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BGBl II 315/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

315. Verordnung: Aquakultur-Seuchenverordnung
[CELEX-Nr.: 32006L0088, 32008L0053]

315. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere der Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse sowie zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (Aquakultur-Seuchenverordnung)

Auf Grund des § 1 Abs. 4 bis 6, des § 2c, des § 10 Abs. 3, des § 11 Abs. 3 und des § 23 des Tierseuchengesetzes (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 36/2008 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, sowie auf Grund des § 2 Abs. 1 bis 3 und des § 7 des Tiergesundheitsgesetzes (TGG), BGBl. I Nr. 133/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006 und das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 3/2009, wird - hinsichtlich des 2. und 5. Hauptstückes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Inhaltsverzeichnis

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Begriffsbestimmungen

§ 3. Genehmigungspflicht von Betrieben

§ 4. Registrierung sonstiger Haltungen

§ 5. Register

§ 6. Behördliche Kontrolle und Überwachung

§ 7. Eigenkontrolle und Betreuungstierarzt

§ 8. Buchführung

§ 9. Gute Hygienepraxis

§ 10. Seuchenfreiheitsstatus

§ 11. Inverkehrbringen - allgemeine Bestimmungen

§ 12. Maßnahmen bei der Beförderung

§ 13. Tiergesundheitsbescheinigungen

§ 14. Inverkehrbringen für die Zucht und Wiederaufstockung von Gewässern

§ 15. Inverkehrbringen in seuchenfreien Gebieten

§ 16. Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken

§ 17. Anzeigepflicht bei Seuchenverdacht

§ 18. Maßnahmen vor der amtlichen Seuchenfeststellung

§ 19. Epidemiologische Untersuchungen

§ 20. Kontaktbetriebe oder -zonen

§ 21. Aufhebung von Sofortmaßnahmen

§ 22. Maßnahmen nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche

§ 23. Schutz- und Überwachungszonen bei exotischen Seuchen

§ 24. Aufhebung der Sperr- und Schutzmaßnahmen bei exotischen Seuchen

§ 25. Maßnahmen nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche

§ 26. Besondere Maßnahmen in seuchenfreien Betrieben oder Gebieten zur Wiedererlangung der Seuchenfreiheit

§ 27. Schutz- und Überwachungszonen bei nicht exotischen Seuchen

§ 28. Aufhebung der Sperr- und Schutzmaßnahmen bei nicht exotischen Seuchen

§ 29. Schutzmaßnahmen bei exotischen Seuchen

§ 30. Schutzmaßnahmen bei nicht exotischen Seuchen

§ 31. Impfverbot und Ausnahmen

§ 32. Übergangsbestimmungen

§ 33. Personenbezogene Bezeichnungen

§ 34. Sanktionen

§ 35. Umsetzungen von EU-Bestimmungen

§ 36. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Anzeigepflichtige Seuchen und dafür empfängliche Arten

1. Exotische Seuchen

2. Nicht exotische Seuchen

Beim Inverkehrbringen zu berücksichtigender Gesundheitsstatus

Behördliche Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen

Eigenkontrollmaßnahmen

Zugelassene Laboratorien

Seuchenfreiheitsstatus in Österreich

1. Gebiete (Zonen, Kompartimente) in denen ein Überwachungsprogramm oder ein Tilgungsprogramm durchgeführt wird

2. Seuchenfreie Gebiete (Zonen, Kompartimente)

3. Besondere Schutzmaßnahmen zur Erhaltung der Seuchenfreiheit in Gebieten (Zonen, Kompartimenten) gemäß Pkt. 2.

Probenziehung zur Seuchenermittlung

1. Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung dient der Verhütung und Bekämpfung von Seuchen, die bei Wassertieren auftreten. Neben den in § 16 TSG genannten Tierseuchen sind auch alle anderen in Anhang 1 genannten Krankheiten anzeigepflichtige Tierseuchen im Sinne des Tierseuchengesetzes.

(2) Diese Verordnung regelt

  1. 1. die Genehmigung, Registrierung und Überwachung von Aquakulturbetrieben und Verarbeitungsbetrieben und die hiebei einzuhaltenden Hygienebestimmungen sowie
  2. 2. Maßnahmen, die im Falle des Verdachtes von in Anhang 1 genannten Krankheiten sowie bei der Bekämpfung solcher Krankheiten, hinsichtlich der in Anhang 1 jeweils angeführten empfänglichen Wassertiere zu treffen sind.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für

1. Wassertiere, die ohne gewerblichen Zweck in Aquarien, ausschließlich zu Zierzwecken gehalten werden,

2. wild lebende Wassertiere, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel gefangen oder geerntet wurden und

3. Wassertiere, die zur Herstellung von Fischmehl, Fischfuttermittel, Fischöl und ähnlichen Erzeugnissen gefangen wurden.

(4) Das 2. Hauptstück sowie die §§ 13 bis 15 finden keine Anwendung, wenn Wassertiere ausschließlich zu Zierzwecken in Zoofachgeschäften, Betrieben des Einzelhandels oder des Großhandels oder gewerblichen Aquarien sowie in Gartenteichen gehalten werden, und

  1. 1. kein direkter Anschluss des Wassers dieser Haltungen zu natürlichen Oberflächengewässern besteht oder
  2. 2. eine eigene Abwasseraufbereitungsanlage vorhanden ist, durch die das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern in natürliche Gewässer entsprechend dem Stand der Technik bestmöglich vermieden wird.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung sind:

  1. 1. Angelgewässer: Teiche oder sonstige Anlagen, in denen die Population ausschließlich für die nicht berufsmäßig geübte Angelfischerei durch die Wiederaufstockung mit Tieren der Aquakultur erhalten wird;
  2. 2. Aquakultur: die Zucht von Wasserorganismen mit entsprechenden Techniken mit dem Ziel der Produktionssteigerung über das unter natürlichen Bedingungen mögliche Maß hinaus, wobei die Organismen während der Zucht oder Haltung, einschließlich Ernte bzw. Fang Eigentum einer oder mehrerer natürlicher oder juristischer Personen bleiben;
  3. 3. Aquakulturbetrieb: jeder öffentliche oder private Betrieb (im Sinne von Unternehmen), der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht und Haltung und/oder dem Handel mit Tieren aus Aquakultur nachgeht;
  4. 4. Betreiber: jede natürliche oder juristische Person, die für einen Aquakulturbetrieb oder einen Verarbeitungsbetrieb verantwortlich ist (Betriebsinhaber);
  5. 5. Betreuungstierarzt: Tierarzt, der vom Betreiber eines Aquakulturbetriebes vertraglich mit der veterinärfachlichen Beratung und der Überprüfung des Gesundheitsstatus der Tiere der Aquakultur beauftragt wird;
  6. 6. epidemiologische Einheit: eine Gruppe von Wassertieren mit ungefähr gleichem Expositionsrisiko gegenüber einem Krankheitserreger an einem bestimmten Standort; das Risiko kann entstehen, weil die Tiere in einem gemeinsamen Wasserumfeld leben oder weil die Bewirtschaftungspraxis die Übertragung eines Erregers von einer Gruppe von Tieren auf eine andere Tiergruppe wahrscheinlich macht;
  7. 7. genehmigter Verarbeitungsbetrieb: jedes gemäß § 10 Abs. 1 des Lebensmittel- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, für die Verarbeitung von Aquakulturtieren zu Lebensmitteln zugelassene Lebensmittelunternehmen, welches gemäß § 3 dieser Verordnung im Hinblick auf die Schlachtung von Tieren zur Seuchenbekämpfung genehmigt wurde;
  8. 8. Inverkehrbringen: der Verkauf, einschließlich des Anbietens zum Verkauf und jede andere Form der Abgabe (auch unentgeltlich) sowie jede Art der Verbringung (ausgenommen innerhalb eines Zuchtbetriebes oder einer registrierten Haltung) von Tieren der Aquakultur;
  9. 9. Kompartiment: ein oder mehrere Zuchtbetriebe, die nach einem gemeinsamen Biosicherheitssystem (Anwendung ein und desselben Verfahrens zur Überwachung der Wassertiergesundheit, der Seuchenverhütung und der Seuchenbekämpfung) arbeiten und eine Wassertierpopulation mit einem in Bezug auf eine bestimmte Krankheit eindeutigen Gesundheitsstatus halten;
  10. 10. Nationales Referenzlabor: hinsichtlich Fischkrankheiten die Klinik für Geflügel, Ziervögel, Reptilien und Fische der Veterinärmedizinischen Universität Wien und hinsichtlich Krankheiten der Krebstiere die Landesanstalt für veterinärmedizinische Untersuchungen Kärnten im Institut für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (ILV-Kärnten);
  11. 11. Tier der Aquakultur: jedes Wassertier in allen Lebensstadien - einschließlich der Eier und des Samens/der Gameten-, das in einem Zuchtbetrieb oder einem Weichtierzuchtgebiet aufgezogen wird, einschließlich eines wild lebenden Wassertieres, das für einen Zuchtbetrieb oder ein Weichtierzuchtgebiet bestimmt ist;
  12. 12. Wassertiere: Fische (Arten der Überklasse Agnatha und der Klassen Chondrichthyes und Osteichthyes), Weichtiere (Mollusca) und Krebsarten (Crustacea);
  13. 13. Wassertier zu Zierzwecken: Wassertier, das ausschließlich zu Zierzwecken gehalten, aufgezogen und in Verkehr gebracht wird und das weder in die Lebensmittelkette noch in Freigewässer gelangt;
  14. 14. wild lebendes Wassertier: Wassertier, bei dem es sich nicht um ein Tier der Aquakultur handelt;
  15. 15. Zone: ein genau abgegrenztes geographisches Gebiet mit einem zusammenhängenden/ kommunizierenden System von Wasserresourcen, bestehend aus einem Teil eines Wassereinzugsgebietes von der (den) Quelle(n) der Wasserläufe bis zu einem natürlichen oder künstlichen Hindernis, das die Aufwärtswanderung von Wassertieren aus den unteren Wasserläufen verhindert, oder aus einem gesamten Wassereinzugsgebiet von der (den) Quelle(n) bis zur Mündung oder - bedingt durch die epidemiologische Verbindung zwischen den Einzugsgebieten über die Mündung - mehreren Wassereinzugsgebieten, einschließlich der Mündungen;
  16. 16. Zuchtbetrieb: von einem Aquakulturbetrieb betriebene Produktionsstätte, geschlossene Anlage oder Einrichtung, in der Tiere zum Inverkehrbringen in Aquakultur gezüchtet werden, ausgenommen Stätten, Anlagen oder Einrichtungen, in denen wild lebende Wassertiere, die zum Zweck des menschlichen Verzehrs gefangen wurden bis zur Schlachtung vorübergehend ohne Fütterung gehalten werden.

