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BGBl I 143/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

143. Bundesgesetz: Änderung des Suchtmittelgesetzes - SMG und des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes - GESG (SMG-Novelle 2008)
(NR: GP XXIII RV 590 AB 657 S. 67 . BR: AB 7995 S. 759 .)

143. Bundesgesetz, mit dem das Suchtmittelgesetz - SMG und das Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG geändert werden (SMG-Novelle 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

I Änderung des Suchtmittelgesetzes

II Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Artikel I

Änderung des Suchtmittelgesetzes

Das Bundesgesetz über Suchtgifte, psychotrope Stoffe und Drogenausgangsstoffe (Suchtmittelgesetz -SMG), BGBl. I Nr. 112/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2007, wird wie folgt geändert:

1. Das Inhaltsverzeichnis des 1. Hauptstücks lautet:

„1. Hauptstück

Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen

Anwendungsbereich, Begriff Suchtmittel .................................................................... § 1

Suchtgifte ...................................................................................................................... § 2

psychotrope Stoffe ........................................................................................................ § 3

Drogenausgangsstoffe ……........................................................................................... § 4“

2. Das Inhaltsverzeichnis des 2. Hauptstücks, 1. Abschnitt, lautet:

„1. Abschnitt

Verkehr und Gebarung mit Suchtmitteln

Beschränkungen .............................................................................................................. § 5

Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb und Besitz ......................................... § 6

Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift

für die Herstellung von Arzneimitteln ........................................................................... § 6a

Abgabe durch Apotheken ……...................................................................................... § 7

Ärztliche Behandlung, Verschreibung und Abgabe ..................................................... § 8

Meldungen und Mitteilungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung ..................... § 8a

Sicherungsmaßnahmen ................................................................................................. § 9

Verordnung ………………........................................................................................... § 10“

3. Das Inhaltsverzeichnis des 3. Hauptstücks lautet:

„Verkehr und Gebarung mit Drogenausgangsstoffen

Vorkehrungen der Wirtschaftsbeteiligten .................................................................... § 17

Auskunfterteilung durch Wirtschaftsbeteiligte ............................................................ § 18

Überwachung …........................................................................................................... § 19f

Sicherstellung und Beschlagnahme ……..................................................................... § 21

Verhältnis zum Chemikaliengesetz ……..................................................................... § 22“

4. Das Inhaltsverzeichnis des 4. Hauptstücks lautet:

„Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen, Suchtmittel-Datenevidenz und Information“

Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und

Drogenausgangsstoffen ................................................................................................. § 23

Suchtmittel-Datenevidenz ............................................................................................. § 24

Meldungen an das Suchtmittelregister .......................................................................... § 24a

Meldungen an das bundesweite Substitutionsregister …............................................... § 24b

Meldungen und Übermittlungen betreffend suchtgiftbezogene Todesfälle .................. § 24c

Datenverwendung für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen ................... § 24d

Einrichtung und Betrieb des Suchtmittelregisters und

des bundesweiten Substitutionsregisters ………………………………………............ § 25

Datenübermittlung .…..……........................................................................................... § 26

Information …………..……........................................................................................... § 26a“

5. In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Vorläuferstoffe“ durch das Wort „Drogenausgangsstoffe“, in § 19 Abs. 1, 2 und 4 sowie in § 20 wird das Wort „Vorläuferstoffen“ durch das Wort „Drogenausgangsstoffen“ und in § 19 Abs. 4 wird das Wort „Vorläuferstoff“ durch das Wort „Drogenausgangsstoff“ ersetzt.

6. In den §§ 2 Abs. 1, 2 und 3 sowie 3 Abs. 1 und 2 werden die Worte „des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Worte „der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend“ und in § 2 Abs. 2 das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

7. § 4 lautet:

§ 4. Drogenausgangsstoffe im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Stoffe, die im Anhang 1 der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe, ABl. Nr. L 47 vom 18. Februar 2004, sowie im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern, ABl. Nr. L 22 vom 26. Jänner 2005, erfasst sind.“

8. § 5 Abs. 1 lautet:

„(1) Suchtmittel dürfen nur für medizinische, zahnmedizinische, veterinärmedizinische oder wissenschaftliche Zwecke und nur nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes erworben, besessen, erzeugt, verarbeitet, befördert, eingeführt, ausgeführt oder einem anderen angeboten, überlassen oder verschafft werden.“

9. In § 5 Abs. 2 werden die Worte „erzeugt, verarbeitet, erworben, besessen sowie eingeführt“durch die Worte „erworben, besessen, erzeugt, verarbeitet, befördert sowie eingeführt“ersetzt.

10. § 6 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. den Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994 nach Maßgabe einer Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend; sofern es sich um Suchtgifte handelt, darf die Bewilligung nur unter Festsetzung einer Höchstmenge erteilt werden, den zum Großhandel mit Arzneimitteln Berechtigten überdies nur, wenn sie ein Detailgeschäft überhaupt nicht oder doch räumlich vollkommen getrennt führen;“

11. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Anbau von Pflanzen zwecks Gewinnung von Suchtgift ist verboten, ausgenommen

  1. 1. durch die im Abs. 1 Z 2 genannten Institute und Anstalten für wissenschaftliche Zwecke sowie
  2. 2. durch die im § 6a Abs. 1 genannten Gesellschaften für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke.“

12. § 6 Abs. 4 lautet:

„(4) Den Sanitätseinrichtungen des Bundesheeres ist die Verarbeitung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die ärztliche oder zahnärztliche Versorgung der Angehörigen des Bundesheeres benötigen oder es für die veterinärmedizinische Behandlung sowie für die Ausbildung der im Bundesheer in Verwendung stehenden Tiere notwendig ist.“

13. In § 6 wird nach dem Abs. 4 folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) Den organisierten Notarztdiensten ist die Verarbeitung, der Erwerb und Besitz von Suchtmitteln auch ohne Bewilligung insoweit gestattet, als sie diese für die notärztliche Tätigkeit benötigen.“

14. In § 6 Abs. 5 werden die Worte „des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Worte „der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.

15. § 6 Abs. 6 lautet:

„(6) Die nach Abs. 1 Z 1 Berechtigten dürfen Suchtmittel nur an die nach Abs. 1, 3, 4 oder 4a Berechtigten sowie an öffentliche Apotheken und Anstaltsapotheken abgeben, Suchtmittel gemäß § 5 Abs. 2 überdies auch an die nach Abs. 5 Berechtigten.“

16. Dem § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift angefügt:

„Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln

§ 6a. (1) Der Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke ist nur der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder einer zu diesem Zweck gegründeten Tochtergesellschaft, an der die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH mindestens 75 v.H. der Geschäftsanteile halten muss, gestattet. An der Tochtergesellschaft können ferner beteiligt sein

  1. 1. Universitätsinstitute, die mit der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der angewandten Botanik befasst sind,
  2. 2. Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994, sowie
  3. 3. Chemische Laboratorien mit einer Gewerbeberechtigung gemäß § 94 Z 10 der Gewerbeordnung 1994.

