53. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Grund von Verträgen festgesetzt werden, zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle im Kalenderjahr 2009 verpflichtet ist (Ökostromverordnung 2009)
Auf Grund des § 10a Abs. 9 und des § 11 des Ökostromgesetzes (ÖSG), BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 44/2008 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2008, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung hat, unbeschadet der Regelung des § 8 Abs. 5, die Festsetzung von Preisen für die Abnahme elektrischer Energie aus Neuanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 22 in Verbindung mit Z 27 des Ökostromgesetzes (ÖSG) zum Gegenstand, denen nach dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind und die auf Basis der erneuerbaren Energieträger Wasserkraft, Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie, Biomasse, Abfall mit hohem biogenen Anteil, Deponiegas, Klärgas und Biogas betrieben werden.
(2) Darüber hinaus gilt diese Verordnung jedenfalls auch
- 1. hinsichtlich jener Neuanlagen, die auf Basis von Photovoltaik, Windkraft, Geothermie, Deponiegas oder Klärgas betrieben werden, und denen zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind, wenn sie nach dem 30. Juni 2006 in Betrieb gegangen sind oder in Betrieb gehen;
- 2. hinsichtlich jener Neuanlagen, die auf Basis von fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil, von flüssiger Biomasse oder Biogas betrieben werden, und denen zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem 31. Dezember 2004 die für die Errichtung notwendigen Genehmigungen in erster Instanz erteilt worden sind, wenn sie nach dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gehen;
- 3. hinsichtlich neuer oder revitalisierter Kleinwasserkraftanlagen, die nach dem 31. Dezember 2007 in Betrieb gegangen oder nach dem 31. Dezember 2007 revitalisiert worden sind.
(3) Die in der Verordnung bestimmten Preise sind nur jenen Verträgen zugrunde zu legen,
- 1. zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle im Kalenderjahr 2009 nach Maßgabe des § 10a ÖSG verpflichtet ist und
- 2. die bis zu dem gemäß § 32d Abs. 1 ÖSG, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 114/2008, bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen werden.
(4) Der Erlass des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit vom 20. März 2003, Zl. 551.352/48-IV/1/03, in der Fassung des Erlasses vom 9. Juli 2003, Zl. 551.352/110-IV/1/03, ist auf Anlagen, die in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, nicht anzuwenden.
Mindestwirkungsgrad
§ 2. (1) Bei Anlagen auf Basis von fester oder flüssiger Biomasse oder Abfall mit hohem biogenen Anteil, auf Basis von Biogas sowie bei Mischfeuerungsanlagen sind die in der Verordnung bestimmten Preise nur dann zu gewähren, wenn ein Brennstoffnutzungsgrad (§ 5 Abs. 1 Z 5 ÖSG) von mindestens 60% erreicht wird.
(2) Die Erreichung des gesetzlichen Brennstoffnutzungsgrades ist durch ein Konzept vor Inbetriebnahme der Anlage zu belegen sowie bis spätestens März des Folgejahres für jedes abgeschlossene Kalenderjahr nachzuweisen. Erstmals ist der Nachweis bis spätestens 18 Monate nach Inbetriebnahme für das erste Betriebsjahr zu erbringen, beginnend drei Monate nach Inbetriebnahme.
Geltungsdauer der Preise
§ 3. (1) Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) gelten für die im § 1 genannten Anlagen, ausgenommen neue oder modernisierte Kleinwasserkraftanlagen, für die Abnahme elektrischer Energie durch die Ökostromabwicklungsstelle für einen Zeitraum von 10 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; im 11. Jahr des Betriebes besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 75 vH dieses Preises; im 12. Jahr besteht ein Anspruch auf Bezahlung von 50 vH dieses Preises. Sofern im 11. und 12. Jahr der gekürzte Preis niedriger als der Marktpreis ist, besteht ein Anspruch auf Entgelt in der Höhe des Marktpreises gemäß § 20 ÖSG.
(2) Für neue oder revitalisierte Kleinwasserkraftanlagen gelten die in dieser Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) für die Abnahme elektrischer Energie durch die Ökostromabwicklungsstelle für einen Zeitraum von 15 Jahren, gerechnet ab Inbetriebnahme der Anlage; für Kleinwasserkraftanlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 1 MW besteht für den Zeitraum der folgenden 12 Jahre gemäß § 10 Z 3 ÖSG eine Abnahmepflicht zu den gemäß § 20 ÖSG festgestellten Marktpreisen abzüglich der durchschnittlichen Aufwendungen für Ausgleichsenergie der Ökostromabwicklungsstelle im jeweils letzten Kalenderjahr für Kleinwasserkraftanlagen und sonstige Ökostromanlagen, ausgenommen der Aufwendungen für Windkraftanlagen gemäß § 15 Abs. 4 ÖSG, je kWh.
