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BGBl II 317/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

317. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004)

317. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004) geändert wird

Aufgrund des § 20 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2009, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen über Allgemeine Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln, BGBl. II Nr. 51/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis lautet die Überschrift zu § 13 „Kontrolle und Evaluierung“.

2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Überschrift „§ 31 Umsatzsteuer“ die Überschrift „§ 31a Personalkosten und Reisekosten“ und nach der Überschrift „§ 34 Geförderte Anschaffungen“ die Überschrift „§ 34a Publizitätsvorschriften bei Förderungen aus EU-Mitteln“ eingefügt.

3. In § 1 Abs. 1 wird nach „Förderung“ die Wortfolge „im Sinne dieser Verordnung“ eingefügt.

4. § 7 samt Überschrift lautet:

„Allgemeines

§ 7. (1) Eine Förderung ist nur zulässig, wenn

  1. 1. die förderungswürdige Leistung im Einklang mit der Widmung des einschlägigen Ausgabenansatzes des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes steht und die Bedeckbarkeit der für den betreffenden Verwendungszweck erforderlichen Bundesmittel unter Bedachtnahme auf §§ 37, 40, 42 bis 45 BHG sowie auf das Bundesfinanzrahmengesetz gesichert erscheint und
  2. 2. der Einsatz der Bundesmittel mit den Zielen des § 2 Abs. 1 BHG in Einklang steht.

(2) Das anweisende Organ hat dafür Sorge zu tragen, dass die tatsächliche Gleichstellung von Männern und Frauen bei der Gewährung, Durchführung und Evaluierung der Förderung berücksichtigt wird.“

5. § 13 samt Überschrift lautet:

„Kontrolle und Evaluierung

§ 13. (1) Die anweisenden Organe haben nach Abschluss der geförderten Leistung

  1. a) eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und
  2. b) soweit dies im Hinblick auf die Höhe und Eigenart der Förderung zweckmäßig ist, eine Evaluierung durchzuführen, ob und inwieweit der mit der Förderungsgewährung angestrebte Erfolg erreicht wurde.

(2) Bei mehrjährigen Leistungen sind von den anweisenden Organen in angemessenen Zeitabständen auf Grundlage der Zwischenberichte (§ 26) darüber hinaus Zwischenevaluierungen durchzuführen, sofern dies auf Grund der Dauer der Leistungen zweckmäßig ist.

(3) Nach Abschluss von Förderungsmaßnahmen auf Grundlage von Sonderrichtlinien (6. Abschnitt) hat

  1. a) jedenfalls insgesamt eine Kontrolle der widmungsgemäßen Verwendung der Förderungsmittel und
  2. b) eine Evaluierung zu erfolgen, ob der mit der Förderungsmaßnahme angestrebte Erfolg erreicht wurde.

Sofern es auf Grund ihrer Dauer zweckmäßig ist, sind Förderungsmaßnahmen auch in angemessenen Zeitabständen insgesamt einer Kontrolle und Zwischenevaluierung zu unterziehen. Erforderlichenfalls sind die Sonderrichtlinien entsprechend abzuändern oder aufzuheben. Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.“

6. § 21 Abs. 1 letzter Satz lautet:

„Zur Gewährleistung einer Evaluierung gemäß § 13 sind geeignete Indikatoren festzulegen.“

7. In § 21 Abs. 2 Z 8 wird die Wortfolge „Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2002, BGBl. I Nr. 99“ durch die Wortfolge „Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006, BGBl. I Nr. 17“ ersetzt.

8. § 21 Abs. 2 Z 9 entfällt.

9. § 21 Abs. 2 Z 15 lautet:

  1. „15. das Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. I Nr. 66/2004, beachtet, sofern es sich um die Förderung eines Unternehmens handelt, und das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz, BGBl. I Nr. 82/2005, sowie das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), BGBl. Nr. 22/1970, berücksichtigt.“

10. § 22 Abs. 1 Z 10 und 11 erhalten die Bezeichnung Z 12 und 13. Die neuen Z 10 und 11 lauten:

  1. „10. das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz oder das Diskriminierungsverbot gemäß § 7b BEinstG nicht berücksichtigt wird,
  2. 11. dem Förderungswerber obliegende Publizitätsmaßnahmen gemäß § 34a nicht durchgeführt werden (nur bei EU-Förderungsmitteln),“

11. In § 22 Abs. 2 wird die Wortfolge „Z 1 bis 3, 6, 8, 9 und 11“ durch die Wortfolge „Z 1 bis 3, 6, 8 bis 11 und 13“ sowie die Wortfolge „Z 4, 5, 7 und 10“ durch die Wortfolge „Z 4, 5, 7 und 12“ ersetzt.

