52. Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung über die Berücksichtigung der Erfordernisse des Arbeitnehmerschutzes und über den Nachweis der Einhaltung in Genehmigungsverfahren des Verkehrswesens (Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr - AVO Verkehr) geändert wird
Auf Grund der §§ 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2008, wird verordnet:
Die Arbeitnehmerschutzverordnung Verkehr, BGBl. II Nr. 422/2006, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2008, wird wie folgt geändert:
1. Vor § 1 wird als Inhaltsverzeichnis eingefügt:
„INHALTSVERZEICHNIS
1. Teil
Allgemeines
§ 1. Geltungsbereich
2. Teil
Eisenbahnrechtliches Verfahren
§ 2. Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession
§ 3. Sicherheitsbescheinigung
§ 4. Sicherheitsgenehmigung
§ 5. Eisenbahnrechtliche Baugenehmigung und Bauartgenehmigung
§ 6. Betriebsbewilligung
3. Teil
Seilbahnrechtliches Verfahren
§ 7. Sicherheitsbericht
§ 8. Betriebsbewilligung
4. Teil
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
§ 9. Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 10. Abnahmeprüfung“
2. § 1 samt Überschrift lautet:
„1. Teil
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1. (1) Die Bestimmungen der §§ 2 bis 6 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz), BGBl. Nr. 60/1957.
(2) Die Bestimmungen der §§ 7 und 8 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003.
(3) Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 dieser Verordnung gelten für Genehmigungsverfahren nach dem Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit (Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000), BGBl. Nr. 697/1993, soweit Genehmigungen nach dem Bundesgesetz über Eisenbahnen, Schienenfahrzeuge auf Eisenbahnen und den Verkehr auf Eisenbahnen (Eisenbahngesetz), BGBl. Nr. 60/1957, oder nach dem Bundesgesetz über Seilbahnen (Seilbahngesetz 2003), BGBl. I Nr. 103/2003 berührt sind.“
3. §§ 2 bis 5 werden zu §§ 5 bis 8.
4. Nach § 1 werden folgende §§ 2 bis 4 samt Überschrift eingefügt:
„2. Teil
Eisenbahnrechtliches Verfahren
Verkehrsgenehmigung und Verkehrskonzession
§ 2. (1) Im Rahmen von Nachweisen der fachlichen Eignung gemäß §§ 15b Abs. 1 Z 3 und 15e sowie §§ 16b Abs. 1 Z 3 und 15e des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen, soweit diese im Einzelfall bereits zutreffen.
(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
- 1. Nachweise über die Bestellung geeigneter Personen gemäß § 3 Abs. 6 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, die auf die Durchführung und Einhaltung der notwendigen Schutzmaßnahmen zu achten haben,
- 2. Nachweise über die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen gemäß § 10 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Sicherheitsvertrauenspersonenverordnung, BGBl. Nr. 172/1996,
- 3. Nachweise über die sicherheitstechnische Betreuung gemäß § 73 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
- 4. Nachweise über die arbeitsmedizinische Betreuung gemäß § 79 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
- 5. Nachweise über die organisatorische Einordnung der Präventivfachkräfte gemäß § 83 Abs. 7 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
- 6. Nachweise über die Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse gemäß §§ 88 und 88a des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
- 7. Nachweise über die Erstellung der Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente gemäß §§ 4 und 5 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, und der Verordnung über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente, BGBl. 478/1996,
- 8. Nachweise über die Durchführung der Koordination gemäß § 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994.
Sicherheitsbescheinigung
§ 3. (1) Im Rahmen des Nachweises der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes gemäß § 37a des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
- 1. Nachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 12, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
- 2. Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung der Prüfung und Wartung der Schienenfahrzeuge gemäß §§ 33 Abs. 2, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
- 3. Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 8.
Sicherheitsgenehmigung
§ 4. (1) Im Rahmen des Nachweises der Vorkehrungen zur Gewährleistung der Sicherheit des Betriebes gemäß § 38a des Eisenbahngesetzes ist jeweils auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes zu überprüfen und nachzuweisen.
(2) Nachweise gemäß Abs. 1 haben zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes insbesondere zu umfassen:
- 1. Nachweise über die Durchführung der Information und Unterweisung sowie über den Nachweis der Fachkenntnisse gemäß §§ 12, 14, 62 und 63 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
- 2. Nachweise über die Durchführung der Instandhaltung, Reinigung und Prüfung gemäß § 17 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
- 3. Nachweise über den Einsatz sowie die Durchführung, Prüfung und Wartung der Arbeitsmittel gemäß §§ 33 Abs. 2, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994,
- 4. Nachweise über die Aktualisierung der Anforderungen gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 bis Z 8.“
5. Vor § 7 wird als Überschrift eingefügt:
„3. Teil
Seilbahnrechtliches Verfahren“
6. Nach § 8 werden folgende §§ 9 und 10 samt Überschrift eingefügt:
„4. Teil
Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
Umweltverträglichkeitsprüfung
§ 9. (1) Im Rahmen eines Genehmigungsantrages gemäß § 5 Abs. 1 oder § 24a Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Gutachten gemäß §§ 31a Abs. 1, 32a Abs. 3 und 33a Abs. 1 des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 5 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.
(3) Soweit im Rahmen des Genehmigungsantrages gemäß Abs. 1 seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Sicherheitsberichte gemäß §§ 59 zweiter Satz und 60 des Seilbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 7 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.
Abnahmeprüfung und Nachkontrolle
§ 10. (1) Im Rahmen einer Fertigstellungsanzeige gemäß § 20 Abs. 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sowie im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 24h Abs. 16 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes ist auch die Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes nachzuweisen.
(2) Soweit im Rahmen der Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes eisenbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind und daher Prüfbescheinigungen oder Erklärungen gemäß § 34b des Eisenbahngesetzes vorzulegen sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 6 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 anzuwenden.
(3) Im Rahmen einer Nachkontrolle gemäß § 24h Abs. 16 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes sind zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes die Prüfungen gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 bis Z 6 nachzuweisen.
(4) Soweit im Rahmen der Abnahmeprüfung gemäß § 20 Abs. 2 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes seilbahnrechtliche Verwaltungsvorschriften berührt sind, ist zum Nachweis der Einhaltung der Anforderungen des Arbeitnehmerschutzes § 8 Abs. 2 Z 1 bis Z 7 anzuwenden.“
Bures
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