116. Kundmachung des Bundeskanzlers betreffend den Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M206 gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR betreffend die besonderen Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen
Die Multilaterale Vereinbarung M206 gemäß Abschnitt 1.5.1 der Anlage A des ADR betreffend die besonderen Vorschriften für die Kennzeichnung von umweltgefährdenden Stoffen (BGBl. III Nr. 87/2009) wurde von nachstehenden ADR-Vertragsparteien unterzeichnet.
ADR-Vertragsparteien: | Datum der Unterzeichnung: |
Italien | 15. September 2009 |
Norwegen | 14. August 2009 |
Faymann
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