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BGBl II 290/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

290. Verordnung: Änderung der Verordnung über statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen

290. Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung, mit der die Verordnung über statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen geändert wird

Auf Grund des § 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes, BGBl. I Nr. 12/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 24/2008, sowie der §§ 4 Abs. 4 und 8 des Bundes-statistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet:

Die Verordnung über statistische Erhebungen bei Studierenden an Universitäten und in Fachhochschul-Studiengängen, BGBl. II Nr. 523/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 1 lautet:

§ 1. (1) Statistische Erhebungen gemäß § 9 Abs. 6 des Bildungsdokumentationsgesetzes sind von der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ durchzuführen

  1. 1. an den Universitäten (§ 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 81/2009) und an der Universität für Weiterbildung Krems anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium sowie anlässlich des Abschlusses eines ordentlichen Studiums,
  2. 2. in Fachhochschul-Studiengängen und Lehrgängen zur Weiterbildung gemäß § 14a des Fachhochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 340/1993, zuletzt geändert durch das Bundesver-fassungsgesetz BGBl. I Nr. 2/2008, anlässlich der erstmaligen Zulassung zum Studium und
  3. 3. an den Privatuniversitäten anlässlich des Abschlusses eines Bachelor-, Diplom-, Master-, Lizentiats- oder Doktoratsstudiums.

(2) Die Universitäten, Fachhochschul-Studiengänge und Lehrgänge zur Weiterbildung sowie die Privatuniversitäten werden im Folgenden als „Bildungseinrichtungen“ bezeichnet.“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Statistische Erhebungen auf Grund dieser Verordnung sind mittels der elektronischen Erhebungsformulare UStat 1 nach dem Muster der Anlage 1 und UStat 2 nach dem Muster der Anlage 2 durchzuführen.“

3. Im ersten Satz von § 2 Abs. 2 wird der Ausdruck „des Erhebungsformulars“ durch die Wortfolge „der Erhebungsformulare“ ersetzt.

4. § 3 Abs. 1 lautet:

„(1) Bewerberinnen und Bewerber haben anlässlich der Zulassung zu einem Studium an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 nach Maßgabe der organisatorischen und technischen Voraussetzungen an der betreffenden Bildungseinrichtung das Erhebungsformular UStat 1

  1. 1. bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen oder
  2. 2. bei der Bildungseinrichtung im Rahmen der elektronischen Datenverarbeitung auszufüllen oder
  3. 3. bei der Bildungseinrichtung zwecks Verarbeitung durch diese gemäß Z 1 oder 2 ausgefüllt zu hinterlegen.“

5. § 3 Abs. 2 entfällt.

6. Im ersten Satz von § 3 Abs. 3 wird die Wortfolge „oder zu einem Fachhochschul-Studiengang“ durch die Wortfolge „an einer Bildungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 und 2“ ersetzt.

7. § 3 Abs. 4 lautet:

„(4) Die von der Bewerberin oder vom Bewerber bekannt gegebene Sozialversicherungsnummer ist in den Fällen von Abs. 1 Z 2 und 3 von der betreffenden Bildungseinrichtung vor der Weitergabe der Datensätze an die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ nach der vom Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger verwendeten Methode auf ihre Gültigkeit zu überprüfen.“

8. Nach § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Statistische Erhebung anlässlich des Studienabschlusses

§ 3a. (1) Studierende an Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 haben anlässlich des Abschlusses eines Studiums das Erhebungsformular UStat 2 bei der Bundesanstalt „Statistik Österreich“ im Wege der Datenfernverarbeitung auszufüllen. § 3 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden. Die Vorsorge für die Teilnahme aller Auskunftspflichtigen an der Erhebung anlässlich des Studienabschlusses obliegt jenem Organ der Bildungseinrichtung, das für die Ausstellung des den Studienabschluss beurkundenden Zeugnisses zuständig ist.

(2) Die Auslandsaufenthalte der Absolventinnen und Absolventen von Fachhochschul-Studiengängen sind aus den Verwaltungsdaten des Fachhochschulrates zu erheben. Der Fachhochschulrat hat diese Daten unentgeltlich auf elektronischem Weg zur Verfügung zu stellen (§ 10 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes 2000).“

9. Dem § 5 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) § 1, § 2 samt Anlagen 1 und 2, § 3 Abs. 1 bis 4 und § 3a in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 290/2009, treten mit 1. Oktober 2009 in Kraft.“

10. Die Anlage wird durch die Anlagen 1 und 2 ersetzt und nach § 5 wird das nachstehende Anlagenverzeichnis angefügt:

Anlage 1: Erhebung bei Studienbeginn (UStat 1)

Anlage 2: Erhebung über studienbezogene Auslandsaufenthalte (UStat 2)“

Anlage

Anlage 1 - USTAT1 

Anlage

Anlage 2 - USTAT2 

Hahn

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