2. Hauptstück

Überwachung der Aquakultur

Genehmigungspflicht von Betrieben

§ 3. (1) Aquakulturbetriebe sowie solche Verarbeitungsbetriebe, in denen auch Tiere der Aquakultur aus Betrieben mit einem Gesundheitsstatus der Kategorie IV und V gemäß Anhang 2 geschlachtet werden, bedürfen - sofern sie nicht gemäß § 4 lediglich zu registrieren sind - vor Aufnahme der Tätigkeit der Genehmigung durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

(2) Der Betreiber hat die Genehmigung bei jener Bezirksverwaltungsbehörde, in deren örtlichen Wirkungsbereich der Betrieb seinen Sitz hat, zu beantragen und dabei entsprechende Unterlagen, die zumindest folgende Angaben zu enthalten haben, vorzulegen:

  1. 1. Name und Anschrift des Betriebes und Rechtsform des Betriebes, einschließlich Kommunikationsdaten (Telefonnummer, Fax, E-Mail), Anschrift und Lage von zum Betrieb gehörenden Zuchtbetrieben;
  2. 2. eine allfällig vorhandene LFBIS- oder Registrierungs-Nummer des Betriebes oder der zum Betrieb gehörigen Zuchtbetriebe;
  3. 3. persönliche Daten des Betreibers, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Nachname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer;
  4. 4. Art der in Aquakultur aufgezogenen oder verarbeiteten Tiere (gegliedert nach Zuchtbetrieben),
  5. 5. Zweck, Art (dh. Art des Kultursystems oder Art der Installation) und Höchstmenge der Produktion (gegliedert nach Zuchtbetrieben),
  6. 6. planmäßige Darstellung (Skizze) des Betriebes und der einzelnen Zuchtbetriebe,
  7. 7. Angaben zur Wasserversorgung (bei Zuchtbetrieben) und Wasserableitung (bei Zuchtbetrieben und Verarbeitungsbetrieben),
  8. 8. Angaben über Maßnahmen, durch die eine Seuchenverschleppung bestmöglich verhindert wird.

Hat ein Aquakulturbetrieb Zuchtbetriebe, welche sich in anderen Verwaltungsbezirken befinden, so sind die Antragsunterlagen auch für diese Behörden in Kopie vorzulegen.

(3) Die Genehmigung ist nach Beiziehung der erforderlichen Sachverständigen sowie allenfalls nach Befassung und Beurteilung der für die Zuchtbetriebe jeweils örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu erteilen, wenn nachgewiesen ist, dass

  1. 1. das Risiko der Übertragung von Krankheitserregern durch geeignete Maßnahmen minimiert wird;
  2. 2. die notwendigen technischen und personellen Voraussetzungen vorliegen, die Aufzeichnungs-, Untersuchungs- und Mitteilungspflichten gemäß dieser Verordnung einzuhalten.

Die Genehmigung für den Aquakulturbetrieb oder den Verarbeitungsbetrieb wird unter Zuteilung einer Genehmigungsnummer erteilt. Liegen Zuchtbetriebe außerhalb des örtlichen Wirkungsbereiches der Bezirkshauptmannschaft, in dem der Aquakulturbetrieb seinen Sitz hat, ist der Genehmigungsbescheid allen Bezirksverwaltungsbehörden, in denen Zuchtbetriebe dieses Aquakulturbetriebes liegen, zuzustellen. Jedem zu einem genehmigten Aquakulturbetrieb gehörenden Zuchtbetrieb ist nach Genehmigung eine eigene Zulassungsnummer zuzuweisen.

(4) Im Genehmigungsbescheid sind erforderlichenfalls entsprechende Hygiene- und Sicherheitsvorkehrungen vorzuschreiben. Diese können insbesondere zum Gegenstand haben:

  1. 1. Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen,
  2. 2. Vorschreibung bestimmter zusätzlicher Eigenkontrollmaßnahmen, Verfahrensabläufe oder Betriebsausstattungen zur Gewährleistung des seuchensicheren Betriebs.

Weitere Auflagen können auch nach Rechtskraft des Bescheides erteilt werden, wenn dies erforderlich ist, um das Fortbestehen der Genehmigungsvoraussetzungen sicherzustellen.

(5) Die Überwachung und Kontrolle des Betriebes (§ 6) hat durch die für die jeweilige Betriebsstätte örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu erfolgen. Werden im Rahmen amtlicher Kontrollen von genehmigten Betrieben oder ihrer zugelassenen Zuchtbetriebe Mängel oder Missstände festgestellt, so hat die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde deren Beseitigung innerhalb angemessener Frist aufzutragen. Kommt der Betreiber einem solchen Beseitigungsauftrag nicht nach oder sind die Voraussetzungen für die Genehmigung weggefallen, so ist dies der Genehmigungsbehörde mitzuteilen und diese hat die Genehmigung mit Bescheid zu entziehen. Vom Entzug der Genehmigung kann im Einzelfall abgesehen werden, wenn zu erwarten ist, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung innerhalb von sechs Monaten wieder eingehalten werden. In diesem Fall ist die Genehmigung mit Bescheid auszusetzen. Diese Anordnung ist aufzuheben, sobald der Betreiber nachweist, dass der ordnungsgemäße Zustand wiederhergestellt wurde.

(6) Jede Änderung der in Abs. 2 genannten Daten ist der Genehmigungsbehörde vom Betreiber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

Registrierung sonstiger Haltungen

§ 4. (1) Die Haltung von Wassertieren in

  1. 1. anderen Anlagen als Aquakulturbetrieben, bei denen die Wassertiere nicht in Verkehr gebracht werden,
  2. 2. Angelgewässern und
  3. 3. Aquakulturbetrieben, die Tiere der Aquakultur gemäß Art. 1 Abs. 3 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 226 vom 25. 6. 2004, S. 22, ausschließlich für den menschlichen Verzehr in den Verkehr bringen (Abgabe kleiner Mengen von Primärerzeugnissen durch den Erzeuger an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben),

ist vom Betriebsinhaber der Bezirksverwaltungsbehörde vor Aufnahme der Tätigkeit zur Registrierung zu melden.

