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BGBl II 323/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

323. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

323. Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen geändert wird; Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Artikel 1

Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur, mit der die Verordnung über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen geändert wird

Auf Grund

  1. 1. des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2009, insbesondere dessen §§ 6, 55a und 58 sowie
  2. 2. des § 7 Abs. 1 des Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetzes, BGBl. Nr. 244/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2009,

wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Lehrpläne für technische, gewerbliche und kunstgewerbliche Fachschulen, BGBl. Nr. 592/1986, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 106/2009, wird wie folgt geändert:

1. Artikel I § 1 Z 26 lautet:

  1. „26. Fachschule für Mode (Anlage 1B.5.6)“

2. Im Artikel III § 1 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II. Nr. 323/2009 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 1 Z 26 sowie Anlage 1B.5.6 treten (mit Ausnahme der Lehrpläne für den Religionsunterricht) hinsichtlich der 1. Klasse mit 1. September 2009, hinsichtlich der 2. Klasse mit 1. September 2010 und hinsichtlich der 3. Klasse mit 1. September 2011 in Kraft;
  2. 2. Anlage 1D tritt mit 1. September 2009 in Kraft.“

3. Die einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Anlage 1B.5.6 tritt an die Stelle der bisherigen Anlage 1B.5.6.

4. In Anlage 1D (Hotelfachschule) Abschnitt VI (Bildungs- und Lehraufgaben und Lehrstoffe der einzelnen Unterrichtsgegenstände) Unterabschnitt A (Pflichtgegenstände) lauten die Pflichtgegenstände Informations- und Officemanagement sowie Angewandte Informatik:

„2.2. Informations- und Officemanagement

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

  1. den gegenwärtigen Stand der touristischen Informations- und Kommunikationstechnologie kennen und deren Einsatzmöglichkeiten in der Tourismus- und Freizeitwirtschaft abschätzen können;
  2. die Bedeutung ergonomischer Faktoren und deren Auswirkungen kennen;
  3. über das aktuelle Angebot der Hardwarekomponenten in der Informationstechnologie Bescheid wissen;
  4. die grundlegenden Funktionen eines aktuellen Betriebssystems beherrschen;
  5. Standardsoftware aus den Bereichen Textverarbeitung, Tabellenkalkulation und Präsentation zur Lösung von Aufgaben der touristischen Berufspraxis einsetzen können;
  6. das Internet und Internetdienste optimal nutzen können;
  7. tourismusspezifische Textsorten formal und sprachlich richtig unter Nutzung der gängigen Eingabemethoden erstellen und gestalten können;
  8. die aktuellen Mittel der Büro- und Kommunikationstechnologie einsetzen können.

Lehrstoff:

1. Klasse:

Grundlagen der Informationstechnologie:

Aufbau eines Computers, wesentliche Hardwarekomponenten;

grundlegende Funktionen eines Betriebssystems;

aktuelle Eingabemöglichkeiten.

Standardsoftware:

Textverarbeitungs- und Präsentationsprogramme;

Verknüpfung mit anderen Programmen, zB Serienbriefe (auch unter Verwendung von Datenbanken).

Textgestaltung:

Richtlinien (Normen) der Texterstellung;

Formulierung und Gestaltung inner- und außerbetrieblicher Schriftstücke;

Erstellen und Gestalten umfassender Dokumente.

2. Klasse:

Standardsoftware:

Tabellenkalkulations- und Publishing-Programm;

Erstellen von Druckdateien.

Internet:

Nutzung des World Wide Web; E-Mail;

Formale und inhaltliche Richtlinien der elektronischen Kommunikation.

Persönliches Informationsmanagement:

Adress-, Aufgabe- und Terminverwaltung;

Formale und inhaltliche Richtlinien der elektronischen Kommunikation.

Schularbeiten:

1. und 2. Klasse: je zwei ein- oder zweistündige Schularbeiten.

2.3. Angewandte Informatik

Bildungs- und Lehraufgabe:

Die Schülerinnen und Schüler sollen

  1. Informationen beschaffen, analysieren, aufbereiten und sichern können;
  2. über Kenntnisse hinsichtlich Datenschutz und Urheberrecht verfügen;
  3. Standard-Software aus den Bereichen Tabellenkalkulation und Datenbanken zur Lösung von Aufgaben der touristischen Berufspraxis einsetzen können;
  4. digitale Online-Inhalte erstellen und warten können;
  5. tourismusspezifische Online Content Management Systeme benutzen können;
  6. die Vorteile von Netzwerken kennen;
  7. tourismusspezifische Projekte durchführen können.

Lehrstoff:

3. Klasse:

Informationsanalyse:

Informationsrecherche und Informationsprüfung;

Analyse und Verdichtung von Informationen;

Datenschutz und Urheberrecht;

Datensicherheit und Datensicherung.

Standardsoftware:

Tabellenkalkulation-, Datenbank- und Bildbearbeitungsprogramme.

Datenaustausch:

Statischer Datenaustausch;

Dateiformate.

Web Publishing:

Erstellen von statischen Online-Inhalten;

Benutzerführung und Screendesigns;

Verwendung eines touristischen Online Content Management Systems.

Netzwerke:

Grundlagen.

Schularbeiten:

3. Klasse: zwei ein- oder zweistündige Schularbeiten.“

Artikel 2

Bekanntmachung der Lehrpläne für den Religionsunterricht

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird bekannt gemacht:

Die in Anlage 1B.5.6 unter Abschnitt V enthaltenen Lehrpläne für den Religionsunterricht wurden von den betreffenden Kirchen und Religionsgesellschaften erlassen und werden hiermit gemäß § 2 Abs. 2 des Religionsunterrichtsgesetzes bekannt gemacht.

Anlage

Anlage 1B.5.6 

Schmied

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