Begriffsbestimmungen
§ 4. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
- 1. „feste Biomasse“ forstliche Brennstoffe und halmgutartige Brennstoffe sowie deren Früchte (ÖNORM CEN/TS 14588);
- 2. „rein landwirtschaftliche Substrateinsatzstoffe“ Wirtschaftsdünger sowie Pflanzen zum Zweck der Biogaserzeugung aus der Grünland- und Ackernutzung einschließlich deren Silage sowie feld- und hoffallende Ernterückstände.
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Photovoltaik
§ 5. (1) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen werden wie folgt festgesetzt:
1. bis 5 kWpeak 45,98 Cent/kWh;
2. über 5 kWpeak bis einschließlich 10 kWpeak 39,98 Cent/kWh;
3. über 10 kWpeak 29,98 Cent/kWh.
(2) Die Aufwendungen im Sinne des § 10a Abs. 9 ÖSG bestimmen sich aus jenen Aufwendungen, die sich aus der Abnahme von elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen ergeben, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen sowie den aliquoten Aufwendungen gemäß § 21 Z 2 und 3 ÖSG. Die Preise gemäß Abs. 1 werden unter der Voraussetzung gewährt, dass eine Erklärung des Landes, in dem die Anlage errichtet wird, vorliegt, dass 50 vH der erforderlichen Aufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie aus der jeweiligen Anlage aus Landesmitteln getragen werden. Eine Erhöhung des Unterstützungsvolumens gemäß § 5 Abs. 1 Z 31 ÖSG ist mit der Übernahme von 50 vH der Aufwendungen durch die Länder nicht verbunden.
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Windkraftanlagen
§ 6. Für die Abnahme elektrischer Energie aus Windkraftanlagen wird ein Preis von 7,53 Cent/kWh bestimmt.
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Geothermie
§ 7. Für die Abnahme elektrischer Energie aus Geothermie wird ein Preis von 7,28 Cent/kWh bestimmt.
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus fester Biomasse und Abfällen mit hohem biogenen Anteil sowie Festsetzung des Wärmepreises
§ 8. (1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers feste Biomasse betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
1. bis zu einer Engpassleistung von 2 MW 15,63 Cent/kWh;
2. bei einer Engpassleistung über 2 MW bis einschließlich 5 MW 14,93 Cent/kWh;
3. bei einer Engpassleistung über 5 MW bis einschließlich 10 MW 13,28 Cent/kWh;
4. bei einer Engpassleistung von mehr als 10 MW 11,08 Cent/kWh.
(2) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter ausschließlicher Verwendung des Energieträgers Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
- 1. Bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 25% reduziert;
- 2. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG, die mit SN 17 beginnen, werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 40% reduziert;
- 3. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG, werden die Preise mit 4,88 Cent/kWh festgesetzt;
- 4. bei Kombinationen der Einsatzstoffe aus Abs. 1, Abs. 2 Z 1, 2 bzw. 3 kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.
(3) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen bei Zufeuerung in kalorischen Kraftwerken, die unter Einsatz der Energieträger Biomasse oder Abfälle mit hohem biogenen Anteil betrieben werden, werden festgesetzt:
- 1. bei ausschließlicher Verwendung von fester Biomasse 6,28 Cent/kWh;
- 2. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG, die mit SN 17 beginnen, werden die in Z 1 festgesetzten Preise um 25% reduziert;
- 3. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG, die mit SN 17 beginnen, werden die in Z 1 festgesetzten Preise um 40% reduziert;
- 4. bei Verwendung von Primärenergieträgern gemäß allen anderen fünfstelligen Schlüsselnummern der Tabelle 1 und 2 der Anlage zu § 5 Abs. 1 Z 1 ÖSG, werden die in Z 1 festgesetzten Preise um 50% reduziert;
- 5. bei Kombinationen der Einsatzstoffe aus Z 1 bis 4 kommt ein anteiliger Tarif nach den eingesetzten Brennstoffmengen, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung zur Anwendung.
(4) Die Tarife gemäß Abs. 2 und 3 gelten unabhängig davon, ob die verwendeten Abfälle mit hohem biogenen Anteil in ihrer ursprünglichen Form eingesetzt werden oder aber durch vorheriges Hacken, Pressen oder andere Behandlungsschritte in ihrer Form und Dichte verändert werden.
