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BGBl II 161/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

161. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter- Aufstiegsausbildung

161. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport, mit der die Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter- Aufstiegsausbildung geändert wird

Auf Grund der §§ 26 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 147/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4 und A 5 sowie über die Facharbeiter- Aufstiegsausbildung, BGBl. II Nr. 223/2007, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 467/2008 wird wie folgt geändert:

1. Im Titel wird die Behördenbezeichnung „Bundesministers für Landesverteidigung“ durch die Behördenbezeichnung „Bundesministers für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt und der Klammerausdruck „(Grundausbildungsverordnung BMLVS - A 4/A 5)“ angefügt.

2. In der Promulgationsklausel wird die Zitierung „das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 129/2006“ durch die Zitierung „die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 147/2008 und BGBl. I Nr. 3/2009“ ersetzt.

3. Im § 1, § 2, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 sowie im § 10 Abs. 1 und 2 wird die Behördenbezeichnung „Bundesministeriums für Landesverteidigung“ jeweils durch die Behördenbezeichnung „Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport“ ersetzt.

4. § 10 Abs. 2 Z 2 lautet:

  1. „2. des Fachhochschul-Bachelorstudienganges „Militärische Führung“ und

6. Dem § 11 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Auf Personen, die die Truppenoffiziersausbildung vor dem 1. Jänner 2008 begonnen haben, ist § 10 Abs. 2 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2009 geltenden Fassung anzuwenden.“

7. Im § 12 wird nach Abs. 1a folgender Abs. 1b eingefügt:

„(1b) Der Titel, die Promulgationsklausel, § 1, § 2, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 161/2009, treten mit 1. Juni 2009 in Kraft.“

Darabos

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