(2) Der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder ihrer Tochtergesellschaft (Abs. 1) ist ferner der Besitz des im Rahmen des Anbaus der Cannabispflanzen gewonnen Cannabis gestattet.

(3) Die Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH oder ihre Tochtergesellschaft (Abs. 1) darf die Cannabispflanzen nach Ernte und Trocknung oder das daraus gewonnene Cannabis nur an Gewerbetreibende mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß § 94 Z 32 der Gewerbeordnung 1994 abgeben.

(4) Die Bestimmungen über Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Entnahme von Suchtmitteln (§ 9) sind auch auf Cannabispflanzen anzuwenden.“

17. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Apotheken dürfen Suchtmittel nach Maßgabe der das Apotheken- und Arzneimittelwesen regelnden Vorschriften, hinsichtlich der suchtgifthaltigen Arzneimittel auch unter den Beschränkungen der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsverordnungen, untereinander, gegen Verschreibung an Krankenanstalten, Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Dentisten für ihren Berufsbedarf sowie an Personen, denen solche Arzneimittel verschrieben wurden, abgeben.“

18. § 8 lautet:

§ 8. Suchtmittelhaltige Arzneimittel dürfen nur nach den Erkenntnissen und Erfahrungen der medizinischen, zahnmedizinischen oder veterinärmedizinischen Wissenschaft, insbesondere auch für Schmerz- sowie für Entzugs- und Substitutionsbehandlungen, verschrieben, abgegeben oder im Rahmen einer ärztlichen, zahnärztlichen oder tierärztlichen Behandlung am oder im menschlichen oder tierischen Körper unmittelbar zur Anwendung gebracht werden.“

19. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Meldungen und Mitteilungen im Rahmen der Substitutionsbehandlung

§ 8a. (1) Ärzte haben den Beginn und, sofern es ihnen bekannt ist, das Ende einer Substitutionsbehandlung (§ 11 Abs. 2 Z 2) unter Bekanntgabe der Daten gemäß § 24b Abs. 1 Z 1 und 2 unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde zu melden. Soweit nach Maßgabe der zu diesem Bundesgesetz erlassenen Durchführungsbestimmungen die Verschreibung oder Abgabe des Substitutionsmittels nicht unter Verwendung einer Substitutions-Dauerverschreibung erfolgt, ist bei Meldung des Behandlungsbeginns das Substitutionsmittel bekannt zu geben.

(2) Die an der Beratung, Behandlung oder Betreuung eines Patienten, der sich einer Substitutionsbehandlung unterzieht, beteiligten Ärzte, Amtsärzte, Apotheker, Bewährungshelfer, klinischen Psychologen, Psychotherapeuten oder Personen, die in einer Einrichtung gemäß § 15 gesundheitsbezogene Maßnahmen (§ 11 Abs. 2) bei diesem Patienten durchführen, dürfen Wahrnehmungen aus dieser Tätigkeit gegenseitig nur insoweit mitteilen, als

  1. 1. der Patient der Mitteilung ausdrücklich zugestimmt hat, oder
  2. 2. die Mitteilung zum Schutz der Gesundheit des Patienten dringend erforderlich ist und seine ausdrückliche Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann.

(3) Der Arzt, Amtsarzt, Apotheker, Bewährungshelfer, klinische Psychologe, Psychotherapeut oder die Person, die in einer Einrichtung gemäß § 15 gesundheitsbezogene Maßnahmen bei dem Patienten durchführt, hat im Fall des Abs. 2 Z 1 die ausdrückliche Zustimmung des Patienten, im Fall des Abs. 2 Z 2 die Gründe, weshalb die ausdrückliche Zustimmung nicht rechtzeitig eingeholt werden konnte, zu dokumentieren.“

20. § 10 Abs. 1 lautet:

„(1) Soweit dies zur Abwehr der durch den Missbrauch von Suchtmitteln für das Leben oder die Gesundheit von Menschen drohenden Gefahren und zur Überwachung des geordneten Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln geboten ist, hat die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend mit Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über

  1. 1. die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Suchtmitteln, der Cannabispflanze und von Mohnstroh,
  2. 2. die Erzeugung und Verarbeitung von Suchtmitteln einschließlich der Beschränkung der Erzeugung auf bestimmte Mengen und Bezugsquellen,
  3. 3. die Erteilung von Bezugsbewilligungen sowie die Ausstellung von Bedarfsbestätigungen für Suchtmittel,
  4. 4. die Führung von Vormerkungen und die Erstattung fortlaufender Berichte über die Herstellung und Verarbeitung, den Erwerb, die Veräußerung, die Ein-, Aus- und Durchfuhr und die Abgabe von, über den sonstigen Verkehr mit und über vorhandene Vorräte an Suchtmitteln,
  5. 5. die Verschreibung, Abgabe und Verwendung von Suchtmitteln einschließlich der Rahmenbedingungen, Qualitätssicherung und Kontrolle der Substitutionsbehandlung,
  6. 6. den sonstigen Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln,
  7. 7. die Kontrolle des Anbaus von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln.“

21. § 10 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat durch Verordnung Regelungen über die Ausstellung sowie über die behördliche Beglaubigung von Bescheinigungen im Sinne des Artikels 75 des Schengener Durchführungsübereinkommens von 1990 zu treffen. Sie kann die Gesundheitsbehörden ermächtigen, Ärzte, soweit sie zur Verschreibung suchtmittelhaltiger Arzneimittel befugt sind, mit der Berechtigung zur behördlichen Beglaubigung solcher Bescheinigungen zu beleihen.“

22. In § 14 Abs. 1 werden das Wort „mißbraucht“ durch das Wort „missbraucht“, die Worte „nach § 27 Abs. 1 mit Strafe bedrohte Handlung“ durch die Worte „Straftat nach § 27 Abs. 1 oder 2“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

23. § 14 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Sicherheitsbehörden haben der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde die von ihnen wegen des Verdachts einer Straftat nach den §§ 27, 28 oder 28a an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte unverzüglich mitzuteilen.“

24. Dem § 14 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Eine Anzeige oder Stellungnahme gemäß § 14 Abs. 1 ist nicht zu erstatten, wenn der Verdacht sich ausschließlich auf eine Meldung gemäß § 8a Abs. 1 gründet.“

25. Die Überschrift des § 15 lautet:

„Einrichtungen und Vereinigungen mit Betreuungsangebot für Personen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch“

26. In § 15 Abs. 1 werden die Worte „Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Worte „Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend“ und das Wort „Suchtgiftmißbrauch“ durch das Wort „Suchtgiftmissbrauch“ ersetzt.