(2) Die Meldung hat mindest folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Name und Anschrift (Lage) des Betriebes oder der Haltung bzw. Anlage sowie Rechtsform des Betriebes, einschließlich Kommunikationsdaten (Telefonnummer, Fax, E-Mail);
  2. 2. eine allfällig vorhandene LFBIS- oder Registrierungs-Nummer des Betriebes;
  3. 3. persönliche Daten des Betriebsinhabers, (bei juristischen Personen die persönlichen Daten der zur Vertretung nach außen berufenen Person): Nachname, Vorname, Titel, Geschlecht, Namenszusatz (zum Beispiel Junior), Geburtsdatum, falls vorhanden Firmenbezeichnung und Firmenbuchnummer oder Vereinsbezeichnung und Vereinsregisternummer;
  4. 4. Art der in Aquakultur aufgezogenen oder verarbeiteten Tiere,
  5. 5. Zweck, Art (dh. Art des Kultursystems oder Art der Installation) und Höchstmenge der Produktion,
  6. 6. planmäßige Darstellung (Skizze) des Betriebes,
  7. 7. Angaben zur Wasserversorgung und Wasserableitung,
  8. 8. Angaben über Maßnahmen, durch die eine Seuchenverschleppung bestmöglich verhindert wird.

(3) Jede Änderung der in Abs. 2 genannten Daten ist der Bezirksverwaltungsbehörde vom Betreiber unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(4) Stellt die Bezirksverwaltungsbehörde anlässlich der Registrierung oder auf Grund einer behördlichen Überprüfung fest, dass von einer in Abs. 1 genannten Haltung ein hohes Risiko der Übertragung von Krankheitserregern ausgeht, können durch Bescheid Maßnahmen zur Risikominimierung vorgeschrieben werden. Hiebei können insbesondere die Verpflichtung zur Buchführung (§ 8), die Durchführung von Eigenkontrollmaßnahmen sowie bestimmte Verfahrensabläufe oder Betriebsausstattungen zur Gewährleistung des seuchensicheren Betriebs vorgeschrieben werden.

Register

§ 5. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat für jeden Zuchtbetrieb von genehmigten Aquakulturbetrieben und für jede registrierte Haltung gemäß § 4 den Gesundheitsstatus (Kategorie) gemäß Anhang 2 sowie das Risikoniveau gemäß Anhang 3 zu bestimmen und dem Betreiber bzw. Betriebsinhaber mitzuteilen.

(2) Die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde hat die gemäß § 3 genehmigten Betriebe und die zu solchen Betrieben gehörenden Zuchtbetriebe sowie die gemäß § 4 registrierten Betriebe und Haltungen, sowie die Kategorie des jeweiligen Gesundheitsstatus und das Risikoniveau umgehend nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten in das elektronische Veterinärregister gemäß § 8 TSG (VIS) unter Angabe der gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 genannten Daten einzugeben.

(3) Jede vom Betreiber gemeldete oder von Amts wegen wahrgenommene Änderung der Daten gemäß Abs. 2, sowie die Durchführung und das Ergebnis von Kontrolluntersuchungen gemäß §§ 6 und 7 ist von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich im VIS einzutragen.

Behördliche Kontrolle und Überwachung

§ 6. (1) Genehmigte Betriebe sowie zugehörige Zuchtbetriebe sind von der Bezirksverwaltungsbehörde regelmäßig entsprechend der in Anhang 3 festgelegten Kriterien zu kontrollieren.

(2) Für die Durchführung von periodischen Kontrolluntersuchungen nach Abs. 1 sind auf Grund eines vom Landeshauptmann gemäß § 7 Abs. 3 Z 2 TGG festzulegenden Tarifes vom Betriebsinhaber Gebühren zu entrichten.

Eigenkontrolle und Betreuungstierarzt

§ 7. (1) Wird bei Tieren der Aquakultur eine erhöhte Sterblichkeitsrate, die deutlich über dem für den betreffenden Zuchtbetrieb unter den vorherrschenden Zuchtbedingungen normalen Niveau liegt, festgestellt, die nicht eindeutig auf Haltungs-, Umwelt- oder Transportbedingungen zurückgeführt werden kann, ohne dass der Verdacht auf Ausbruch einer Seuche im Sinne des Anhangs 1 vorliegt, hat der Betreiber eines genehmigten oder registrierten Betriebes dies unverzüglich der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

(2) Der Betreiber genehmigter Betriebe hat den Gesundheitsstatus der Tiere der Aquakultur, die für in Anhang 1 genannte Seuchen empfänglich sind, regelmäßig nach Maßgabe des Anhangs 4 auf eigene Kosten durch einen Betreuungstierarzt überprüfen zu lassen. Sofern hiebei Laboruntersuchungen erforderlich sind, sind diese in den in Anhang 5 genannten Laboratorien durchführen zu lassen. Die Ergebnisse der Eigenkontrollen sind der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(3) Der Betreiber hat den Namen und Berufssitz seines Betreuungstierarztes sowie eines allfälligen Stellvertreters der Bezirksverwaltungsbehörde bekannt zu geben.

Buchführung

§ 8. (1) Jeder Betreiber eines genehmigten Aquakulturbetriebes hat über

  1. 1. sämtliche Bewegungen von Tieren der Aquakultur und ihren Erzeugnissen in den bzw. aus dem Zuchtbetrieb,
  2. 2. die Mortalität in den einzelnen epidemiologischen Einheiten, aufgeschlüsselt nach Produktionsrichtung,
  3. 3. die Ergebnisse der Eigenkontrolle, und
  4. 4. die Maßnahmen auf Grund des betriebsspezifischen Hygienekonzepts (§ 9 Abs. 1)

Buch zu führen.

(2) Jeder Betreiber eines genehmigten Verarbeitungsbetriebes hat über sämtliche Bewegungen von Tieren der Aquakultur und ihren Erzeugnissen in den und aus dem Betrieb sowie die Maßnahmen auf Grund des betriebsspezifischen Hygienekonzepts (§ 9 Abs. 1) Buch zu führen.

(3) Jeder Transportunternehmer, der Tiere der Aquakultur befördert, hat über

  1. 1. die Mortalität beim Transport aufgeschlüsselt nach Transportarten und den transportierten Tierarten;
  2. 2. Zuchtbetriebe und Verarbeitungsbetriebe, die das Transportmittel anfährt, und
  3. 3. jeden Wasserwechsel während des Transports, insbesondere mit Angaben über die Herkunft des neuen und den Ort des Ablassens des verbrauchten Wassers,

Buch zu führen.

(4) Die Aufzeichnungen nach Abs. 1 bis 3 sind mindestens drei Jahre aufzubewahren und der Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(5) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, sofern das Risiko einer Infektion mit übertragbaren Seuchen besteht, auch für Haltungen und Anlagen gemäß § 4 eine Buchführung anordnen.

Gute Hygienepraxis

§ 9. (1) Der Betreiber eines genehmigten Aquakulturbetriebes oder eines genehmigten Verarbeitungsbetriebes hat ein betriebsspezifisches Hygienekonzept für die Produktion oder Verarbeitung festzulegen und dem Betriebspersonal nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Werden vom Bundesminister für Gesundheit Richtlinien einer guten Hygienepraxis zur Verhinderung der Einschleppung und Verschleppung von Krankheitserregern erlassen und in den „Amtlichen Veterinärnachrichten“ veröffentlicht, so sind genehmigte Aquakulturbetriebe und Verarbeitungsbetriebe verpflichtet, diese einzuhalten und im Hygienekonzept gemäß Abs. 1 umzusetzen.

Seuchenfreiheitsstatus

§ 10. (1) Die Gebiete (Zonen oder Kompartimente) in Anhang 6 Pkt. 1 sind ab dem dort genannten Zeitpunkt Gebiete, in denen ein Programm zur Erlangung der Seuchenfreiheit (Überwachungsprogramm) oder ein Tilgungsprogramm zur Wiedererlangung der Seuchenfreiheit durchgeführt wird.

(2) Die Gebiete (Zonen oder Kompartimente) in Anhang 6 Pkt. 2 sind frei von in Anhang 1 Pkt. 2 genannten Krankheiten (nicht exotische Krankheiten) und sind ab dem dort genannten Datum seuchenfreie Gebiete im Sinne der Richtlinie 2006/88/EG . In diesen Gebieten sind über die Vorschriften dieser Verordnung hinaus die in Anhang 6 Pkt. 3 festgelegten Vorschriften zum Schutz der Seuchenfreiheit einzuhalten.