12. In § 29 Abs. 3 wird die Wortfolge „der EAGFL-Garantien“ durch „des EGFL“ ersetzt.

13. Nach § 31 wird folgender § 31a samt Überschrift eingefügt:

„Personalkosten und Reisekosten

§ 31a. Personalkosten und Reisekosten dürfen bei einer Gesamtförderung jedenfalls, bei einer Einzelförderung dann, wenn die Gesamtausgaben für die Leistung überwiegend aus Bundesmitteln getragen werden, nur bis zu jener Höhe als förderbare Kosten anerkannt werden, die dem Gehaltsschema des Bundes und der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, für vergleichbare Bundesbedienstete entspricht.“

14. In § 32 Abs. 2 wird die Wortfolge „zum jeweils fälligen und bezahlten Leasingentgelt“ durch die Wortfolge „zum jeweils fälligen Leasingentgelt“ ersetzt.

15. Nach § 34 wird folgender § 34a samt Überschrift eingefügt:

„Publizitätsvorschriften bei Förderungen aus EU-Mitteln

§ 34a. (1) Die anweisenden Organe haben bei der Gewährung von Förderungen aus EU-Mitteln die Durchführung von Informations- und Publizitätsmaßnahmen im Rahmen der jeweils geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften sicherzustellen. Dabei sind insbesondere die konkreten Informations- und Publizitätsverpflichtungen in den Förderungs- und Abwicklungsverträgen vorzusehen.

(2) Dem Förderungswerber ist zur Kenntnis zu bringen, dass insbesondere der Name des Förderungsempfängers, die Bezeichnung des Vorhabens sowie die Höhe der gewährten Förderungsmittel nach Maßgabe der jeweils geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften veröffentlicht werden.“

16. § 38 Z 6 lit. b lautet:

  1. „b. eine Evaluierung gemäß § 13 Abs. 1 lit. b und 2 durchführen und den zuständigen Bundesminister hievon schriftlich in Kenntnis setzen und an der Evaluierung gemäß § 13 Abs. 3 lit. b mitwirken,“

17. In § 39 lautet der Klammerausdruck im 1. Satz „(§§ 14 Abs. 4 und 43ff BHG)“. Der Klammerausdruck im 2. Satz lautet „(§ 2 Abs. 1 BHG)“.

18. In § 42 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „insbesondere das Beihilfenrecht der EU“ der Klammerausdruck „(einschließlich der Regelungen über EU-kofinanzierte Vorhaben)“ eingefügt.

19. § 42 Abs. 2 lautet:

„(2) Auf die Veranschlagung und Verrechnung von Förderungen sind die einschlägigen haushaltsrechtlichen Vorschriften anzuwenden.“

20. Der bisherige § 44 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“. Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

„(2) Das Inhaltsverzeichnis, § 1 Abs. 1, § 7 samt Überschrift, § 13 samt Überschrift, § 21 Abs. 1, § 21 Abs. 2 Z 8 und Z 15, § 22 Abs. 1 Z 10 bis 13, § 22 Abs. 2, § 29 Abs. 3, § 31a samt Überschrift, § 32 Abs. 2, § 34a samt Überschrift, § 38 Z 6 lit. b, § 39, § 42 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 5 und 6 sowie der Anhang in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 317/2009 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, gleichzeitig tritt § 21 Abs. 2 Z 9 außer Kraft.“

21. Dem § 45 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:

„(5) Die auf Grundlage der „Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004)“ in der Fassung BGBl. II Nr. 51/2004 erlassenen Sonderrichtlinien sind - soweit sie in Widerspruch zu den Bestimmungen dieser Verordnung stehen - bis spätestens 30. September 2010 an die ARR 2004 in der Fassung BGBl. II Nr. 317/2009 anzupassen.

(6) Für Förderungsansuchen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingebracht wurden, gelten die „Allgemeinen Rahmenrichtlinien für die Gewährung von Förderungen aus Bundesmitteln (ARR 2004)“ in der Fassung BGBl. II Nr. 51/2004.“

22. Der Anhang lautet:

„Gliederung/Inhalt von Sonderrichtlinien

Muster

I. Präambel

Ausgangslage und Motive des Förderungsgebers

II. Rechtsgrundlagen

Nationale Rechtsgrundlagen; EU-rechtliche Rechtsgrundlagen

III. Ziele

Strategische und operative Ziele; Indikatoren; Evaluierung

IV. Förderungsgegenstand, Förderungswerber, Förderungsart und -höhe

Beschreibung der förderbaren Leistung und der Förderungswerber; Anführung der Förderungsart gemäß § 1; allenfalls auch deren Kombination; Förderungshöhe mit allfälligen Maximal- bzw. Minimalbeträgen

V. Förderungsvoraussetzungen

Befähigung, zumutbare Eigenleistung, Gesamtfinanzierung

VI. Förderbare Kosten

Katalog der förderbaren und nicht förderbaren Kosten

VII. Verfahren

Allfällige Abwicklungsstelle; Ansuchen, Prüfung der Voraussetzungen, Entscheidung und Gewährung; Förderungsanbot/Förderungsvertrag; Inhalt des Förderungsvertrages (insbesondere Teilzahlungen, Abrechung, Prüfungen, Evaluierungen, Melde- und Berichtspflichten des Förderungsnehmers, Rückforderungsgründe, Auskunftspflichten, Datenschutz, Verzinsung, Gerichtsstand)

VIII. Geltungsdauer, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Befristung“

Pröll

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