27. In § 15 Abs. 2 Z 2 und 3 wird das Wort „Suchtgiftmißbrauchs“ durch das Wort „Suchtgiftmissbrauchs“ ersetzt.

28. In § 15 Abs. 3, 4 und 6 werden die Worte „dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Worte „der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.

29. § 15 Abs. 5 erster Satz lautet:

„(5) Die in Einrichtungen und Vereinigungen gemäß Abs. 1 beschäftigten Personen sind, soweit nicht § 8a anzuwenden ist, zur Verschwiegenheit über das, was ihnen im Rahmen dieser Tätigkeit bekannt geworden ist, verpflichtet.“

30. In § 15 Abs. 6 werden die Worte „Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Worte „Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.

31. Die bisherige Überschrift des dritten Hauptstückes wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„3. Hauptstück

Verkehr und Gebarung mit Drogenausgangsstoffen“

32. § 17 samt Überschrift lautet:

„Vorkehrungen der Wirtschaftsbeteiligten

§ 17. Wirtschaftsbeteiligte haben im Rahmen der erforderlichen Sorgfalt Vorkehrungen zur Verhinderung der Abzweigung von Drogenausgangsstoffen zur unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln zu treffen, insbesondere ihren Vorrat an Drogenausgangsstoffen durch geeignete, den jeweiligen Umständen entsprechende Maßnahmen gegen unbefugte Entnahme zu sichern. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat mit Bescheid Sicherungsmaßnahmen anzuordnen, die sich nach der Art und Menge der Drogenausgangsstoffe richten, wenn Umstände vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Vorrat an Drogenausgangsstoffen nicht oder nur unzulänglich gesichert wird.“

33. § 18 lautet samt Überschrift:

„Auskunfterteilung durch Wirtschaftsbeteiligte

§ 18. Wirtschaftsbeteiligte haben den Sicherheitsbehörden auf Verlangen alle Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Verhütung und Verfolgung der unerlaubten Herstellung von Suchtmitteln und der damit im Zusammenhang stehenden Straftaten erforderlich ist.“

34. Die Überschrift des § 21 lautet:

„Sicherstellung und Beschlagnahme“

35. § 21 Abs. 1 und 2 lautet:

„(1) Drogenausgangsstoffe - erforderlichenfalls einschließlich der Behältnisse - sind sicherzustellen oder vorläufig zu beschlagnahmen, wenn der begründete Verdacht einer Straftat nach § 32 oder eines schwerwiegenden Verstoßes gegen § 17 erster Satz, § 44 Abs. 2 Z 2 bis 4 oder Abs. 3 Z 3 bis 5, 9 oder 10 dieses Bundesgesetzes vorliegt.

(2) Das die Sicherstellung oder die vorläufige Beschlagnahme durchführende Organ hat, je nachdem, ob der Verdacht einer Straftat oder einer Verwaltungsübertretung vorliegt, der Staatsanwaltschaft unverzüglich über die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme zu berichten oder von der Verwaltungsbehörde unverzüglich einen förmlichen Beschlagnahmebescheid einzuholen.“

36. In § 21 Abs. 3 werden die Worte „Beschlagnahmte Vorläuferstoffe“ durch die Worte „Sichergestellte oder beschlagnahmte Drogenausgangsstoffe“, die Worte „beschlagnahmten Vorläuferstoffe“ durch die Worte „sichergestellten oder beschlagnahmten Drogenausgangsstoffe“ und das Wort „daß“ durch das Wort „dass“ ersetzt.

37. § 22 samt Überschrift lautet:

„Verhältnis zum Chemikaliengesetz

§ 22. Das Chemikaliengesetz, BGBl. I Nr. 53/1997, bleibt von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unberührt.“

38. Die bisherige Überschrift des vierten Hauptstückes wird durch folgende Überschrift ersetzt:

„4. Hauptstück

Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen, Suchtmittel-Datenevidenz und Information“

39. § 23 samt Überschrift lautet:

„Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln und Drogenausgangsstoffen

§ 23. (1) Der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend obliegt die Besorgung der Geschäfte einer besonderen Verwaltungsdienststelle zur Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Suchtmitteln nach Art. 17 der Einzigen Suchtgiftkonvention und Art. 6 des Übereinkommens über psychotrope Stoffe einschließlich der Evidenthaltung der dafür erforderlichen Daten. Bundesgesetzliche Bestimmungen, mit denen Aufgaben der Überwachung im Hinblick auf Suchtmittel anderen Behörden übertragen werden, bleiben unberührt.

(2) Der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend obliegt ferner die Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen. Bundesgesetzliche Bestimmungen, mit denen Aufgaben der Überwachung im Hinblick auf Drogenausgangsstoffe anderen Behörden übertragen werden, bleiben unberührt. Die Bezirksverwaltungsbehörden haben über Ersuchen des Bundesministeriums für Gesundheit, Familie und Jugend bei der Überwachung des Verkehrs und der Gebarung mit Drogenausgangsstoffen gemäß den §§ 19 bis 21 mitzuwirken.

(3) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe obliegen

  1. 1. hinsichtlich Art. 3 Abs. 1, 2, 4 und 5 bis 7, Art. 8 Abs. 2, Art. 11 Abs. 1 und 2, Art. 13 sowie Art. 16 in Verbindung mit Art. 12 der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend,
  2. 2. hinsichtlich Art. 4 Abs. 3 sowie Art. 9 Abs. 3 in seinem jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,
  3. 3. hinsichtlich Art. 5 Abs. 5 sowie Art. 10 Abs. 2 im jeweiligen Wirkungsbereich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,
  4. 4. hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 dem Bundesminister für Inneres,
  5. 5. hinsichtlich Art. 16 in Verbindung mit Art. 10 der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Inneres.

(4) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde nach der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern obliegen

  1. 1. hinsichtlich Art. 4 sowie Art. 26 Abs. 1 im jeweiligen Wirkungsbereich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,
  2. 2. hinsichtlich Art. 6 Abs. 1 und 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 11 Abs. 1 bis 3, Art. 12 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 16, Art. 17, Art. 19, Art. 20, Art. 21 Abs. 2, Art. 24, Art. 26 Abs. 5 und Art. 27 der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend,
  3. 3. hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 10 Abs. 3 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,
  4. 4. hinsichtlich Art. 9 Abs. 1 dem Bundesminister für Inneres,
  5. 5. hinsichtlich Art. 9 Abs. 2 im jeweiligen Wirkungsbereich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend oder dem Bundesminister für Finanzen,
  6. 6. hinsichtlich Art. 26 Abs. 2 und 4 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,
  7. 7. hinsichtlich Art. 32 der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und für Inneres.