3. Hauptstück

Besondere Vorschriften für das Inverkehrbringen und den Transport von Tieren der Aquakultur

Inverkehrbringen - allgemeine Bestimmungen

§ 11. (1) Werden Tiere der Aquakultur und ihre Erzeugnisse in Verkehr gebracht, so ist der Gesundheitsstatus des entsendenden und des einbringenden Betriebes gemäß Anhang 2 zu berücksichtigen. Der Gesundheitsstatus der Wassertiere am Bestimmungsort im Hinblick auf die in Anhang 1 genannten Seuchen darf nicht gefährdet werden.

(2) Der Bundesminister für Gesundheit kann auf Antrag mit Bescheid genehmigen, dass Tiere aus Aquakultur und ihre Erzeugnisse, welche die Anforderungen dieses Hauptstückes nicht erfüllen, unter Überwachung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu wissenschaftlichen Zwecken in Verkehr gebracht werden. Im Bewilligungsbescheid können Auflagen und Bedingungen für die Überwachung und zur Minimierung des Risikos der Seuchenverschleppung festgelegt werden.

Maßnahmen bei Beförderungen

§ 12. (1) Tiere der Aquakultur dürfen nur in Fahrzeugen oder Behältnissen befördert werden, die

  1. 1. so beschaffen sind, dass das zum Transport benötigte Wasser nicht auslaufen oder abfließen kann, und
  2. 2. leicht zu reinigen und desinfizieren sind.

(2) Ein Wasserwechsel während des Transportes darf nur in einer geeigneten Anlage erfolgen, wobei sicherzustellen ist, dass dadurch weder der Gesundheitsstatus der beförderten Tiere der Aquakultur, noch der Gesundheitsstatus von Wassertieren am Ort des Wasserwechsels oder am Bestimmungsort gefährdet wird. Insbesondere darf das beim Wasserwechsel anfallende Wasser nicht direkt in Gewässer oder in Anlagen, in denen Wassertiere gehalten werden, eingeleitet werden. Der Wasserwechsel ist gemäß § 8 Abs. 3 zu dokumentieren.

(3) Fahrzeuge oder Behältnisse in denen Tiere der Aquakultur befördert sowie Geräte die zum Fang, Verladen, Entladen oder Umladen verwendet worden sind, sind vor der erneuten Benutzung zu reinigen und gegebenenfalls zu desinfizieren, wobei die dabei anfallenden Flüssigkeiten nicht direkt in Gewässer oder in Anlagen, in denen Wassertiere gehalten werden, eingeleitet werden dürfen.

Tiergesundheitsbescheinigungen

§ 13. (1) Tiere der Aquakultur dürfen in Gebiete (Zonen, Kompartimente) gemäß § 10 zum Zweck der Zucht oder Wiederaufstockung oder der weiteren Verarbeitung vor dem menschlichen Verzehr nur verbracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 zur Durchführung der Richtlinie 2006/88/EG des Rates hinsichtlich der Bedingungen und Bescheinigungsvorschriften für das Inverkehrbringen und die Einfuhr in die Gemeinschaft von Tieren in Aquakultur und Aquakulturerzeugnissen sowie zur Festlegung einer Liste von Überträgerarten, ABl. Nr. L 337 vom 12. 12. 2008, S. 41, von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet werden. Ausgenommen davon sind Tiere der Aquakultur, die vor dem Versand getötet und ausgenommen worden sind sowie Weichtiere und Krebstiere, die zum Zweck der weiteren Verarbeitung für den menschlichen Verzehr unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnis verbracht werden.

(2) Tiere der Aquakultur dürfen aus Betrieben die einem Tilgungsprogramm (§ 10 Abs. 1) oder Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach dem 4. Hauptstück dieser Verordnung unterliegen, nur verbracht werden, wenn sie nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 von einer Tiergesundheitsbescheinigung begleitet werden.

(3) Tiergesundheitsbescheinigungen sind vom Empfänger mindestens drei Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der Behörde zur Einsicht vorzulegen.

Inverkehrbringen für die Zucht und Wiederaufstockung von Gewässern

§ 14. (1) Tiere der Aquakultur dürfen zu Zwecken der Zucht oder Haltung in Aquakultur nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie

  1. 1. klinisch gesund sind und
  2. 2. nicht aus einem Zuchtbetrieb stammen, in dem eine ungeklärte erhöhte Mortalität besteht.

Abweichend von Z 2 kann die Bezirksverwaltungsbehörde nach Zuziehung des Amtstierarztes das Inverkehrbringen von Tieren zu Zwecken der Zucht oder Haltung in Aquakultur mit Bescheid genehmigen, wenn diese Tiere aus einem Teil des Zuchtbetriebes stammen, der von der epidemiologischen Einheit, in der die erhöhte Mortalität festgestellt worden ist, unabhängig ist und veterinärfachlich kein Risiko einer Krankheitsverschleppung zu befürchten ist.

(2) Tiere der Aquakultur, die zur unschädlichen Beseitigung oder Tötung im Rahmen von Seuchenbekämpfungsmaßnahmen nach dem 4. Hauptstück dieser Verordnung bestimmt sind, sowie Tiere, die aus einer Hälterung eines genehmigten Verarbeitungsbetriebs stammen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

(3) Tiere der Aquakultur dürfen zum Zweck der Haltung oder des Besatzes in freie Gewässer oder Angelteiche nur verbracht und eingebracht werden, wenn sie die Anforderungen gemäß Abs. 1 erfüllen und aus Betrieben stammen, deren Gesundheitsstatus gemäß Anhang 2 dem Gesundheitsstatus der Gewässer, in die sie eingebracht werden sollen, zumindest gleichwertig ist.

(4) In seuchenfreie Gebiete (Zonen, Kompartimente) gemäß § 10 Abs. 2 dürfen zum Zweck der Zucht, der Haltung oder des Besatzes Tiere der Aquakultur nur verbracht und eingebracht werden, die aus Gebieten mit gleichem Gesundheitsstatus stammen.

(5) Wild lebende Wassertiere, die für eine anzeigepflichtige Seuche gemäß Anhang 1 empfänglich sind oder gemäß Verordnung (EG) Nr. 1251/2008 Überträgerarten dieser Seuche sind, dürfen, sofern sie nicht aus einem seuchenfreien Gebiet (Zone, Kompartiment) stammen, in Aquakulturbetriebe in seuchenfreien Gebieten (Zonen, Kompartimenten) nur verbracht und eingebracht werden, wenn sie davor in einer geeigneten Station unter Überwachung der Bezirksverwaltungsbehörde in Quarantäne gehalten wurden. Die Quarantäne ist von der Bezirksverwaltungsbehörde so festzulegen, dass der Zeitraum nach fachlicher Sicht ausreicht, um das Risiko einer Seucheneinschleppung zu minimieren.

Inverkehrbringen zur Weiterverarbeitung und zum menschlichen Verzehr

§ 15. (1) Tiere der Aquakultur, die für eine in der Anhang 1 Pkt. 2 angeführte nicht exotische Seuche empfänglich sind, und ihre Erzeugnisse dürfen zur Weiterverarbeitung in seuchenfreie Gebiete (Zonen und Kompartimente) gemäß § 10 Abs. 2 nur verbracht und eingebracht werden wenn sie

  1. 1. aus Gebieten (Zonen, Kompartimenten) stammen, die als frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden, oder
  2. 2. sie in einem genehmigten Verarbeitungsbetrieb unter Bedingungen verarbeitet wurden, die die Übertragung von Seuchen verhindern, oder
  3. 3. es sich um Fische handelt, die vor dem Versand getötet und ausgenommen wurden, oder
  4. 4. es sich um Weichtiere oder Krebse handelt, die unverarbeitet oder als Verarbeitungserzeugnis versandt werden.

(2) Lebende Tiere der Aquakultur, die für eine in der Anhang 1 Pkt. 2 angeführte nicht exotische Seuche empfänglich sind, dürfen in seuchenfreien Gebieten (Zonen und Kompartimenten) gemäß § 10 Abs. 2 nur zur vorübergehenden Hälterung oder Lagerung vor der Weiterverarbeitung oder - wenn es sich um Weichtiere und Krebstiere handelt - zur Abgabe zum Verzehr verbracht und eingebracht werden, wenn sie

  1. 1. aus Gebieten (Zonen, Kompartimenten) stammen, die als frei von der betreffenden Seuche erklärt wurden, oder
  2. 2. vorübergehend in Versandzentren, Reinigungszentren oder ähnlichen Betrieben gehalten werden, die über ein Abwasserreinigungssystem verfügen, das eine Seuchenverbreitung verhindert.

