136. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung geändert wird
Auf Grund des § 12 des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes - LMSVG, BGBl. I Nr. 13/2006, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2008, wird verordnet:
Die Lebensmittel-Einzelhandelsverordnung, BGBl. II Nr. 92/2006, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 213/2008, wird wie folgt geändert:
In § 4 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Zur Deckung des Bedarfs eines anderen Betriebes ausgeübte Einzelhandelstätigkeiten von Betrieben, die Eier von Farmgeflügel eigener Haltung im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 nach Güte und Gewichtsklasse sortieren, stellen nur dann eine nebensächliche Tätigkeit auf lokaler Ebene von beschränktem Umfang im Sinne des Artikels 1 Abs. 5 lit. b sublit. ii der genannten Verordnung dar,
- 1. wenn die Anzahl der Legehennenplätze 2000 nicht überschreitet und
- 2. der belieferte Betrieb ein Einzelhandelsbetrieb ist, in dem
- a) die Eier als solche unmittelbar an den Endverbraucher abgegeben werden oder
- b) eine eventuelle weitere Verarbeitung im Sinne der genannten Verordnung nur auf direkten Wunsch des Endverbrauchers erfolgt oder
- c) die Eier zu Erzeugnissen weiterverarbeitet werden, die nicht dem Regelungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 unterliegen.
(4) Einzelhandelsbetriebe im Sinne des Abs. 3 haben die Anforderungen folgender Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 zu erfüllen:
- — Anhang III, Abschnitt X, Kapitel I.“
Stöger
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