(5) Die Geschäfte der zuständigen nationalen Behörde im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005, ABl. Nr. L 202 vom 3. August 2005, zur Durchführung der Verordnungen (EG) Nr. 273/2004 sowie Nr. 111/2005 obliegen

  1. 1. hinsichtlich Art. 3 der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend,
  2. 2. hinsichtlich Art. 5 Abs. 1 sowie Art. 16 im jeweiligen Wirkungsbereich der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend, dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,
  3. 3. hinsichtlich Art. 12 sowie Art. 13 im jeweiligen Wirkungsbereich dem Bundesminister für Finanzen oder für Inneres,
  4. 4. hinsichtlich der übrigen Artikel der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend.

(6) Die Bundesminister für Inneres und für Finanzen haben der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend die im Art. 29 Abs. 1 lit. a und b der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 bezeichneten Informationen über die ihnen im Inland bekannt gewordenen Sicherstellungen bis zum 10. Jänner, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober für das jeweils vorausgegangene Kalendervierteljahr zu melden.

(7) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat Formblätter für die Aus- und Einfuhrgenehmigung von Drogenausgangsstoffen aufzulegen.

(8) Die zur Anwendung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten dürfen zum Zweck des automationsunterstützten Datenverkehrs ermittelt und verarbeitet werden.“

40. Die §§ 24 bis 26 samt Überschriften lauten:

„Suchtmittel-Datenevidenz

§ 24. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat

  1. 1. zur Evidenthaltung der wegen Verstößen gegen dieses Bundesgesetz anhängigen Verfahren, der Verurteilungen und Straferkenntnisse, der über beschlagnahmte oder eingezogene Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen sowie der gesundheitsbehördlichen Begutachtungen wegen Suchtgiftmissbrauchs ein Suchtmittelregister und
  2. 2. zur Verhinderung von Mehrfachbehandlungen mit Substitutionsmitteln ein bundesweites Substitutionsregister zu führen und
  3. 3. zur Gewinnung von Erkenntnissen für die Prävention jene Todesfälle zu erfassen und zu analysieren, die in einem kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtgift stehen.

§ 24a. (1) Dem Suchtmittelregister sind zu melden

  1. 1. vom Bundesministerium für Inneres alle von den nachgeordneten Sicherheitsbehörden wegen des Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Berichte nach § 100 Abs. 2 Z 4 der Strafprozessordnung,
  2. 2. von den zuständigen Behörden alle wegen des Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 an die Staatsanwaltschaft erstatteten Anzeigen,
  3. 3. von den Staatsanwaltschaften jeder Rücktritt oder vorläufige Rücktritt von der Verfolgung einer Straftat nach den §§ 27 bis 32,
  4. 4. von den Gerichten alle Ergebnisse (Verurteilungen, Einstellungen und Freisprüche) der wegen einer Straftat nach diesem Bundesgesetz geführten Strafverfahren sowie die über den Aufschub des Strafvollzugs und über beschlagnahmte oder eingezogene Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Entscheidungen und Verfügungen,
  5. 5. von den Bezirksverwaltungsbehörden alle rechtskräftigen Straferkenntnisse nach § 44 sowie die über beschlagnahmte Vorräte an Suchtmitteln oder Drogenausgangsstoffen getroffenen Verfügungen.

(2) Die Meldung hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit jenem Bundesminister, dessen Wirkungsbereich die Vollziehung der Meldepflicht nach Abs. 1 jeweils unterliegt, vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten

  1. 1. die zur Identifikation der Person des Beschuldigten, Angeklagten, Verurteilten, Freigesprochenen oder Bestraften erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
  2. 2. die Straftat, die Gegenstand der Anzeige, des Berichts, des Rücktritts oder vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung, der Einstellung oder vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens, der Anklage, der Verurteilung, des Freispruchs oder des Straferkenntnisses ist,
  3. 3. die Rechtsnormen, die Grundlage der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder der Verfügung sind,
  4. 4. das Datum der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder Verfügung, ferner
  5. 5. im Fall einer Anzeige oder eines Berichts die Art und Menge aller sichergestellten Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe, die Gegenstand des Verdachts einer Straftat sind und die Mitteilung ob Hinweise vorliegen, dass der Angezeigte Suchtgift missbraucht,
  6. 6. im Fall eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung oder vorläufigen Einstellung des Strafverfahrens
    1. a) ob eine Stellungnahme der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde eingeholt wurde,
    2. b) ob die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde festgestellt hat, dass der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen und zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bedarf, und gegebenenfalls, welcher gesundheitsbezogenen Maßnahme er bedarf,
    3. c) ob der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung oder die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens davon abhängig gemacht worden ist, dass sich der Beschuldigte einer zweckmäßigen, ihm nach den Umständen möglichen, zumutbaren und nicht offenbar aussichtslosen gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht, und gegebenenfalls, um welche gesundheitsbezogene Maßnahme es sich handelt,
    4. d) ob sich der Beschuldigte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 bereits unterzieht,
    5. e) ob der vorläufige Rücktritt von der Verfolgung oder die vorläufige Einstellung des Strafverfahrens davon abhängig gemacht worden ist, dass sich der Beschuldigte durch einen Bewährungshelfer betreuen lässt oder bereits betreut wird,
    6. f) die Dauer der Probezeit,
  7. 7. im Fall der vorläufigen Einstellung eines Strafverfahrens, ob die Einstellung davon abhängig gemacht worden ist, dass der Beschuldigte einer Weisung des Gerichtes nachkommt, und um welche Weisung es sich handelt,
  8. 8. im Fall einer Verurteilung
    1. a) die Art und das Ausmaß der Strafe,
    2. b) ob die Unterbringung des Verurteilten in einer Anstalt gemäß §§ 21 bis 23 des Strafgesetzbuches verfügt wurde,
    3. c) ob der Vollzug der Strafe aufgeschoben wurde, und gegebenenfalls die Dauer eines Strafaufschubs,
    4. d) ob der Strafaufschub davon abhängig gemacht worden ist, dass der Verurteilte sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht oder in eine gemäß § 15 im Bundesgesetzblatt kundgemachte Einrichtung oder Vereinigung stationär aufgenommen wird,
    5. e) ob der Aufschub des Strafvollzugs widerrufen wurde,
    6. f) ob die Strafe, nachdem sich der Verurteilte mit Erfolg einer gesundheitsbezogenen Maßnahme unterzogen hat, für die Dauer einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde und die Dauer der Probezeit,
  9. 9. im Fall einer gerichtlichen oder verwaltungsstrafbehördlichen Entscheidung oder Verfügung über Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe die Art und Menge der Suchtmittel oder Drogenausgangsstoffe, die Gegenstand dieser Entscheidung oder Verfügung sind,
  10. 10. die Aktenzahl der Anzeige, des Berichts, der Entscheidung oder Verfügung sowie die darauf Bezug habenden Aktenzahlen der vorangegangenen behördlichen oder gerichtlichen Verfahrensschritte,
  11. 11. das Datum der Meldung,
  12. 12. die meldende Behörde,
  13. 13. im Falle einer Anzeige oder eines Berichts ferner
  14. a. die Behörde, die den Verdacht bei der Staatsanwaltschaft angezeigt oder die dieser berichtet hat,
  15. b. die Staatsanwaltschaft, an die die Anzeige oder der Bericht erstattet worden ist.