(3) Abs. 1 findet auf Tiere der Aquakultur oder ihre Erzeugnisse keine Anwendung, wenn sie ohne Weiterverarbeitung zum Verzehr in Verkehr gebracht werden, sofern sie den lebensmittelrechtlichen Vorschriften entsprechend in für den Einzelhandel geeigneten Verpackungen verpackt sind.

Inverkehrbringen von Wassertieren zu Zierzwecken

§ 16. Fische und andere Wassertiere dürfen zu Zierzwecken nur in Verkehr gebracht werden, soweit dadurch der Gesundheitsstatus von Wassertieren in Bezug auf anzeigepflichtige Tierseuchen und andere Erkrankungen von Wassertieren nicht gefährdet wird.

4. Hauptstück

Bekämpfung von Seuchen

1. Abschnitt

Sofortmaßnahmen bei Seuchenverdacht

Anzeigepflicht bei Seuchenverdacht

§ 17. (1) Jeder Ausbruch sowie jeder begründete Verdacht auf das Vorliegen einer anzeigepflichtigen Seuche gemäß Anhang 1 ist gemäß § 17 TSG von den dort genannten Personen anzuzeigen.

(2) Über die Verpflichtung der Anzeige gemäß Abs. 1 hinaus haben Leiter von staatlichen oder privaten Laboratorien, die das Vorliegen einer neu auftretenden Krankheit bei Wassertieren (das ist eine bis dato noch nicht nachgewiesene, ernst zu nehmende Krankheit deren Ursache bekannt oder unbekannt sein kann sowie eine gelistete Krankheit in einer neuen Wirtsart, die noch nicht als empfängliche Art bekannt ist), welche die Gesundheit des Wassertierbestandes gefährden kann, feststellen, dies dem Bundesminister für Gesundheit anzuzeigen.

(3) Bei begründetem Verdacht auf eine anzeigepflichtige Seuche gemäß Anhang 1 ist gemäß §§ 20 und 24 TSG nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen vorzugehen.

Maßnahmen vor der amtlichen Seuchenfeststellung

§ 18. (1) Bei begründetem Verdacht auf Ausbruch einer Seuche gemäß Anhang 1 hat der Tierhalter oder Betreiber des Zuchtbetriebes oder der Haltung unverzüglich von sich aus alle ihm möglichen Maßnahmen zur Verhinderung einer Weiterverbreitung der Seuche zu treffen.

(2) Der verdächtige Zuchtbetrieb/die verdächtige Haltung ist nach der Anzeige unverzüglich zu sperren. Der behördliche Sperrbescheid hat auf jeden Fall folgende Anordnungen zu enthalten:

  1. 1. es dürfen keine Tiere der Aquakultur ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem gesperrten Betrieb/der Haltung verbracht oder in den gesperrten Betrieb/die Haltung eingebracht werden;
  2. 2. verendete Tiere dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung gemäß Tiermaterialiengesetz (TMG), BGBl. I Nr. 141/2003, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 13/2006, oder zu diagnostischen Zwecken aus dem Betrieb verbracht werden;
  3. 3. Tiere der Aquakultur aus dem Betrieb/der Haltung, deren Teile oder Eingeweide dürfen nicht als Fischfutter verwendet oder in Verkehr gebracht werden;
  4. 4. von Tieren der Aquakultur stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse sowie sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in Verkehr gebracht werden;
  5. 5. Personen haben vor jedem Verlassen der Anlage hygienische Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Seuchenerregern zu treffen, zumindest aber Hände zu waschen und das Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren und die Überbekleidung zu wechseln;
  6. 6. Fahrzeuge insbesondere Transportmittel müssen vor dem Verlassen des Betriebes außen gereinigt und desinfiziert werden;
  7. 7. verendete Fische sind vom Betreiber/Halter - nach Entnahme der gemäß Abs. 3 erforderlichen Proben - unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

(3) Der gemäß § 21 Abs. 1 TSG entsendete Amtstierarzt hat

  1. 1. geeignete Proben gemäß Anhang 7 zu entnehmen und unverzüglich an das nationale Referenzlabor zur Untersuchung auf das Vorliegen von Erregern einer Seuche gemäß Anhang 1 einzusenden;
  2. 2. die im Betrieb oder der Haltung vorhandenen Tiere der Aquakultur (Menge und Arten) zu erfassen und die geschätzte Anzahl der verendeten und seuchenkranken Tiere festzustellen;
  3. 3. eine Buchführung gemäß § 8 zu überprüfen.

Epidemiologische Untersuchungen

§ 19. Wird auf Grund der Untersuchung der gemäß § 18 Abs. 3 entnommenen Proben vom nationalen Referenzlabor das Vorliegen einer Seuche gemäß Anhang 1 bestätigt, sind von der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich epidemiologische Untersuchungen durchzuführen. Dabei sind

  1. 1. mögliche Eintragsquellen und Übertragungswege,
  2. 2. der Zeitraum, in dem der Krankheitserreger bereits vor Meldung des Verdachtes im Betrieb vorhanden gewesen sein kann, sowie
  3. 3. Kontaktbetriebe, in die der Krankheitserreger verschleppt worden sein könnte,

zu ermitteln.

Kontaktbetriebe oder -zonen

§ 20. (1) Werden nach § 19 Z 3 Kontaktbetriebe festgestellt so sind diese vorläufig zu sperren und die Maßnahmen nach § 18 Abs. 2 und 3 anzuordnen.

(2) Ergibt die epidemiologische Untersuchung gemäß § 19, dass der Krankheitserreger möglicherweise in andere Zuchtbetriebe oder Haltungen desselben Wassereinzugsgebietes eingeschleppt wurde, so sind diese als Kontaktbetriebe zu behandeln.

(3) Ergibt die epidemiologische Untersuchung gemäß § 19, dass der Krankheitserreger möglicherweise in fließende Gewässer eingeschleppt wurde, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung folgendes anzuordnen:

  1. 1. es dürfen keine Tiere der Aquakultur ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem Gewässer verbracht oder in das Gewässer eingebracht werden;
  2. 2. verendete Wassertiere dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung gemäß TMG oder zu diagnostischen Zwecken verbracht werden;
  3. 3. Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte haben darauf zu achten, dass durch sie keine Verschleppung der Seuche erfolgt, insbesondere dürfen gefangene Wassertiere nur für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wobei Eingeweide oder allfällige andere Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen sind und keinesfalls als Futter für Wassertiere verwendet werden dürfen.

Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde in diesen Gewässern durch den Amtstierarzt oder andere geeignete Personen Proben zu entnehmen und unverzüglich an das nationale Referenzlabor zur Untersuchung auf das Vorliegen von Erregern einer Seuche gemäß Anhang 1 einzusenden.

(4) Sind ausgedehnte Wassereinzugsgebiete betroffen, so sind die Maßnahmen gemäß Abs. 2 und 3 auf jenes Gebiet im Umkreis des seuchenverdächtigen Zuchtbetriebs zu begrenzen, das nach fachlicher Ansicht hinreichende Garantien dafür bietet, dass der Erreger nicht weiter verschleppt wird.

Aufhebungen von Sofortmaßnahmen

§ 21. Die Maßnahmen nach §§ 18 bis 20 sind aufzuheben, wenn bei der Untersuchung der gemäß § 18 Abs. 3 Z 1 entnommenen Proben vom nationalen Referenzlabor kein Krankheitserreger nachgewiesen wird.

2. Abschnitt

Bekämpfung exotischer Seuchen

Maßnahmen nach amtlicher Feststellung einer exotischen Seuche

§ 22. (1) Nach amtlicher Feststellung des Ausbruches einer exotischen Seuche (Anhang 1 Pkt. 1) ist der Betrieb oder die Haltung von der Bezirksverwaltungsbehörde zum verseuchten Betrieb zu erklären und zu sperren. Der Gesundheitsstatus gemäß Anhang 2 ist mit Kategorie V festzulegen. Besteht ein Betrieb aus mehreren, hinsichtlich der Wasserversorgung getrennten Anlageteilen, so darf nach Vorliegen aller erforderlichen Untersuchungsergebnisse eine Teilsperre verhängt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. es ist nachweislich nur ein Anlagenteil von der exotischen Seuche betroffen und
  2. 2. die Anlagenteile und die dafür verwendeten Geräte und Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, müssen voneinander vollkommen getrennt verwendet werden und
  3. 3. es muss eine Übertragung von Krankheitserregern vom zu sperrenden Anlagenteil auf nicht zu sperrende Teile ausgeschlossen sein.

