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BGBl II 321/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

321. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung

321. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung geändert wird

Auf Grund des § 14 Abs. 1 Z 2, des § 16 Z 2 und des § 35 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2009, wird verordnet:

Die Pflanzenschutzverordnung, BGBl. Nr. 253/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 207/2009, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Abs. 2 wird nach der Z 8 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9 angefügt:

  1. „9. Samen von Medicago sativa L.“

2. In § 3 Abs. 11 wird nach der Z 19 das Wort „und“ durch einen Strichpunkt ersetzt. Nach der Z 20 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und werden folgende Z 21 bis 24 angefügt:

  1. „21. Brahea armata;
  2. 22. Butia capitata;
  3. 23. Chamaerops humilis und
  4. 24. Livistonia australis.“

3. § 6a samt Überschrift lautet:

„Kennzeichnung von Verpackungsholz

§ 6a. (1) Die Kennzeichnung von Verpackungsholz hat einem der Muster gemäß Anhang 6 zu entsprechen, wobei jedoch nur entrindetes Holz verwendet werden darf. Entrindung ist jener Vorgang, bei dem Rinde von Rundholz entfernt wird, wobei das Holz nicht notwendigerweise vollständig rindenfrei wird; Es dürfen kleine Stücke von Rinde auf dem Holz verbleiben, wobei jedoch keines der Stücke größer als 3 cm in der Breite sein darf oder, falls eines der Stücke größer als 3 cm in der Breite ist, die Gesamtfläche jedoch kleiner als 50 Quadratzentimeter zu sein hat.

(2) Die Kennzeichnung hat Folgendes zu enthalten:

  1. 1. das seitens der FAO (Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen) geschützte Symbol (jeweils linke Spalte der Abbildung im Anhang 6, Wortbildmarke mit dem Wortbestandteil „IPPC“);
  2. 2. den zweistelligen ISO Ländercode (AT), gefolgt von einer zuordenbaren Nummer, die die örtlich jeweils zuständige Behörde dem Erzeuger oder Behandler des Verpackungsholzes, der verantwortlich dafür ist, dass geeignetes, richtig gekennzeichnetes Holz benutzt wird, gemäß § 35 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zuteilt (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 6); diese Nummer ist vom ISO-Ländercode jedenfalls durch einen Bindestrich zu trennen und hat mit einem Buchstabencode für das jeweilige Bundesland zu beginnen, in der Folge die Ziffer 8 als Codierung des Pflanzenschutzbereiches Holz zu enthalten und mit einer den jeweiligen Betrieb identifizierenden Ziffernkombination zu enden;
  3. 3. Abkürzung für die jeweils angewandte anerkannte Maßnahme (jeweils rechte Spalte der Abbildung im Anhang 6):
    1. a) HT (Heat treatment) für Hitzebehandlung,
    2. b) KD (Kiln-drying) für technische Trocknung,
    3. c) CPI (Chemical pressure impregnation) für Chemische Druckimprägnierung oder
    4. d) MB (Methyl bromide) für Begasung mit Methylbromid.

Die linke Spalte ist von der rechten Spalte jedenfalls durch eine vertikale Binnenlinie zu trennen.

(3) Innerhalb der Kennzeichnung dürfen keine anderen Informationen enthalten sein. Erzeuger oder Behandler können Kontrollnummern oder andere Informationen zur Identifizierung bestimmter Partien außerhalb der Kennzeichnung hinzufügen, sofern sichergestellt ist, dass sie nicht verwirren, irreführen oder täuschen. Die Kennzeichnung darf in keinem Falle von Hand vorgenommen werden.

(4) Die Kennzeichnung

  1. 1. hat rechteckig oder quadratisch zu sein,
  2. 2. muss für Inspektoren ohne Hilfsmittel sichtbar und lesbar sowie dauerhaft und nicht übertragbar angebracht sein,
  3. 3. muss an einer Stelle angebracht werden, die bei der Verwendung als Verpackungsholz sichtbar bleibt, und zwar vorzugsweise an mindestens zwei gegenüberliegenden Seiten des zu kennzeichnenden Verpackungsholzes, und
  4. 4. darf nicht in den Farben rot oder orange ausgeführt werden.