(3) Unbeschadet des Abs. 1 sind dem Suchtmittelregister von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, deren Begutachtung gemäß § 12 ergeben hat, dass sie Suchtgift missbrauchen. Die Meldung hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten

  1. 1. die zur Identifikation der begutachteten Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
  2. 2. das missbrauchte Suchtgift oder die missbrauchten Suchtgifte und die Einnahmeform,
  3. 3. gegebenenfalls sonstige missbräuchlich verwendete Substanzen,
  4. 4. das Ergebnis der Begutachtung, und zwar
    1. a) ob eine oder mehrere der gesundheitsbezogenen Maßnahmen gemäß § 11 Abs. 2 zweckmäßig, der betreffenden Person nach den Umständen möglich und zumutbar und nicht offenbar aussichtslos ist oder sind, und gegebenenfalls um welche Maßnahme oder Maßnahmen es sich handelt,
    2. b) ob auf eine zweckmäßige, der betroffenen Person nach den Umständen mögliche und zumutbare und nicht offenbar aussichtslose Maßnahme hingewirkt wurde, oder
    3. c) aus welchen Gründen auf eine solche Maßnahme nicht hingewirkt wurde,
    4. d) ob die begutachtete Person sich bereits einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 unterzieht, und gegebenenfalls, um welche Maßnahme es sich handelt,
  5. 5. die für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen im Hinblick auf Suchtgiftmissbrauch erforderlichen soziodemographischen Daten (§ 24d) über die höchste abgeschlossene Schulbildung sowie die aktuelle Wohn- und Erwerbssituation der begutachteten Person,
  6. 6. die Art der Kenntniserlangung der Behörde vom Verdacht des Suchtgiftmissbrauchs,
  7. 7. das Datum der Meldung,
  8. 8. die meldende Behörde.

§ 24b. (1) Dem bundesweiten Substitutionsregister sind von der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde alle Personen zu melden, die sich wegen ihrer Gewöhnung an Suchtgift einer Substitutionsbehandlung unterziehen. Die Meldung hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend vorgegebenen Form zu erfolgen und zu enthalten

  1. 1. die zur Identifikation des Behandelten erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
  2. 2. die zur Identifikation und Kontaktierung des behandelnden Arztes erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Anschrift der Ordination, Krankenanstalt oder sonstigen Einrichtung),
  3. 3. den Beginn und
  4. 4. das Ende der Substitutionsbehandlung bei diesem Arzt,
  5. 5. das Datum der Meldung,
  6. 6. die meldende Behörde.

(2) Unbeschadet des Abs. 1 sind

  1. 1. das gemäß § 8a Abs. 1 gemeldete Substitutionsmittel, oder
  2. 2. das Substitutionsmittel bei erstmaliger Verordnung auf Substitutions-Dauerverschreibung einschließlich der auf dieser Verschreibung verordneten Dosis, und
  3. 3. jede Änderung des Substitutionsmittels einschließlich Dosis bei erstmaliger Verordnung mit Substitutions-Dauerverschreibung

für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen über die Substitutionsbehandlung (§ 24d) zu melden.

(3) Als Beginn der Behandlung im Sinne des Abs. 1 Z 3 gilt das Datum jenes Tages, an dem der Arzt für einen Patienten, erstmals, oder, im Falle einer Behandlungsunterbrechung bei diesem Arzt, erstmals nach der Unterbrechung ein Rezept für ein Substitutionsmittel ausstellt oder ein Substitutionsmittel an den Patienten abgibt oder beim Patienten anwendet. Für den Fall, dass der Patient ohne Abmachung nicht mehr bei dem Arzt erscheint, gilt ein Nichterscheinen von drei Monaten als Behandlungsunterbrechung. Als Ende der Behandlung im Sinne des Abs. 1 Z 4 gilt das Datum jenes Tages, an dem der Arzt für diesen Patienten letztmals, oder, im Falle einer Behandlungsunterbrechung bei diesem Arzt, letztmals vor der Unterbrechung ein Rezept für ein Substitutionsmittel ausgestellt oder ein Substitutionsmittel an den Patienten abgegeben oder beim Patienten angewendet hat. Für den Fall, dass der Patient ohne Abmachung beim Arzt nicht mehr erscheint, gilt ein Nichterscheinen von drei Monaten als Behandlungsunterbrechung. In diesem Fall gilt das Datum des letzten Rezepts vor der Behandlungsunterbrechung als Behandlungsende.

§ 24c. (1) Dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend sind unverzüglich zu melden oder übermitteln

  1. 1. vom Bundesministerium für Inneres die ihm bekannt gewordenen Todesfälle, bei denen Hinweise vorliegen, dass der Tod in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,
  2. 2. vom Leiter der Einrichtung, die eine Leichenbeschau oder Obduktion nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung, nach den sanitätspolizeilichen Bestimmungen oder eine Obduktion nach den Bestimmungen des Krankenanstaltenrechts vornimmt, eine Gleichschrift des Ergebnisses der Leichenbeschau oder im Falle einer Obduktion des Befundes und Gutachtens samt den Ergebnissen einer allfälligen chemisch-toxikologischen Untersuchung, wenn der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht,
  3. 3. von der Statistik Österreich eine Gleichschrift des Totenbeschauscheins, wenn sich daraus ein Hinweis ergibt, dass der Todesfall in einem unmittelbaren oder mittelbaren kausalen Zusammenhang mit dem Konsum von Suchtmitteln steht.