(2) Im behördlichen Sperrbescheid sind zumindest folgende Maßnahmen anzuordnen:

1. Verendete Tiere der Aquakultur sind unter behördlicher Aufsicht gemäß TMG unschädlich zu beseitigen.

2. Lebende Tiere mit klinischen Krankheitsanzeichen sind unter behördlicher Aufsicht zu töten und gemäß TMG unschädlich zu beseitigen.

  1. 3. Es ist eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb der lebende Tiere der Aquakultur, die eine handelsübliche Größe erreicht haben und keinerlei klinische Krankheitszeichen zeigen, unter behördlicher Überwachung zur Schlachtung für den unmittelbaren menschlichen Verzehr oder für die Weiterverarbeitung verbracht werden dürfen. Hiebei ist durch Vorschreibung entsprechender Maßnahmen sicherzustellen, dass durch die Vorgänge, die dem Einbringen der Tiere in die Lebensmittelkette vorangehen, keine Seuchenverschleppung erfolgt, insbesondere sind anfallende Nebenprodukte nach TMG unschädlich zu beseitigen und eine Verbringung zur Weiterverarbeitung darf nur in genehmigte Verarbeitungsbetriebe erfolgen.
  2. 4. Lebende Tiere der Aquakultur, die innerhalb der nach Z 3 festgelegten Frist nicht geschlachtet werden, sind unter behördlicher Aufsicht zu töten und gemäß TMG unschädlich zu beseitigen.
  3. 5. Fahrzeuge, insbesondere Transportmittel, in denen lebende oder verendete Tiere der Aquakultur verbracht werden, müssen vor dem Verlassen des Betriebes außen gereinigt und desinfiziert werden.
  4. 6. Nach Entfernung der Tiere der Aquakultur aus dem Betrieb sind dieser sowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können zu reinigen und durch Organe gemäß § 2b TSG zu desinfizieren.
  5. 7. Von Tieren der Aquakultur stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse sowie sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in Verkehr gebracht werden.
  6. 8. Personen haben vor jedem Verlassen der Anlage hygienische Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Seuchenerregern zu treffen zumindest aber Hände zu waschen und das Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren und die Überbekleidung zu wechseln;
  7. 9. Es ist eine angemessene Frist festzulegen, innerhalb welcher der betroffene Zuchtbetrieb oder die betroffene Haltung nach Reinigung und Desinfektion stillzulegen ist.

Weiters können zur Verhütung der Übertragung von Krankheitserregern auf andere Wassertiere fachlich erforderliche Vorkehrungen getroffen werden.

(3) Alle Kontaktbetriebe oder -haltungen nach § 20 Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf das Vorliegen der betreffenden exotischen Seuche zu untersuchen.

(4) Die epidemiologischen Untersuchungen nach § 19 sind weiterzuführen.

Schutz- und Überwachungszonen bei exotischen Seuchen

§ 23. (1) Nach amtlicher Feststellung des Ausbruches einer exotischen Seuche (Anhang 1 Pkt. 1) hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde in Abhängigkeit von der Übertragbarkeit der Seuche sowie den topografischen Gegebenheiten insbesondere des Wassereinzugsgebietes, ein Gebiet, das für die Vermeidung der Seuchenverschleppung angemessen groß ist, um den betroffenen Betrieb (die betroffene Haltung) als Schutzzone festzulegen. In der Schutzzone sind alle genehmigten oder registrierten Betriebe und Haltungen von der Bezirksverwaltungsbehörde auf das Vorliegen von Anzeichen der exotischen Seuche zu untersuchen. Tiere der Aquakultur dürfen aus und in die Schutzzone nur mit behördlicher Genehmigung verbracht werden, wobei sie von einer Tiergesundheitsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 begleitet werden müssen. Verendete Tiere der Aquakultur sind gemäß TMG unschädlich zu beseitigen und dürfen nur hiezu oder zu diagnostischen Zwecken verbracht werden.

(2) Im Anschluss an die Schutzzone ist eine Überwachungszone festzulegen, in dieser ist eine stichprobenartige Untersuchung der Betriebe durchzuführen. Für Betriebe mit für die exotische Seuche empfänglichen Arten kann darüber hinaus eine zusätzliche Untersuchung nach § 7 Abs. 2 angeordnet werden. Tiere der Aquakultur dürfen aus und in die Überwachungszone nur mit behördlicher Genehmigung verbracht werden, wobei sie von einer Tiergesundheitsbescheinigung gemäß § 13 Abs. 2 begleitet werden müssen. Verendete Tiere der Aquakultur sind gemäß TMG unschädlich zu beseitigen und dürfen nur hiezu oder zu diagnostischen Zwecken verbracht werden.

(3) Hat die epidemiologische Untersuchung gemäß § 19 ergeben, dass der Krankheitserreger möglicherweise in fließende Gewässer eingeschleppt wurde, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde in der Schutz- und Überwachungszone durch Verordnung folgendes anzuordnen:

  1. 1. es dürfen keine Tiere der Aquakultur ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem Gewässer verbracht oder in das Gewässer eingebracht werden;
  2. 2. verendete Wassertiere dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung gemäß TMG oder zu diagnostischen Zwecken verbracht werden;
  3. 3. Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte haben darauf zu achten, dass durch sie keine Verschleppung der Seuche erfolgt, insbesondere dürfen gefangene Wassertiere nur für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wobei Eingeweide oder allfällige andere Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen sind und keinesfalls als Futter für Wassertiere verwendet werden dürfen.

Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde in diesen Gewässern durch den Amtstierarzt oder andere geeignete Personen stichprobenhaft Untersuchung auf das Vorliegen von Erregern der Seuche durchzuführen.

(4) Überschreitet das Gebiet der erforderlichen Schutz- oder Überwachungszone die Bezirks- oder Landesgrenze, so hat die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Seuchenbetrieb befindet, frühestmöglich vor Einrichtung der Schutz- und Überwachungszone in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich den Landeshauptmann sowie die übrigen betroffenen Behörden zur Koordination in Kenntnis zu setzen. Der Landeshauptmann hat in diesem Fall die erforderliche Koordination der Zonengrenzen sicherzustellen.

(5) Im Falle der Überschreitung von Landes- oder Bundesgrenzen durch das Gebiet der erforderlichen Schutz- oder Überwachungszone hat der zuständige Landeshauptmann unverzüglich den Bundesminister für Gesundheit und die Landeshauptleute der gegebenenfalls mitbetroffenen anderen Bundesländer zur Koordination in Kenntnis zu setzen. Der Bundesminister hat in diesem Fall die erforderliche Koordination der Zonengrenzen sicherzustellen.

Aufhebung der Sperr- und Schutzmaßnahmen bei exotischen Seuchen

§ 24. (1) Die Maßnahmen gemäß § 22 sind aufzuheben, wenn die exotische Seuche erloschen ist. Die Seuche gilt als erloschen, wenn

  1. 1. alle Tiere aus Aquakultur des gesperrten Betriebes/der gesperrten Haltung oder bei Teilsperre des gesperrten Anlagenteiles verendet, getötet oder entfernt worden sind und
  2. 2. die Reinigung und Desinfektion gemäß § 22 Abs. 1 Z 6 abgeschlossen worden ist.

(2) Schutz- und Überwachungszonen gemäß § 23 sind aufzuheben, sobald die Untersuchungen mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind.

(3) Der Wiederbesatz ist nach Ablauf der Frist gemäß § 22 Abs. 1 Z 9 zulässig.

3. Abschnitt

Bekämpfung nicht exotischer Seuchen

Maßnahmen nach amtlicher Feststellung einer nicht exotischen Seuche

§ 25. (1) Nach amtlicher Feststellung des Ausbruches einer nicht exotischen Seuche (Anhang 1 Pkt. 2) ist der Betrieb oder die Haltung von der Bezirksverwaltungsbehörde zum verseuchten Betrieb zu erklären und zu sperren. Der Gesundheitsstatus gemäß Anhang 2 ist mit Kategorie V festzulegen. Besteht ein Betrieb aus mehreren, hinsichtlich der Wasserversorgung getrennten Anlageteilen, so darf nach Vorliegen aller erforderlichen Untersuchungsergebnisse eine Teilsperre verhängt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. 1. es ist nachweislich nur ein Anlagenteil von der nicht exotischen Seuche betroffen und
  2. 2. die Anlagenteile und die dafür verwendeten Geräte und Materialien, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, müssen voneinander vollkommen getrennt verwendet werden und
  3. 3. es muss eine Übertragung von Krankheitserregern vom zu sperrenden Anlagenteil auf nicht zu sperrende Teile ausgeschlossen sein.

