnachtsremuneration.
Basis für Überstundenberechnung gemäß § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG
§ 5. Gibt es in einem Betrieb keinen einschlägigen Facharbeiterlohn iSd § 1 Abs. 1a Z 1 KJBG, so ist für die Überstundenentlohnung von Lehrlingen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für die Berechnung des Grundlohnes und des Überstundenzuschlags ein Stundensatz von € 8,25 heranzuziehen.
Beginn der Wirksamkeit
§ 6. Die Festsetzung der Lehrlingsentschädigung tritt mit 1. Oktober 2009 in Kraft.
Lukowitsch
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