(2) Die Meldung gemäß Abs. 1 Z 1 hat in der von der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres vorgegebenen Form zu erfolgen und alle vorliegenden, für den in § 24 Z 3 genannten Zweck in Betracht kommenden Hinweise zu enthalten, insbesondere

  1. 1. die zur Identifizierung der verstorbenen Person erforderlichen Daten (Vorname, Familienname, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsbürgerschaft, Meldeadresse),
  2. 2. den Tag und Ort des Todes,
  3. 3. den Tag und Ort der Auffindung des Verstorbenen,
  4. 4. das Ergebnis einer von der Kriminalpolizei vorgenommenen Leichenbeschau (§ 128 Abs. 1 StPO),
  5. 5. Hinweise auf eine Suchtgiftüberdosierung,
  6. 6. Hinweise auf sonstige konsumierte Substanzen,
  7. 7. sonstige Hinweise auf die Todesursache,
  8. 8. Art und Menge sichergestellter Suchtgifte und anderer Substanzen,
  9. 9. ob eine Leichenöffnung oder Obduktion angeordnet und gegebenenfalls welche Einrichtung mit der Durchführung beauftragt worden ist (Abs. 1 Z 2),
  10. 10. Art der Kenntniserlangung der Behörde von dem Todesfall,
  11. 11. das Datum der Meldung,
  12. 12. die meldende Behörde.

(3) Die Meldungen und Übermittlungen gemäß Abs. 1 und 2 haben auf elektronischem Weg zu erfolgen und können auch online erfolgen.

§ 24d. Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend darf die ihm gemäß den §§ 24a, 24b oder 24c gemeldeten Daten zum Zweck der Gewinnung von Erkenntnissen über den missbräuchlichen Umgang mit Suchtmitteln, die Durchführung gesundheitsbezogener Maßnahmen bei Suchtgiftmissbrauch einschließlich der Substitutionsbehandlung und die mit dem Konsum von Suchtgift im Zusammenhang stehenden Todesfälle für statistische und wissenschaftliche Analysen und Untersuchungen, die keine personenbezogenen Ergebnisse zum Ziel haben, verwenden. § 46 Abs. 5 des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, ist anzuwenden.

§ 25. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat das Suchtmittelregister und das bundesweite Substitutionsregister jeweils als elektronisches Register einzurichten und zu betreiben und ist Auftraggeber und Betreiber dieser Register. Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat im Hinblick auf die im § 24 Z 1 und 2 genannten Zwecke

  1. 1. die nach § 24a Abs. 2 und Abs. 3 Z 1 bis 4 und 6 bis 8 gemeldeten Daten in das Suchtmittelregister,
  2. 2. die nach § 24b Abs. 1 gemeldeten Daten in das bundesweite Substitutionsregister

einzutragen und für Zwecke der Auskunfterteilung gemäß § 26 evident zu halten. Soweit Daten ausschließlich für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen erforderlich sind (§ 24a Abs. 3 Z 5, § 24b Abs. 2), sind diese unmittelbar nach erfolgter Meldung in das Statistik-Register (Abs. 14) überzuführen und ist jeder direkte oder indirekte Personenbezug aus dem Suchtmittelregister oder dem bundesweiten Substitutionsregister zu löschen.

(2) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend kann das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister jeweils in Form eines Informationsverbundsystems (§ 4 Z 13 des Datenschutzgesetzes 2000) einrichten und betreiben (Abs. 3 und 4) und ist auch in diesem Fall Auftraggeber und Betreiber der Register. Im Fall des Informationsverbundes sind weitere Auftraggeber jene Behörden oder Gerichte, die dem Register Daten online überlassen oder daraus Daten online abfragen. Das sind

  1. 1. hinsichtlich des Suchtmittelregisters
    1. a) die Staatsanwaltschaften und Gerichte bezüglich der Daten gemäß § 24a Abs. 1 Z 1 bis 4,
    2. b) die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß § 24a Abs. 3;
  2. 2. hinsichtlich des bundesweiten Substitutionsregisters die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden bezüglich der Daten gemäß § 24b.

Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend trifft für alle Auftraggeber die Meldepflicht gemäß den §§ 17f des Datenschutzgesetzes 2000, die Wahrnehmung der Informationspflichten und der Rechte Betroffener gemäß §§ 24ff des Datenschutzgesetzes 2000 sowie, unbeschadet der Verantwortung auch des jeweiligen Auftraggebers gemäß Z 1 oder 2, die Verantwortung hinsichtlich der für die Datenanwendung gemäß § 6 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes geltenden Grundsätze.

(3) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann mit Verordnung bestimmen:

  1. 1. die Online-Überlassung der Daten gemäß § 24a Abs. 1 Z 1 bis 5 durch die meldepflichtigen Behörden und Gerichte, hinsichtlich der Daten nach § 24a Abs. 1 Z 1 bis 4 im Einvernehmen mit jenem Bundesminister, dessen Wirkungsbereich die Vollziehung der Meldepflicht jeweils unterliegt,
  2. 2. die Online-Überlassung der Daten gemäß § 24a Abs. 3 oder 24b durch die meldepflichtigen Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden.

(4) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann, in den Fällen der Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz, mit Verordnung bestimmen, dass die Übermittlung von Daten aus dem

  1. 1. Suchtmittelregister an die Staatsanwaltschaften und Gerichte gemäß § 26 Abs. 2 Z 1,
  2. 2. bundesweiten Substitutionsregister an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden gemäß § 26 Abs. 4,

dadurch erfolgt, dass den Behörden oder Gerichten der Online-Zugriff auf die im betreffenden Register gespeicherten Daten gewährt wird (Online-Abfrage).

(5) Der Online-Zugriff darf den Staatsanwaltschaften, Gerichten oder Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden auf das Suchtmittelregister oder den Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden auf das bundesweite Substitutionsregister nur unter der Voraussetzung eingeräumt werden, dass die betreffende Behörde oder das Gericht

  1. 1. sämtliche Anforderungen an die Identifikation, Authentifizierung und Autorisierung (Abs. 6) der Person, die die online Daten überlassen oder abfragen soll, nachgewiesen hat,
  2. 2. den Namen und die Rolle der Person, die online Daten überlässt oder abfragt, und den Zeitpunkt des Online-Vorgangs mitprotokolliert,
  3. 3. die Online-Überlassung oder Online-Abfrage erst nach eindeutiger Identifikation jener Person, deren Daten überlassen oder abgefragt werden, auf Grund eines bereichsspezifischen Personenkennzeichens (§§ 9 und 13 Abs. 2 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) erfolgt.