(2) Im behördlichen Sperrbescheid sind zumindest folgende Maßnahmen anzuordnen:

1. Verendete Tiere der Aquakultur sind unter behördlicher Aufsicht gemäß TMG unschädlich zu beseitigen.

2. Lebende Tiere mit klinischen Krankheitsanzeichen sind unter behördlicher Aufsicht zu töten und gemäß TMG unschädlich zu beseitigen.

  1. 3. Lebende Tiere der Aquakultur, die keinerlei klinische Krankheitszeichen zeigen, dürfen unter behördlicher Überwachung
    1. a) für den unmittelbaren menschlichen Verzehr geschlachtet, oder
    2. b) zur Weiterverarbeitung in einen genehmigten Verarbeitungsbetrieb verbracht werden, oder
    3. c) bis zum Erreichen der handelsüblichen Größe im eigenen Betrieb gehalten, oder
    4. d) in einen anderen verseuchten Betrieb verbracht werden.

Hiebei ist durch Vorschreibung entsprechender Maßnahmen sicherzustellen, dass durch diese Vorgänge keine Seuchenverschleppung erfolgt, insbesondere sind anfallende Nebenprodukte bei der Schlachtung nach TMG unschädlich zu beseitigen.

  1. 4. Fahrzeuge, insbesondere Transportmittel, in denen lebende oder verendete Tiere der Aquakultur verbracht werden, müssen vor dem Verlassen des Betriebes/der Haltung außen gereinigt und desinfiziert werden.
  2. 5. Von Tieren der Aquakultur stammende Teile, Rohstoffe, Erzeugnisse sowie sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, dürfen nur mit Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in Verkehr gebracht werden;
  3. 6. Personen haben vor jedem Verlassen der Anlage hygienische Maßnahmen zur Verhinderung der Weiterverbreitung von Seuchenerregern zu treffen zumindest aber Hände zu waschen und das Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren und die Überbekleidung zu wechseln;

Weiters können zur Verhütung der Übertragung von Krankheitserregern auf andere Wassertiere fachlich erforderliche Vorkehrungen getroffen werden.

(3) Alle Kontaktbetriebe oder -haltungen nach § 20 Abs. 1 und 2 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde auf das Vorliegen der betreffenden nicht exotischen Seuche zu untersuchen.

(4) Die epidemiologischen Untersuchungen nach § 19 sind weiterzuführen.

Besondere Maßnahmen in seuchenfreien Betrieben oder Gebieten zur Wiedererlangung der Seuchenfreiheit

§ 26. (1) Wird der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche (Anhang 1 Pkt. 2) in einem Betrieb, der hinsichtlich dieser Seuche bisher einen Gesundheitsstatus der Kategorie I gemäß Anhang 2 aufgewiesen hat, festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde, wenn der Betreiber die Wiederherstellung des Gesundheitsstatus beabsichtigt, im Sperrbescheid die Maßnahmen nach § 22 Abs. 2 vorzuschreiben.

(2) Wird der Ausbruch einer nicht exotischen Seuche (Anhang 1 Pkt. 2) in einem Gebiet (Zone, Kompartiment bestehend aus mehreren Betrieben) gemäß § 10 Abs. 2 festgestellt, so kann zur Wiedererlangung der Seuchenfreiheit ein Tilgungsprogramm erstellt und dem Bundesminister für Gesundheit zur Genehmigung vorgelegt werden.

Schutz- und Überwachungszonen bei nicht exotischen Seuchen

§ 27. (1) Nach amtlicher Feststellung des Ausbruches einer nicht exotischen Seuche (Anhang 1 Pkt. 2) hat die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde in Abhängigkeit von der Übertragbarkeit der Seuche sowie den topografischen Gegebenheiten insbesondere des Wassereinzugsgebietes, ein Gebiet, das für die Vermeidung der Seuchenverschleppung angemessen groß ist, um den betroffenen Betrieb (die betroffene Haltung) als Schutzzone festzulegen. In der Schutzzone sind alle genehmigten oder registrierten Betriebe und Haltungen von der Bezirksverwaltungsbehörde auf das Vorliegen von Anzeichen der nicht exotischen Seuche zu untersuchen. Tiere der Aquakultur aus Betrieben in der Schutzzone dürfen nur verbracht werden, wenn

  1. 1. gewährleistet ist, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere am Bestimmungsort nicht gefährdet wird, oder
  2. 2. die Tiere unter behördlicher Überwachung zum menschlichen Verzehr oder für die Weiterverarbeitung geerntet und getötet werden, sofern sie keine klinischen Krankheitsanzeichen zeigen und die handelsübliche Größe erreicht haben.

Verendete Tiere der Aquakultur sind gemäß TMG unschädlich zu beseitigen und dürfen nur hiezu oder zu diagnostischen Zwecken verbracht werden.

(2) Im Anschluss an die Schutzzone ist eine Überwachungszone festzulegen, in dieser ist eine stichprobenartige Untersuchung der Betriebe und fließenden Gewässer durchzuführen. Für Betriebe mit für die nicht exotische Seuche empfänglichen Arten kann darüber hinaus eine zusätzliche Untersuchung nach § 7 Abs. 1 angeordnet werden. Tiere der Aquakultur dürfen aus der Überwachungszone nur verbracht werden, Tiere der Aquakultur aus Betrieben in der Schutzzone dürfen nur verbracht werden, wenn

  1. 1. gewährleistet ist, dass der Gesundheitsstatus der Wassertiere am Bestimmungsort nicht gefährdet wird, oder
  2. 2. die Tiere unter behördlicher Überwachung zum menschlichen Verzehr oder für die Weiterverarbeitung geerntet und getötet werden, sofern sie keine klinischen Krankheitsanzeichen zeigen und die handelsübliche Größe erreicht haben.

Verendete Tiere der Aquakultur sind gemäß TMG unschädlich zu beseitigen und dürfen nur hiezu oder zu diagnostischen Zwecken verbracht werden.

(3) Hat die epidemiologische Untersuchung gemäß § 19 ergeben, dass der Krankheitserreger möglicherweise in fließende Gewässer eingeschleppt wurde, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde in der Schutz- und Überwachungszone durch Verordnung folgendes anzuordnen:

  1. 1. es dürfen keine Tiere der Aquakultur ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem Gewässer verbracht werden;
  2. 2. verendete Fische und Krebstiere dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung gemäß TMG oder zu diagnostischen Zwecken verbracht werden;
  3. 3. Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte haben darauf zu achten, dass durch sie keine Verschleppung der Seuche erfolgt, insbesondere dürfen gefangene Wassertiere nur für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wobei Eingeweide oder allfällige andere Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen sind und keinesfalls als Futter für Wassertiere verwendet werden dürfen.

Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde in diesen Gewässern durch den Amtstierarzt oder andere geeignete Personen stichprobenhaft Untersuchung auf das Vorliegen von Erregern der Seuche durchzuführen.

(4) Überschreitet das Gebiet der erforderlichen Schutz- oder Überwachungszone die Bezirks- oder Landesgrenze, so hat die Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich sich der Seuchenbetrieb befindet, frühestmöglich vor Einrichtung der Schutz- und Überwachungszone in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich den Landeshauptmann sowie die übrigen betroffenen Behörden zur Koordination in Kenntnis zu setzen. Der Landeshauptmann hat in diesem Fall die erforderliche Koordination der Zonengrenzen sicherzustellen.

(5) Im Falle der Überschreitung von Landes- oder Bundesgrenzen durch das Gebiet der erforderlichen Schutz- oder Überwachungszone hat der zuständige Landeshauptmann unverzüglich den Bundesminister für Gesundheit und die Landeshauptleute der gegebenenfalls mitbetroffenen anderen Bundesländer zur Koordination in Kenntnis zu setzen. Der Bundesminister hat in diesem Fall die erforderliche Koordination der Zonengrenzen sicherzustellen.

Aufhebung der Sperr- und Schutzmaßnahmen bei nicht exotischen Seuchen

§ 28. (1) Die Maßnahmen gemäß §§ 25 und 26 Abs. 1 sind aufzuheben, wenn die nicht exotische Seuche erloschen ist. Die Seuche gilt als erloschen, wenn

  1. 1. alle Tiere aus Aquakultur des gesperrten Betriebes oder bei Teilsperre des gesperrten Anlagenteiles verendet, getötet oder entfernt worden sind und
  2. 2. der Betrieb nach Entfernung der Tiere der Aquakultur aus dem Betrieb sowie Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können gereinigt und durch Organe gemäß § 2b TSG desinfiziert wurde.

