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BGBl II 135/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

135. Verordnung: Änderung der Massage-Verordnung

135. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Massage-Verordnung geändert wird

Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2008, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Massage (Massage-Verordnung), BGBl. II Nr. 68/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im Einleitungssatz zu § 1 Abs. 1 wird nach der Wortfolge „ausgenommen Shiatsu“ ein Beistrich sowie die Wortfolge „Ayurveda-Wohlfühlpraktik, Tuina An Mo Praktik“ eingefügt.

2. Im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a wird die Wortfolge „der Studienrichtung Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin und eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit“ durch die Wortfolge „der Studienrichtung Humanmedizin und eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b entfällt; im Abs. 1 Z 1 erhalten die bisherigen lit. c, d, e und f die Bezeichnungen lit. „b“, „ c“, „d“ und „e“.

4. Im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. d (neu) wird die Wortfolge „mindestens vierjährige fachliche Tätigkeit“ durch die Wortfolge „mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit“ und die Wortfolge „von drei Jahren“ durch die Wortfolge „von einem Jahr “ ersetzt.

5. Im § 1 Abs. 1 wird am Ende der Punkt durch das Wort „oder“ ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

  1. „3. Das Zeugnis über die erfolgreich absolvierte Ausbildung zum Physiotherapeuten oder Heilmasseur sowie eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit und die Unternehmerprüfung. Unbeschadet § 23 Abs. 2 GewO 1994 entfällt die Unternehmerprüfung, wenn der Nachweis einer ununterbrochenen dreijährigen freiberuflichen Tätigkeit als Physiotherapeut oder als Heilmasseur erbracht wird.“

6. Im § 1 Abs. 2 wird die Wortfolge „Akkupunktmassage nach Penzel und Lymphdrainage nach Dr. Vodder“ durch die Wortfolge „Akupunktmassage und Lymphdrainage“ ersetzt.

7. § 1 Abs. 3 entfällt.

8. Der bisherige § 2 erhält die Bezeichnung „§ 3“. § 2 (neu) lautet:

§ 2. (1) Für eine auf das ganzheitlich in sich geschlossene System

  1. 1. Shiatsu beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 3 festgelegten Ausbildungsprofils,
  2. 2. Ayurveda-Wohlfühlpraktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 4 festgelegten Ausbildungsprofils,
  3. 3. Tuina An Mo Praktik beschränkte gewerbliche Tätigkeit ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 5 festgelegten Ausbildungsprofils

erforderlich.

(2) Für die Ausübung anderer als im Abs. 1 genannter ganzheitlich in sich geschlossener Systeme ist die erfolgreiche Absolvierung des in der Anlage 6 festgelegten Ausbildungsprofils erforderlich.

(3) Ausübungsberechtigte für ganzheitlich in sich geschlossene Systeme sind zur Vertiefung der in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten verpflichtet, innerhalb von jeweils fünf Jahren, Fortbildungen in der Dauer von mindestens 40 Stunden zu besuchen. Über den Besuch einer Fortbildung ist eine Bestätigung auszustellen.“

9. In der Anlage 1 Z 1 entfällt das Wort „nicht schulischen“. Weiters werden in Z 2 die Wortfolge „Thermo- und Ultraschalltherapie“ durch die Wortfolge „Thermo- und Ultraschallanwendungen“ und die Wortfolge „Einführung Massagetherapie“ durch die Wortfolge „Einführung Massageanwendungen“ ersetzt.

10. In der Anlage 2 Z 1 entfällt das Wort „nicht schulischen“.

11. In der Anlage 3 werden die Worte „Haradiagnose, Rückendiagnose, Meridiandiagnose, Zungendiagnose“ durch die Worte „Harakontrolle, Rückenkontrolle, Meridiankontrolle“ ersetzt.

12. Anlage 4 wird durch folgende Anlage 4 (neu) ersetzt:

„Anlage 4

Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich geschlossene System Ayurveda Wohlfühlpraktik

Gegenstand

Mindestzahl der Lehrstunden

1. Einführung, Schulmedizinische Grundlagen

Anatomie, Physiologie, Allgemeine Pathologie

Hygiene

Erste Hilfe

130

20

20

2. Ayurveda Theorie (Grundlagen von Ayurveda, Grundbegriffe der ayurvedischen Energie- und Elementenlehre, Grundlagen der Physiologie, Gesundheitslehre nach ayurvedischen Prinzipien, Grundlagen der ayurvedischen Lebensregeln, Regenerationslehre und Konstitutionslehre, Öl- und Produktkunde, Ayurvedische Kräuterkunde

