vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 322/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

322. Verordnung: Änderung der LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung

322. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung geändert wird

Auf Grund des § 29 Abs. 1 und des § 70 Abs. 4 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009, wird verordnet:

Die LMSVG-Aus- und Weiterbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 275/2008, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis wird im 6. Abschnitt nach § 29 ein § 30 mit der Überschrift „Bestimmungen für betriebseigene Hilfskräfte“ eingefügt. Die bisherigen §§ 30, 31, 32 und 33 werden zu §§ 31, 32, 33 und 34.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach Anlage 5 eine Anlage 6 mit der Überschrift „Ausbildungsrahmenplan für betriebseigene Hilfskräfte für die Geflügel- und Kaninchenuntersuchung“ angefügt.

3. Im Titel der Verordnung und in § 15 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesminister für Gesundheit“ ersetzt.

4. In § 1 wird das Z 1 beendende Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und nach Z 2 folgende Z 3 angefügt:

  1. „3. betriebseigene Hilfskräfte gemäß § 24 Abs. 6 LMSVG,“

5. § 3 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. für die Zulassung zur Ausbildung als Aufsichtsorgan gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG (Aufsichtsorgan):
    1. a) eine Berufsvorbildung durch eine Reife- oder Diplomprüfung an einer
    2. einschlägigen Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt,
    3. einschlägigen höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt,
    4. höheren Lehranstalt für Tourismus oder
    5. höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe, oder
    6. b) ein Kolleg-Abschluss an einer der unter lit. a genannten Lehranstalten, oder
    7. c) eine Reifeprüfung an einer höheren Schule in Verbindung mit einem einschlägigen Lehrabschluss (Lehrabschlussprüfung) mit Praxiskenntnissen, oder
    8. d) der Abschluss eines Studiums an einer Universität, beispielsweise in den Studienrichtungen Chemie, Biologie, Pharmazie, Medizin, Veterinärmedizin, Lebensmittel- und Biotechno­logie, Agrarwissenschaften oder Ernährungswissenschaften, oder ein abgeschlossenes, einschlägiges Studium an einer Fachhochschule, oder
    9. e) ein abgeschlossenes Studium der Veterinärmedizin im Fall der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sowie für die Hygienekontrollen von Schlacht-, Zerlegungs- und Wildbearbeitungsbetrieben.

Ein zumindest provisorisches Dienstverhältnis zu der entsendenden Behörde ist Voraussetzung für die Zulassung zur Ausbildung.“

6. § 4 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Bundesminister für Gesundheit

  1. 1. hat für die theoretische Ausbildung und
  2. 2. kann für die praktische Ausbildung

auf Vorschlag des Ausbildungsrates detaillierte Lehrpläne erlassen.“

7. In den §§ 9 Z 4, 15 Abs. 1 und 29 Abs. 2 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend“ durch die Wortfolge „Bundesministerium für Gesundheit“ ersetzt.

8. Dem § 13 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Abweichend von Abs. 1 haben auszubildenden Personen gemäß § 6 durch einen schriftlichen Test nachzuweisen, dass sie über die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse verfügen, die für ihre geplante Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Kontrolle erforderlich sind. Der Test darf zweimal wiederholt werden. Die kommissionelle Abschlussprüfung gemäß dem 4. Abschnitt entfällt.“

9. § 14 Abs. 1 lautet:

„(1) Die auszubildenden Personen, ausgenommen jene gemäß § 6, haben durch eine kommissionelle Abschlussprüfung, die sowohl schriftlich als auch mündlich zu erfolgen hat, nachzuweisen, dass sie über die fachlichen und allgemeinen Kenntnisse verfügen, die für ihre geplante Tätigkeit im Rahmen der amtlichen Kontrolle erforderlich sind. Die kommissionelle Abschlussprüfung darf zweimal wiederholt werden. Der kommissionellen Abschlussprüfung für amtliche Tierärzte gemäß § 24 Abs. 3 LMSVG gleichgestellt ist die Physikatsprüfung gemäß der tierärztlichen Physikatsprüfungsordnung, BGBl. Nr. 215/1949.“

10. Im 6. Abschnitt wird nach § 29 folgender § 30 samt Überschrift angefügt:

„Ausbildung betriebseigener Hilfskräfte für die Geflügel- und Kaninchenuntersuchung

§ 30. (1) Die Ausbildungserfordernisse für betriebseigene Hilfskräfte gemäß § 24 Abs. 6 LMSVG zur Unterstützung der amtlichen Tierärzte bei der Geflügel- und Kaninchenuntersuchung sind im Ausbildungsrahmenplan der Anlage 6 festgelegt.