(2) Schutz- und Überwachungszonen gemäß § 27 sind aufzuheben, sobald die Untersuchungen mit negativem Ergebnis abgeschlossen worden sind, oder ein genehmigtes Tilgungsprogramm in Kraft tritt.

4. Abschnitt

Bekämpfungsmaßnahmen bei Feststellung von Seuchen bei wild lebenden Wassertieren

Schutzmaßnahmen bei exotischen Seuchen

§ 29. Wird bei wild lebenden Wassertieren eine exotische Seuche (Anhang 1 Pkt. 1) festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung folgendes anzuordnen:

  1. 1. es dürfen keine Tiere der Aquakultur ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde in das Gewässer ein- oder aus dem Gewässer verbracht werden;
  2. 2. verendete Wassertiere dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung gemäß TMG oder zu diagnostischen Zwecken verbracht werden;
  3. 3. Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte haben darauf zu achten, dass durch sie keine Verschleppung der Seuche erfolgt, insbesondere dürfen gefangene Wassertiere nur für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wobei Eingeweide oder allfällige andere Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen sind und keinesfalls als Futter für Wassertiere verwendet werden dürfen.

Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch den Amtstierarzt oder andere geeignete Personen regelmäßig das betroffene Wassereinzugsgebiet auf das Vorliegen des Erregers der Seuche zu untersuchen und nach Maßgabe des Einzelfalles weitere Maßnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung zu treffen.

Schutzmaßnahmen bei nicht exotischen Seuchen

§ 30. Wird bei wild lebenden Wassertieren in einem Gebiet (Zone, Kompartiment), das gemäß § 10 Abs. 2 für frei von dieser Seuche erklärt wurde, eine nicht exotische Seuche (Anhang 1 Pkt. 2) festgestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch Verordnung folgendes anzuordnen:

  1. 1. es dürfen keine Tiere der Aquakultur ohne Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde aus dem Gewässer verbracht werden;
  2. 2. verendete Wassertiere dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung gemäß TMG oder zu diagnostischen Zwecken verbracht werden;
  3. 3. Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte haben darauf zu achten, dass durch sie keine Verschleppung der Seuche erfolgt, insbesondere dürfen gefangene Wassertiere nur für den menschlichen Verzehr verwendet werden, wobei Eingeweide oder allfällige andere Nebenprodukte unschädlich zu beseitigen sind und keinesfalls als Futter für Wassertiere verwendet werden dürfen.

Weiters hat die Bezirksverwaltungsbehörde durch den Amtstierarzt oder andere geeignete Personen regelmäßig das betroffene Wassereinzugsgebiet auf das Vorliegen des Erregers der Seuche zu untersuchen und nach Maßgabe des Einzelfalles weitere Maßnahmen zur Verhinderung der Seuchenverschleppung zu treffen. Die Schutzmaßnahmen sind aufzuheben, wenn durch diese Untersuchungen nachgewiesen wird, dass eine Seuchenverschleppung nicht mehr zu befürchten ist.

5. Abschnitt

Impfungen

Impfverbot und Ausnahmen

§ 31. (1) Impfungen gegen Seuchen gemäß Anhang 1 sind nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und nur mit in Österreich zugelassenen Tierimpfstoffen (§ 12 TSG) zulässig.

(2) Die Impfungen gegen exotische Seuchen (Anhang 1 Pkt. 1) sind verboten, ausgenommen es liegt hierfür eine Genehmigung oder Anordnung des Bundesministers für Gesundheit vor.

(3) In Gebieten gemäß § 10 ist die Impfung gegen nicht exotische Seuchen (Anhang 1 Pkt. 2) verboten, ausgenommen es handelt sich bei der Impfung um eine Maßnahme im Rahmen eines vom Bundesministers für Gesundheit genehmigten Tilgungsprogrammes.

(4) Ausgenommen von Abs. 1 und 2 sind Impfungen im Rahmen wissenschaftlicher Studien zum Zweck der Entwicklung von Impfstoffen unter kontrollierten Bedingungen, wenn diese vor ihrer Durchführung dem Bundesminister für Gesundheit mindestens zwei Monate vor ihrer Durchführung angezeigt worden sind und dieser nicht innerhalb von sechs Wochen ihre Durchführung untersagt hat.

(5) Beabsichtigte Impfungen gegen nicht exotische Seuchen (Anhang 1 Pkt. 2) außerhalb von Gebieten gemäß § 10 sind, sofern die zu impfenden Tiere nicht ausschließlich zu Zierzwecken gehalten und nicht in Verkehr gebracht werden, gemäß § 12 Abs. 2 TSG zeitgerecht im Voraus dem Amtstierarzt der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.

(6) Alle durchgeführten Impfungen von Wassertieren gegen anzeigepflichtige Seuchen gemäß dieser Verordnung sind gemäß § 12 Abs. 3 TSG zu melden.

5. Hauptstück

Schluss- und Übergangsbestimmungen

Übergangsbestimmungen

§ 32. (1) Betriebe gemäß § 3 Abs. 1, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung im Rahmen der nationalen Regelungen tätig waren, gelten als vorläufig genehmigt. Diese Betriebe haben binnen vier Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit und Vorlage entsprechender Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 die Genehmigung zu beantragen. Die Genehmigungsbehörde sowie die allenfalls für einzelne Zuchtbetriebe örtlich zuständige Behörde hat die Betriebe umgehend zu kontrollieren. Nach dem Kontrollergebnis ist der Betrieb entweder zu genehmigen oder nach § 3 Abs. 5 vorzugehen. Für Betriebe, welche die Genehmigung nicht zeitgerecht beantragt haben, erlischt die vorläufige Genehmigung mit Ablauf der oben genannten viermonatigen Frist.

(2) Ab Inkrafttreten dieser Verordnung ist die nach § 14 der Veterinärbehördlichen Binnenmarktverordnung 2008 (BVO 2008), BGBl. II Nr. 473/2008, erforderliche Genehmigung nach den in § 3 dieser Verordnung geregelten Bestimmungen zu erteilen.

(3) Betriebe, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung gemäß § 14 BVO 2008 genehmigt wurden gelten als nach § 3 dieser Verordnung genehmigte Betriebe. Nach dieser Verordnung allenfalls notwendige ergänzende Angaben und Unterlagen im Sinne des § 3 Abs. 2 sind der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zum 31. März 2010 nachzureichen und diese hat allenfalls notwendige Kontrollen bis längstens 31. Juli 2010 vorzunehmen.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Betriebe, Haltungen oder Anlagen gemäß § 4 Abs. 1, die nach dieser Verordnung zu registrieren sind, haben - ausgenommen im Fall von Abs. 5 - binnen acht Wochen nach Inkrafttreten dieser Verordnung bei der Bezirksverwaltungsbehörde unter Angabe der Art ihrer Tätigkeit und Vorlage entsprechender Unterlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 die Meldung vorzunehmen.

(5) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende Betriebe, Haltungen oder Anlagen gemäß § 4 Abs. 1, die nach dieser Verordnung zu registrieren sind und bei der letzten jährlichen VIS-Erhebung gemäß § 5 Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, BGBl. II Nr. 166/2007, das Feld „Betrieb mit Aquakulturen (Teichwirtschaft)“ angekreuzt haben, gelten als vorläufig registriert. Die für die endgültige Registrierung erforderlichen Unterlagen im Sinne des § 4 Abs. 2 sind der Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 31. März 2010 nachzureichen.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 33. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Sanktionen

§ 34. (1) Verstöße gegen Gebote oder Verbote von Bestimmungen des 2. Hauptstückes dieser Verordnung sind gemäß § 15 Z 7 des TGG mit Strafe bedroht.

(2) Verstöße gegen Gebote, Verbote oder Anordnungen des 3. und 4. Hauptstückes dieser Verordnung sind gemäß §§ 63 und 64 des TSG mit Strafe bedroht.

Umsetzung von EU-Bestimmungen

§ 35. Mit dieser Verordnung wird die Richtlinie 2006/88/EG mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten, ABl. Nr. L 328 vom 24. 11. 2006, S. 14, sowie die Richtlinie 2008/53/EG zur Änderung von Anhang IV der Richtlinie 2006/88/EG des Rates in Bezug auf die Frühlingsvirämie des Karpfens (SVC), ABl. Nr. 117 vom 30. 4. 2008, S. 27, in österreichisches Recht umgesetzt.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 36. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2009 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 30. September 2009 tritt die Fischseuchenverordnung 2005, BGBl. II Nr. 49/2006, außer Kraft.

Anlage

Anhang 1 - 7 

Stöger

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