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BGBl II 320/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

320. Verordnung: Änderung der Pflanzenschutzverordnung - Holz

320. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Pflanzenschutzverordnung - Holz geändert wird

Auf Grund des § 40 Abs. 4 des Pflanzenschutzgesetzes 1995, BGBl. Nr. 532, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2005, wird verordnet:

Die Pflanzenschutzverordnung - Holz, BGBl. II Nr. 319/2001, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 402/2005, wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 3 und 4 jeweils samt Überschrift lauten:

„Abgrenzung des Befallsgebietes

§ 3. (1) Die Abgrenzung des Befallsgebietes für den Schadorganismus Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist durch die für die Vollziehung des Forstgesetzes 1975 zuständige Behörde vorzunehmen.

(2) Die Abgrenzung ist anhand der verfügbaren Unterlagen zur Verbreitung des Schädlings und unter Berücksichtigung anderer Faktoren, wie etwa des Befallsgrades, des Ausbreitungspotenzials und der örtlichen Gegebenheiten vorzunehmen.

Schutzmaßnahmen für das Verbringen in der Gemeinschaft

§ 4. (1) Betriebe, die anfällige Laubgehölze aus dem abgegrenzten Befallsgebiet gemäß § 3 verbringen, haben beim Landeshauptmann einen Antrag auf Eintragung in das amtliche Verzeichnis gemäß § 14 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes 1995 zu stellen.

(2) Betriebe gemäß Abs. 1 sind vom Landeshauptmann zur Verwendung eines Pflanzenpasses zu autorisieren, wenn durch eine amtliche Untersuchung sichergestellt ist, dass der Betrieb nachweislich frei von dem Schadorganismus Anoplophora glabripennis (Motschulsky) ist.

(3) Amtliche Untersuchungen sind regelmäßig zu geeigneter Zeit, mindestens aber einmal im Jahr durch Beschau durchzuführen.“

2. Der bisherige Paragraph 3 erhält die Paragraphenbezeichnungen „5“ und es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Pflanzenschutzverordnung - Holz in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 320/2009 tritt mit 1. Oktober 2009 in Kraft.“

Berlakovich

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