117. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M199 nach 1.5.1.1 betreffend die Vorschriften für die Sicherung des Kapitels 1.10 für die Beförderung von Tierischen Stoffen
Die Multilaterale Vereinbarung M199 nach 1.5.1.1 betreffend die Vorschriften für die Sicherung des Kapitels 1.10 für die Beförderung von Tierischen Stoffen (BGBl. III Nr. 104/2009) wurde von dem Vereinigten Königreich am 17. September 2009 unterzeichnet.
Faymann
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