292. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung) geändert wird
Auf Grund der §§ 5, 9, 12, 13, 14, 16, 35, 40, 103, 109 und 119 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2009, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Inneres und für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:
Die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf Wasserstraßen (ADN-Verordnung), BGBl. II Nr. 13/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 356/2006, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 entfällt die Wortfolge „einschließlich der Teile 1 bis 9 der Anlage 1“.
2. Der § 2 samt Überschrift lautet:
„Anwendung der dem ADN beigefügten Verordnung
§ 2. Die Bestimmungen der dem Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Verordnung, BGBl. III Nr. 67/2008 in der Fassung BGBl. III Nr. 18/2009, sind auch auf jene Beförderungen gefährlicher Güter anzuwenden, die nicht das Gebiet einer weiteren Vertragspartei des ADN berühren.“
3. Anlage 1 entfällt.
Bures
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