210

3. Präventive Gesunderhaltung im Ayurveda

40

4. Ayurvedawohlfühlanwendungen und deren Techniken (Durchführung von Ganzkörperanwendungen, Teilanwendungen; Ayurvedischer Schönheitspflege; Erkennen der Anwendungsmöglichkeiten der entsprechenden Ayurvedawohlfühlanwendungen, Erstellen eines Anwendungskonzepts, Erkennen von Kontraindikationen der Ayurvedawohlfühlanwendungen)

180

5. Theoretische Grundlagen der ayurvedischen Ernährung

45

6. Einführung in Yoga, Meditation, Atemtechniken, Entspannungstechniken, Übungen in Selbstwahrnehmung und Körperhaltung

75

7. Dokumentation und Ethik

15

8. Grundlagen der Kommunikation (Vermittlung der ayurvedischen Grundprinzipien und Klienten/- innengespräche)

20

9. Recht

10

Die gesamte theoretische und praktische Ausbildung umfasst mindestens 765 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren. Zudem müssen mindestens 150 Einzelanwendungen, davon mindestens 50 unter Supervision, protokolliert nachgewiesen werden.“

13. Nach Anlage 4 (neu) werden die folgenden Anlagen 5 und 6 angefügt:

„Anlage 5

Ausbildungsprofil für das ganzheitlich in sich geschlossene System Tuina An Mo Praktik

Gegenstand

Mindestzahl der Lehrstunden

1. Einführung, Schulmedizinische Grundlagen

Anatomie, Physiologie, Allgemeine Pathologie

Hygiene

Erste Hilfe

130

20

20

2. Allgemeine Theorien (Geschichte der TCM, philosophische Konzepte, Yin und Yang, Fünf Elemente, Substanzen, pathogene Faktoren, Zang Fu/Innere Organe, Meridiane und Akupunkturpunkte, Acht Leitkriterien, Schichtenmodelle, Syndromlehre, funktionelle und systematische Disbalancen

140

3. Anwendungstechniken und Prinzipien der TUINA AN MO Anwendungen sowie Grundlagen damit in Zusammenhang stehender Anwendungspraktiken

(Erstellung und Durchführung eines Anwendungskonzepts unter Berücksichtigung der Techniken (AN-Drücken, MO-Reiben, TUI-Schieben, ROU-Friktion, CA-Reiben, NA-Greifen, NIE-Kneten, YIN-Dehnen, JI-Zusammenpressen, CUO-Reiben beidseitig und CHUH-Klopfen) und Prinzipien der TUINA AN MO Anwendungen (BU-Tonsieren, WEN-Wärmen, HE-Harmonisieren, TONG-Regulieren, XIE-Sedieren, HAN-Schweisstreiben, QING-Aufklären, Reinigen, SAN-Zerstreuen uä) sowie der Einsatzmöglichkeiten und der Dosierungsrichtlinien der Massagetechniken sowie der Punkt- und Meridianstimulation;

Erkennen von Kontraindikationen der TUINA AN MO Anwendungen)

280

4. Gesamtheitliches Wissen der Gesundheitspflege

(Grundlagen der chinesischen Kräuterlehre zur Gesundheitspflege, Grundlagen der chinesischen Ernährungslehre;

Einführung in Qi Gong zur Entwicklung der eigenen Persönlichkeit, Schulung der Wahrnehmung und Entspannung;

Grundlagen der Gesunderhaltung nach den Richtlinien der chinesischen Medizin)

80

5. Dokumentation und Ethik

15

6. Recht

10

7. Praktische Übungen der Anwendungstechniken

80

Die gesamte theoretische und praktische Ausbildung umfasst mindestens 775 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren. Zudem müssen mindestens 150 dokumentierte Tuina An Mo Anwendungen, davon mindestens 50 unter Supervision, nachgewiesen werden.

Anlage 6

Ausbildungsprofil für andere ganzheitlich in sich geschlossene Systeme

Gegenstand

Mindestzahl der Lehrstunden

1. Einführung, Schulmedizinische Grundlagen

Anatomie, Physiologie und Allgemeine Pathologie

Hygiene

Erste Hilfe

130

20

20

2. Allgemeine Theorie des ganzheitlich in sich geschlossenen Systems

140

3. Anwendungstechniken des ganzheitlich in sich geschlossenen Systems einschließlich der Kontraindikationen bei entsprechenden Anwendungen

260

4. Dokumentation und Ethik

15

5. Recht

10

6. Praktische Übungen der Anwendungstechniken

55

Die gesamte theoretische und praktische Ausbildung umfasst mindestens 650 Ausbildungsstunden während einer Dauer von drei Jahren. Zudem müssen mindestens 150 Anwendungen dokumentiert nachgewiesen werden, davon mindestens 50 unter Supervision.“

Mitterlehner

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