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BGBl II 245/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

245. Kundmachung: Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Persönlichen Schutzausrüstungen

245. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Normen für die Sicherheit von Persönlichen Schutzausrüstungen

Auf Grund des § 71 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, in Verbindung mit § 67 Abs. 1 der PSA-Sicherheitsverordnung - PSASV, BGBl. Nr. 596/1994, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 500/1995 und BGBl. Nr. 740/1996, wird kundgemacht:

  1. 1. Die Neufassung des Anhangs 5 der PSA-Sicherheitsverordnung betreffend das Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Persönlichen Schutzausrüstungen und der entsprechenden österreichischen Normen wird in der Anlage mit Stand 5. Juni 2009 geregelt.
  2. 2. Mit dieser Kundmachung wird der gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtung entsprochen, die sich aus Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 89/686/EWG für persönliche Schutzausrüstungen und aus der Mitteilung der Kommission 2009/C 126/04 vom 05.06.2009 ergibt.
  3. 3. Die Kundmachung vom 16. März 2009, BGBl. II Nr. 72/2009 wird hiermit gegenstandslos.

Anlage 1

Anlage 1 

Mitterlehner

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