(6) Im Sinne des Abs. 5 Z 1 ist

  1. 1. Identifikation der Vorgang gemäß § 2 Abs. Z 4 E-GovG,
  2. 2. Authentifizierung der Vorgang gemäß § 2 Abs. Z 6 E-GovG,
  3. 3. Autorisierung das von der auf das Suchtmittelregister oder das bundesweite Substitutionsregister zugriffsberechtigten Behörde oder Stelle, die der zugreifenden Person Zugriffsrechte auf bestimmte Datenanwendungen einräumt, für den Zugriff auf das betreffende Register bestätigte Rechteprofil der zugreifenden Person.

(7) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat sicherzustellen, dass

  1. 1. alle durchgeführten Verwendungsvorgänge, wie insbesondere Dateneintragungen, -änderungen, -zugriffe und -abfragen, nachvollziehbar sind,
  2. 2. ein Zugriff unbefugter Personen auf die Register und die darin erfassten Daten ausgeschlossen ist,
  3. 3. Zugriffsberechtigungen zu den Registern nur in jenem Umfang gewährt werden, als dies für Zwecke der Überlassung von Daten oder des Zugriffs auf Daten notwendig ist, und
  4. 4. Rollen festzulegen die sicherstellen, dass die auf das Register zugreifende Person nur zu den für den Zweck des Datenzugriffs relevanten Teilen des Registers Zugang erlangt.

(8) Personen, die auf personenbezogene Daten zugreifen, haben sich von der Übereinstimmung zwischen der Person, über die Daten abgefragt werden sollen, und der Person, auf deren Daten im jeweiligen Register zugegriffen wird, zu überzeugen.

(9) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend darf den Behörden gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie den Behörden gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 keinen Online-Zugriff auf das Suchtmittelregister einräumen. Es darf aber die Daten gemäß § 26 Abs. 2 Z 3 an die Behörden gemäß § 26 Abs. 1 Z 3 und 4 sowie die Daten gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 an die Behörden gemäß § 26 Abs. 1 Z 5 auch online übermitteln, wenn sie das Vorliegen der im § 26 Abs. 1 Z 3 oder 4 oder 5 genannten Voraussetzungen im Einzelfall glaubhaft gemacht haben. Die Anforderungen der Abs. 5 bis 8 gelten auch in diesen Fällen.

(10) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend darf auf die direkt personenbezogenen Daten des Suchtmittelregisters und des bundesweiten Substitutionsregisters zugreifen, soweit dies

  1. 1. zur Wahrnehmung der Verantwortung hinsichtlich der für die Datenanwendung gemäß § 6 Abs. 1 des Datenschutzgesetzes 2000 geltenden Grundsätze oder der sich aus den §§ 24ff des Datenschutzgesetzes 2000 ergebenden Informationspflichten oder Rechte Betroffener, oder,
  2. 2. im Falle des bundesweiten Substitutionsregisters, zur Datenübermittlung im Rahmen eines Ersuchens der gemäß § 26 Abs. 4 berechtigten Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde erforderlich ist.

Die Absätze 5 bis 8 sind anzuwenden.

(11) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat, soweit Abs. 12 nicht anderes bestimmt, die eine bestimmte Person betreffenden Daten längstens nach Ablauf von fünf Jahren, soweit es sich um Daten gemäß § 24a Abs. 3 handelt, längstens nach Ablauf von einem Jahr ab Einlangen der Daten aus dem Suchtmittelregister zu löschen.

(12) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat nach Einlangen einer Meldung, dass

  1. 1. von der Verfolgung einer Person endgültig zurückgetreten,
  2. 2. das Strafverfahren endgültig eingestellt, oder
  3. 3. eine Person vom Verdacht einer Straftat nach diesem Bundesgesetz freigesprochen worden ist,

die sich auf dieses Verfahren beziehenden, diese bestimmte Person betreffenden Daten unverzüglich aus dem Suchtmittelregister zu löschen.

(13) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat

  1. 1. nach Einlangen einer Meldung, wonach die Behandlung einer Person bei einem Arzt beendet worden ist, oder
  2. 2. nach Bekanntwerden des Todes der Behandelten,

die diesen Behandelten betreffenden Daten aus dem bundesweiten Substitutionsregister zu löschen. Die Löschung hat im Fall der Z 1 längstens nach Ablauf von sechs Monaten ab Einlangen der Meldung über die Beendigung der Behandlung zu erfolgen, sofern nicht innerhalb dieser Frist eine Meldung einlangt, dass die Behandlung durch einen anderen Arzt fortgesetzt wird. Im Fall der Z 2 sind die Daten unverzüglich nach Bekanntwerden des Todes des Behandelten zu löschen.

(14) Die Verpflichtung zur Löschung gemäß Abs. 11 bis 13 besteht nicht, soweit die Daten für die Auswertung gemäß § 24d erforderlich sind und ausschließlich in pseudonymisierter Form verarbeitet werden. Zu diesem Zweck ist ein eigenes Statistik-Register mit ausschließlich pseudonymisierten Daten zu führen, in das die Daten der Register gemäß §§ 24a und 24b nach der Ersetzung der Identifikationsdaten durch das nicht-rückführbar verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen des Eingetragenen zu übernehmen sind. Nicht der Pseudonymisierung unterliegen das Geschlecht, Geburtsjahr, der Geburtsstaat, die Staatsbürgerschaft und der Bezirk, in dem der Eingetragene gemeldet ist. Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend hat für alle Auswertungen aus dem Statistik-Register eigens einen Dienstleister heranzuziehen, dem unter keinen Umständen Zugriff auf die Register gemäß §§ 24a oder 24b eingeräumt werden darf. Der Dienstleister stellt dem Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend ausschließlich die anonymisierten Auswertungsergebnisse zur Verfügung.

§ 26. (1) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend darf die nach § 24a an das Suchtmittelregister gemeldeten Daten einschließlich personenbezogener Daten nur übermitteln an

  1. 1. die Staatsanwaltschaften und Gerichte, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen im Zusammenhang mit der Ahndung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,
  2. 2. die Bezirksverwaltungsbehörden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden,
  3. 3. das Bundesministerium für Landesverteidigung, die zuständigen Militärkommanden und das Heerespersonalamt, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Wehrpflichtigen oder einer Frau zum Wehrdienst und ihrer Dienstfähigkeit während des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes erforderlich sind,
  4. 4. das Bundesministerium für Inneres, soweit für dieses die Daten im Einzelfall zur Feststellung der Eignung eines Zivildienstpflichtigen zur Leistung des Zivildienstes und seiner Dienstfähigkeit erforderlich sind,
  5. 5. die Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Vollziehung der gewerberechtlichen Vorschriften erforderlich sind.

