166. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 geändert wird (ZÄ-EWRV-Novelle 2009)
Auf Grund des § 9 Abs. 3 Zahnärztegesetz (ZÄG), BGBl. I Nr. 126/2005, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 102/2008 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird verordnet:
Die Zahnärzte-EWR-Qualifikationsnachweis-Verordnung 2008 - ZÄ-EWRV 2008, BGBl. II Nr. 194, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 6 … Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise - Slowenien“ die Zeile „§ 6a … Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise - Weitermigration“ eingefügt.
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach der Zeile „§ 10 … Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise - Rumänien“ die Zeile „§ 10a … Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise - Weitermigration“ eingefügt.
3. § 1 Z 1 lautet:
- „1. die Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 zur Anpassung einiger Rechtsakte, für die das Verfahren des Artikels 251 des Vertrags gilt, an den Beschluss 1999/468/EG des Rates in Bezug auf das Regelungsverfahren mit Kontrolle, ABl. Nr. L 311 vom 21.11.2008 S. 1, sowie“
4. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt:
„Erworbene Rechte für zahnärztliche Ausbildungsnachweise - Weitermigration
§ 6a. Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von der ehemaligen Sowjetunion bzw. vom ehemaligen Jugoslawien ausgestellte zahnärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 5 bzw. 6 anzuerkennen, sofern
- 1. sie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen der Artikel 23 Abs. 4 bzw. 5 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden und
- 2. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat
(Artikel 23 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 23 Abs. 4 bzw. 5 Richtlinie 2005/36/EG) .“
5. Nach § 10 wird folgender § 10a samt Überschrift eingefügt:
„Erworbene Rechte für ärztliche Ausbildungsnachweise - Weitermigration
§ 10a. Als zahnärztliche Qualifikationsnachweise sind von Italien, von Spanien, von der ehemaligen Tschechoslowakei bzw. von Rumänien ausgestellte ärztliche Ausbildungsnachweise gemäß §§ 7, 8, 9 bzw. 10 anzuerkennen, sofern
- 1. sie in einem anderen EWR-Vertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft nach den entsprechenden Bestimmungen des Artikels 37 der Richtlinie 2005/36/EG anerkannt wurden und
- 2. eine Bescheinigung darüber beigefügt ist, dass die betreffende Person während der letzten fünf Jahre vor Ausstellung der Bescheinigung mindestens drei Jahre lang im Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft tatsächlich und rechtmäßig Tätigkeiten des/der Zahnarztes/Zahnärztin ausgeübt hat
(Artikel 23 Abs. 1 in Verbindung mit Artikel 37 Richtlinie 2005/36/EG ).“
6. In § 11 wird der Ausdruck „§§ 3 bis 10“ durch den Ausdruck „§§ 3 bis 10a“ ersetzt.
7. In § 12 entfällt die Absatzbezeichnung „(1)“; die Ziffernbezeichnung „3.“ wird durch die Ziffernbezeichnung „2.“ ersetzt.“
Stöger
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