(5) Für Ökostromanlagen auf Basis von fester Biomasse, für die ein Einspeisetarif gemäß der Verordnung BGBl. II Nr. 508/2002, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 254/2005, gewährt wird, wird eine kombinierte Unterstützung für elektrische Energie und Wärme vorgesehen, wenn das bisherige maximale Förderausmaß nicht überschritten wird. Das maximale Förderausmaß bestimmt sich aus dem Produkt aus der Einspeisemenge an elektrischer Energie der ersten zwölf Monate nachdem der Vollbetrieb aufgenommen wurde und dem gewährten Einspeisetarif abzüglich des Marktpreises. § 20 Ökostromgesetz ist sinngemäß anzuwenden. Das maximale Förderausmaß ist unter Zugrundelegung dieser Berechnung weiters mit einer Volllaststundenzahl in Höhe von 6 000 Stunden begrenzt. Der Unterstützungstarif für die Wärme ist je Leistungsklasse mit der Formel zu berechnen
WT=ET/4,4 - WP
WT - Unterstützungstarif für Wärme in Cent/kWh
ET - gewährter Einspeisetarif in Cent/kWh
WP - Wärmepreis in Cent/kWh.
Als Wärmepreis (WP) wird für diese Berechnung des Unterstützungstarifs (WT) 2,4 Cent/kWhth festgelegt.
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus flüssiger Biomasse
§ 9. Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die flüssige Biomasse als Energieträger verwenden, werden bestimmt:
1. für Anlagen auf Basis von Pflanzenöl und anderen kaltgepressten biogenen Ölen sowie RME bis zu einer Engpassleistung von 300 kW 12,48 Cent/kWh;
2. für Anlagen auf Basis von Pflanzenöl und anderen kaltgepressten biogenen Ölen sowie RME über einer Engpassleistung von 300 kW 9,48 Cent/kWh;
3. für Anlagen auf Basis sonstiger flüssiger biogener Brennstoffe 5,98 Cent/kWh.
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Biogas
§ 10. (1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung des Energieträgers Biogas mit rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
1. für Anlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 100 kW 16,93 Cent/kWh;
2. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW bis 250 kW 15,13 Cent/kWh;
3. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 250 kW bis 500 kW 13,98 Cent/kWh;
4. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW bis einschließlich 1 MW 12,38 Cent/kWh;
5. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 1 MW 11,28 Cent/kWh.
(2) Bei Einsatz von anderen als rein landwirtschaftlichen Substrat-Einsatzstoffen werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 30% reduziert.
(3) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Biogas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Abs. 1 oder 2, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Deponie- und Klärgas
§ 11. (1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen, die unter Verwendung der Energieträger Deponie- und Klärgas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:
- 1) für Klärgas 5,93 Cent/kWh;
- 2) für Deponiegas 4,03 Cent/kWh.
(2) Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen, die Deponie- und Klärgas als Energieträger verwenden, werden nach der eingesetzten Gasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung, festgesetzt.
Festsetzung der Preise für Ökostrom aus neuen oder revitalisierten Kleinwasserkraftanlagen
§ 12. (1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus neuen Kleinwasserkraftanlagen oder solchen, die in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung des Regelarbeitsvermögens von mehr als 50% nach Durchführung der Revitalisierung, ermittelt über ein Jahr, erreicht wird, die bis 31. Dezember 2009 in Betrieb gehen, werden folgende Beträge für die in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen festgesetzt:
1. für die ersten 1 000 000 kWh 6,23 Cent/kWh;
2. für die nächsten 4 000 000 kWh 4,99 Cent/kWh;
3. für die nächsten 10 000 000 kWh 4,15 Cent/kWh;
4. für die nächsten 10 000 000 kWh 3,92 Cent/kWh;
5. über 25 000 000 kWh hinaus 3,76 Cent/kWh.
(2) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftanlagen, die in einem Ausmaß revitalisiert wurden, dass eine Erhöhung des Regelarbeitsvermögens von mehr als 15% nach Durchführung der Revitalisierung, ermittelt über ein Jahr, erreicht wird, die bis 31. Dezember 2009 in Betrieb gehen, werden folgende Beträge für die in das öffentliche Netz eingespeisten Strommengen festgesetzt:
1. für die ersten 1 000 000 kWh 5,94 Cent/kWh;
2. für die nächsten 4 000 000 kWh 4,56 Cent/kWh;
3. für die nächsten 10 000 000 kWh 3,79 Cent/kWh;
4. für die nächsten 10 000 000 kWh 3,42 Cent/kWh;
5. über 25 000 000 kWh hinaus 3,29 Cent/kWh.
(3) Die Erhöhung des Regelarbeitsvermögens ist durch das Gutachten eines Ziviltechnikers nachzuweisen.
Inkrafttreten
§ 13. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Mitterlehner
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)