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BGBl II 244/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

244. Verordnung: Weingartengrunderhebungsverordnung 2009

244. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend die Statistik über die Weingartenflächen im Jahr 2009 (Weingartengrunderhebungsverordnung 2009)

Auf Grund der §§ 4 bis 10 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2007, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und hinsichtlich des § 11 aufgrund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aufgrund der Verordnung (EWG) Nr. 357/79 über statistische Erhebungen der Rebflächen, ABl. Nr. L 54 vom 05.03.1979 S. 124, zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 , ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 1, entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis zum 31.10.2010 Statistiken zu erstellen.

Statistische Einheiten, Erhebungsmasse

§ 2. Statistische Einheiten sind landwirtschaftliche Betriebe, die zum Stichtag bestockte Weingartenflächen bewirtschaften, deren Erzeugung an Trauben, Traubenmost, Wein oder vegetativem Vermehrungsgut der Reben normalerweise für den Verkauf bestimmt ist.

Stichtag

§ 3. Die Erhebung ist zum Stichtag 31. Juli 2009 durchzuführen.

Erhebungsmerkmale und Erhebungsart

§ 4. (1) Die Erhebungsmerkmale laut Anlage sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung wie folgt zu erheben:

  1. 1. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 1. durch Heranziehung von Statistikdaten der Bundesanstalt und Beschaffung von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  2. 2. die Merkmale gemäß Anlage Punkt 2.2 durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Vollziehung des Rebenverkehrsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 418/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2002, zuständigen Behörde und Beschaffung von Verwaltungsdaten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
  3. 3. die Merkmale gemäß Anlage Punkte 2.1, 3., 4. und 5. durch Beschaffung von Verwaltungsdaten der für die Führung des Weinbaukatasters nach landesgesetzlichen Bestimmungen zuständigen Behörde.

(2) Soweit im Einzelfall die Erhebung gemäß Abs. 1 durch Beschaffung von Statistik- und Verwaltungsdaten nicht möglich ist, hat die Erhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erfolgen.

Durchführung der Erhebung

§ 5. Für die Befragung gemäß § 4 Abs. 2 hat die Bundesanstalt einheitliche Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und diese den Auskunftspflichtigen zur Verfügung zu stellen.

Auskunftspflicht

§ 6. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 des Bundesstatistikgesetzes 2000.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie eingetragene Personengesellschaften verpflichtet, die eine statistische Einheit gemäß § 2 im eigenen Namen betreiben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 7. Die Auskunftspflichtigen sind verpflichtet, innerhalb von vier Wochen nach dem Stichtag ihre Angaben vollständig und nach bestem Wissen in die Erhebungsunterlagen einzutragen und diese an die in den Erhebungsunterlagen angegebene Adresse zu übermitteln.

Sonstige Mitwirkungspflichten

§ 8. Ehemalige Bewirtschafter (Betriebsinhaber) statistischer Einheiten gemäß § 2 sind zur Mitwirkung an der Feststellung des neuen Auskunftspflichtigen gemäß § 6 Abs. 2 durch die Bundesanstalt verpflichtet.

Information über Auskunftspflichten

§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Mitwirkungspflichten der Inhaber von Verwaltungsdaten

§ 10. Auf Verlangen der Bundesanstalt sind die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 vom Landeshauptmann und gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 von den Katasterführenden Stellen innerhalb von vier Wochen der Bundesanstalt kostenlos und auf elektronischem Datenträger zu übermitteln.

Datenübermittlung in das LFBIS

§ 11. Die Bundesanstalt hat die gemäß § 4 ermittelten einzelbetrieblichen Daten dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Außerkrafttreten

§ 12. Die Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Anlage

Flächenangaben in Hektar/Ar:

  1. 1. landwirtschaftlich genutzte Fläche
  2. 2. bestockte Weingartenfläche
  3. 2. 1 mit Keltertrauben bestockte Fläche
  4. 2. 1.1 Qualitätsweine
  5. 2. 2 ausschließlich für die Erzeugung von vegetativem Vermehrungsgut der Reben bestimmte Fläche (Rebschulen)
  6. 3. mit Keltertrauben bestockte Fläche nach Art der Rebsorten
  7. 3. 1 Rotwein gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 348/2000
  8. 3. 2 Weißwein gemäß Verordnung BGBl. II Nr. 348/2000
  9. 3. 3 übrige Rebsorten nach Beerenfarbe
  • Andere Rotweinsorten
  • Gemischter Satz (rot)
  • Andere Weißweinsorten
  • Gemischter Satz (weiß)
  1. 4. mit Keltertrauben bestockte Fläche nach den Altersklassen
  2. 4. 1 unter 3 Jahre
  3. 4. 2 3 bis 9 Jahre
  4. 4. 3 10 bis 19 Jahre
  5. 4. 4 20 Jahre und älter
  6. 5. mit Keltertrauben bestockte Fläche nach Art der Erzeugung und nach Ertragsklassen
  7. 5. 1 zur Erzeugung von Qualitätswein
  8. 5. 1.1 Ertragsklasse II

Berlakovich

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