(5) Bei der Anwendung der in Abs. 2 Z 3 angeführten Maßnahmen gelten folgende Begriffsbestimmungen und Anforderungen:

  1. 1. HT: Hitzebehandlung ist jener Vorgang, bei der eine Ware erhitzt wird, bis sie für einen Mindestzeitraum eine Mindesttemperatur erreicht; es ist dabei sicherzustellen, dass durch die Anwendung eines spezifischen Zeit- Temperatur- Schemas eine Mindestkerntemperatur des Verpackungsholzes von 56ºC für mindestens 30 Minuten erzielt wird;
  2. 2. KD: Technische Trocknung ist jener Vorgang, bei dem Holz in einer geschlossenen Kammer unter Hitzeeinwirkung oder Feuchtigkeitskontrolle getrocknet wird;
  3. 3. CPI: Chemische Druckimprägnierung ist jener Vorgang, bei dem Holz mit einem chemischen Konservierungsmittel unter einem spezifischen Druck unter Verwendung von Dampf, Heißwasser oder Trockenhitze behandelt wird;
  4. 4. MB: Begasung ist jener Vorgang, bei der eine Warenart mit einem chemischen Mittel, das sich vollständig oder hauptsächlich in gasförmigen Zustand befindet, behandelt wird; das mit Methylbromid behandelte Holz darf nur verwendet werden, wenn bei der Behandlung die in Anhang 1 des Internationalen Standards für Phytosanitäre Maßnahmen Nr. 15 (FAO, Rom, 2009) vorgeschriebenen Behandlungsmethoden eingehalten worden sind.

(6) Die Maßnahmen gemäß Abs. 5 Z 2 (KD) sowie gemäß Abs. 5 Z 3 (CPI) dürfen nur angewandt werden, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Technik sichergestellt werden kann, dass das für die Maßnahme gemäß Abs. 5 Z 1 (HT) geforderte Behandlungsergebnis erzielt wird.

(7) Repariertes Verpackungsholz ist Verpackungsholz, das zu höchstens einem Drittel neue Bestandteile erhält. Dabei sind die neuen Bestandteile des Verpackungsholzes entsprechend der durchgeführten Behandlung einzeln zu kennzeichnen.

(8) Wiederhergestelltes Verpackungsholz ist Verpackungsholz, das zu mehr als einem Drittel neue Bestandteile erhält. Dabei sind alle bisherigen Kennzeichnungen durch Abschleifen oder Überstreichen mit deckender Farbe zu entfernen und ist das Verpackungsholz zur Gänze neu zu kennzeichnen.

(9) Bei der Kennzeichnung von Stauholz ist wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Verpackungsholz, das zur Verwendung als Stauholz bestimmt ist, ist entlang seiner gesamten Länge in sehr kurzen Abständen zu kennzeichnen, um beim Zuschnitt das Vorhandensein der Kennzeichnung sicherzustellen, oder
  2. 2. Stauholz, das bereits nachweislich behandelt ist, ist von registrierten Erzeugern an gut sichtbarer Stelle nachträglich zu kennzeichnen.

Stauholz, dessen Beschaffenheit, insbesondere aufgrund zu geringer Abmessungen, eine ordnungsgemäße Kennzeichnung nicht zulässt, darf nicht als Stauholz verwendet werden.“

4. In § 19 wird folgender Abs. 20 angefügt:

„(20) § 6a nebst Anhang 6 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2009 tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft. Verpackungsholz darf bis zum 31. Mai 2010 nach den Vorschriften des § 6a in der vor der Verordnung BGBl. II Nr. 321/2009 geltenden Fassung gekennzeichnet werden, sofern dem nicht Vorschriften von Drittländern entgegen stehen.“

Anlage

Anhang 6  

Berlakovich

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