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BGBl II 100/2009

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

100. Verordnung: Dienstausweise

100. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betreffend Dienstausweise

Auf Grund des § 60 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das BGBl. I Nr. 147/2008, sowie des § 23 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 147/2008 wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung ist auf alle Bedienstete des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (im folgenden BMLFUW genannt) und seine nachgeordneten Dienststellen anzuwenden.

(2) Bedienstete im Sinne dieser Verordnung sind Beamtinnen und Beamte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis und Bedienstete nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948, die in einem aufrechten Dienstverhältnis zum BMLFUW bzw. seinen nachgeordneten Dienststellen stehen.

Dienstausweis

§ 2. Der Dienstausweis dient dem Nachweis der Identität der Inhaberin oder des Inhabers sowie der Berechtigung als Organ der ausstellenden Behörde, für diese tätig zu werden.

§ 3. (1) Der Dienstausweis ist eine beidseitig bedruckte Kunststoffkarte.

(2) Dienstausweise sind geeignet, sie auch mit der Funktion einer Bürgerkarte gemäß § 2 Z 10 E-Government-Gesetz, BGBl. I. Nr. 10/2004 auszustatten.

§ 4. Aktiven Bediensteten des BMLFUW und seiner nachgeordneten Dienststellen ist zum Nachweis ihrer dienstlichen Verwendung nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen ein Dienstausweis auszustellen, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

§ 5. Sofern keine dienstlichen Gründe entgegenstehen, haben sich die Bediensteten unaufgefordert vor jeder Außendiensthandlung oder über Verlangen im Parteienverkehr mit ihrem Dienstausweis auszuweisen.

§ 6. Treten Umstände ein, die eine Änderung der auf dem Dienstausweis aufgedruckten Daten erforderlich machen, ist der Dienstausweis einzuziehen und eine neuerliche Ausstellung zu veranlassen.

§ 7. (1) Bei Verlust oder Diebstahl des Dienstausweises hat die Bedienstete oder der Bedienstete umgehend die Sperre bzw. den Widerruf des Dienstausweises und aller Berechtigungen zu veranlassen.

(2) Scheidet eine öffentlich-rechtlich Bedienstete oder ein öffentlich-rechtlich Bediensteter aus dem Dienststand bzw. eine Bedienstete oder ein Bediensteter aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis aus, ist der Dienstausweis einzuziehen. Gleichzeitig sind alle damit verbundenen Berechtigungen zu widerrufen.

Inhalt

§ 8. (1) Der Dienstausweis hat folgende Daten zu enthalten:

  1. 1. Vorderseite (Bildseite)
    1. a) Schriftzug „Dienstausweis Republik Österreich“,
    2. b) Bundeswappen,
    3. c) Lichtbild,
    4. d) Schriftzug „Behörde“: BM f. Land u Forstwirtsch. Umwelt u. Wasserwirtschaft,
    5. e) Schriftzug „Personalnummer“ und die Personalnummer.
  2. 2. Rückseite (Chipseite)
    1. a) Chip,
    2. b) Schriftzug „Ausstellungsdatum“ und das Ausstellungsdatum,
    3. c) Akademischer Grad,
    4. d) Zuname und Vorname,
    5. e) Schriftzug „Geburtsdatum“ und das betreffende Datum,
    6. f) Aufgedruckte Unterschrift des Inhabers,
    7. g) Schriftzug „a.sign.premium“ und Kartennummer des Dienstausweises,
    8. h) Schriftzug „Gebührenbefr. § 2 GebG.“,

(2) Ferner kann der Dienstausweis auf der Vorderseite (Bildseite) die Bezeichnung der Funktion und/oder einer bestimmten Befugnis beinhalten.

Berlakovich

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