(2) Der Landeshauptmann hat nach Maßgabe eines Bedarfs Kurse für betriebseigene Hilfskräfte gemäß Abs. 1 anzubieten. Die Kurse sind unter Leitung eines bestellten amtlichen Tierarztes durchzuführen und die Kosten von jenen Betrieben, die Teilnehmer entsenden, zu tragen.

(3) Die Prüfung über die praktische und theoretische Ausbildung hat im Anschluss an den Kurs mündlich vom Kursleiter und zwei weiteren vortragenden Personen zu erfolgen. Über den erfolgreichen Abschluss ist eine Bestätigung auszustellen.“

11. Die bisherigen §§ 30, 31, 32 und 33 werden zu §§ 31, 32, 33 und 34.

12. In Anlage 1, Praktische Ausbildung, und in Anlage 5, Praktische Ausbildung, wird der Ausdruck „BMGFJ“ durch den Ausdruck „BMG“ ersetzt

13. In Anlage 2 wird die Wortfolge „Ausbildungsdauer insgesamt: 256 UE“ durch die Wortfolge „Ausbildungsdauer insgesamt: 274 UE“ sowie die Wortfolge „Ausbildungsdauer: 56 UE“ durch die Wortfolge „Ausbildungsdauer 74 UE“ ersetzt.

14. Anlage 3.A, Theoretische Ausbildung, lautet wie folgt:

„Ausbildungsdauer: 500 UE

- Allgemein

Rechtsvorschriften

- Ausbildungsinhalte für die Kontrolle von Haltungsbetrieben:

1. Tierhaltung, Tierproduktion und Transport

2. Produktionsorganisation

3. Produktionshygiene

4. Amtliche Kontrolle

- Ausbildungsinhalte für Untersuchungen im Schlachthof und in Zerlegungsbetrieben:

1. Produktionsorganisation

2. Produktionshygiene

3. Tierschutz

4. Anatomie, Physiologie, Pathologie

5. Amtliche Kontrolle“

15. Anlage 3.B, Theoretische Ausbildung, lautet wie folgt:

„Ausbildungsdauer: 16 UE

Ausbildungsinhalte:

1. Naturgeschichte der Trichinen und anderer in der Muskulatur auffindbarer Parasitenstadien; Übertragungswege und pathologische Erscheinungsbilder

2. Untersuchungsmethoden und Differenzialdiagnosen

3. Grundzüge der Anatomie der betroffenen Tierarten

4. Rechtsvorschriften für die Trichinenuntersuchung“

16. In Anlage 4, Theoretische Ausbildung, lauten die Z 1 und 5 wie folgt:

„1. Lebensmittelrechtliche Vorschriften sowie Grundzüge des Gemeinschaftsrechts“

„5. Wasserversorgungsanlagen: Hygienisch-technische Grundlagen“

17. Nach Anlage 5 wird folgende Anlage 6 angefügt:

„Anlage 6

Ausbildungsrahmenplan für betriebseigene Hilfskräfte für die Geflügel- und Kaninchenuntersuchung

Ausbildungsdauer insgesamt: 20 UE

Praktische Ausbildung

Ausbildungsdauer: 8 UE

Ausbildungsinhalte:

1. Beurteilung von Tierhaltungen

2. Übungen von Schlachttier- und Fleischkontrollen sowie von Probenentnahmen

3. Hygienisches Verhalten

Theoretische Ausbildung

Ausbildungsdauer: 12 UE

Ausbildungsinhalte:

1. Rechtsvorschriften

2. Wirtschaftliche Bedeutung der Geflügel- und Kaninchenfleischproduktion

3. Tierproduktion und Tiertransport

4. Technischer Schlachtablauf und Hygieneregeln

5. Schlachttier- und Fleischuntersuchung

6. Hygienekontrollen“

Stöger

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)