(2) Soweit die Übermittlung von Daten aus dem Suchtmittelregister nach Abs. 1 gestattet ist, darf sie umfassen

  1. 1. im Falle der Staatsanwaltschaften und Gerichte die gemäß § 24a Abs. 1 Z 1 bis 4 gemeldeten Daten,
  2. 2. im Falle der Bezirksverwaltungsbehörden als Verwaltungsstrafbehörden die gemäß § 24a Abs. 1 Z 5 gemeldeten Daten,
  3. 3. im Falle des Bundesministeriums für Landesverteidigung, der zuständigen Militärkommanden, des Heerespersonalamtes oder des Bundesministeriums für Inneres nur die Mitteilung, ob wegen des Verdachtes einer Straftat nach den §§ 27 bis 32
    1. a) die Erstattung eines Berichts (§ 100 Abs. 2 der Strafprozessordnung) oder einer Anzeige an die Staatsanwaltschaft, oder
    2. b) die Verurteilung wegen einer solchen Straftat gemeldet worden ist. Zugleich mit der Mitteilung gemäß lit. a ist bekannt zu geben, ob eine gemäß § 35 Abs. 3 Z 2 bei der Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde eingeholte Stellungnahme ergeben hat, dass die Person einer gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf oder dass sie keiner gesundheitsbezogenen Maßnahme bedarf,
  4. 4. im Falle der Bezirksverwaltungsbehörde als Gewerbebehörde und des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit nur die Mitteilung, ob wegen einer Straftat nach den §§ 27 bis 32 eine Verurteilung gemeldet worden ist.

(3) Nicht der Übermittlung unterliegen die Daten gemäß § 24a Abs. 3 Z 5 und 6.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend darf die gemäß § 24b Abs. 1 an das bundesweite Substitutionsregister gemeldeten Daten einschließlich personenbezogener Daten nur übermitteln an die Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden, soweit für diese die Daten im Einzelfall zur Vollziehung der ihnen im Rahmen dieses Bundesgesetzes oder einer gemäß § 10 erlassenen Verordnung eine wesentliche Voraussetzung bilden. Nicht der Übermittlung unterliegen die für statistische und wissenschaftliche Untersuchungen erforderlichen Daten gemäß § 24b Abs. 2. Die Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde darf, nach Maßgabe der Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 über die örtliche Zuständigkeit, die nach Z 1 erhaltenen Daten nur an andere Bezirksverwaltungsbehörden als Gesundheitsbehörden sowie an Ärzte oder Apotheker übermitteln, soweit dies im Einzelfall zur Hintanhaltung der Mehrfachbehandlung eines Suchtkranken erforderlich ist.

(5) Eine Übermittlung der aus dem Suchtmittelregister oder aus dem bundesweiten Substitutionsregister erhaltenen Daten durch die im Abs. 1 oder 4 genannten Stellen an Dritte ist unzulässig, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nichts anderes ergibt.“

41. Dem § 26 wird folgender § 26a samt Überschrift angefügt:

§ 26a. Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend hat für die Bereitstellung einer nationalen Kontaktstelle im Informationsnetz der Europäischen Beobachtungsstelle für Drogen und Drogensucht sowie für die hinsichtlich der Gesundheit der Bevölkerung erforderliche Information auf dem Gebiet der Suchtprävention einschließlich der Information über die Beratungs- und Betreuungseinrichtungen Sorge zu tragen.“

42. In § 41 Abs. 3 werden die Worte “Der Bundesminister für Justiz“ durch die Worte „Die Bundesministerin für Justiz“ und die Worte „dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Worte „der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.

43. § 44 lautet:

§ 44. (1) Wer

  1. 1. den §§ 5 bis 8 oder 9 Abs. 1 oder einer nach § 10 erlassenen Verordnung, oder
  2. 2. den §§ 15 Abs. 5 erster Satz oder 16 Abs. 5 hinsichtlich der Verschwiegenheitspflicht, oder
  3. 3. den §§ 18 oder 20 oder 25 Abs. 8 oder 26 Abs. 5 zuwiderhandelt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(2) Wer der VO (EG) Nr. 273/2004 zuwiderhandelt, indem er

  1. 1. der Meldepflicht gemäß Art. 3 Abs. 1 nicht vor in Verkehrbringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I nachkommt,
  2. 2. entgegen Art. 3 Abs. 2 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I ohne Erlaubnis oder ohne Sondererlaubnis besitzt oder in Verkehr bringt,
  3. 3. entgegen Art. 3 Abs. 3 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs I an Unbefugte abgibt,
  4. 4. entgegen Art. 3 Abs. 6 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs ohne Registrierung oder ohne Sonderregistrierung in Verkehr bringt,
  5. 5. die Dokumentationspflicht gemäß Art. 4 hinsichtlich der Kundenerklärung verletzt,
  6. 6. die Dokumentationspflicht gemäß Art. 5 hinsichtlich eines Vorgangs, der zum In-Verkehr-Bringen eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I führt, verletzt,
  7. 7. die Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 7 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes der Kategorie 1 oder 2 des Anhangs I verletzt,
  8. 8. die Meldepflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen von Drogenausgangsstoffen verletzt,
  9. 9. die Auskunftspflicht gemäß Art. 8 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17 oder 19 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 über Vorgänge mit Drogenausgangsstoffen verletzt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(3) Wer der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 zuwiderhandelt, indem er

  1. 1. die Dokumentationspflicht gemäß Art. 3 oder 4 im Zusammenhang mit der Einfuhr, Ausfuhr oder einem Vermittlungsgeschäft mit einem Drogenausgangsstoff verletzt,
  2. 2. die Kennzeichnungspflicht gemäß Art. 5 hinsichtlich eines Drogenausgangsstoffes verletzt,
  3. 3. entgegen Art. 6 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs ohne Erlaubnis ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,
  4. 4. entgegen Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 2 des Anhangs ohne Registrierung ein- oder ausführt oder damit ein Vermittlungsgeschäft betreibt,
  5. 5. entgegen Art. 7 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 3 des Anhangs ohne Registrierung ausführt,
  6. 6. der Nachweispflicht gemäß Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 im Zusammenhang mit der Durchfuhrkontrolle eines Drogenausgangsstoffes nicht nachkommt,
  7. 7. die Meldepflicht gemäß Art. 9 Abs. 1 hinsichtlich ungewöhnlicher Bestellungen von Drogenausgangsstoffen verletzt,
  8. 8. die Auskunftspflicht gemäß Art. 9 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 18 oder 19 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 über Aus-, Einfuhr- oder Vermittlungstätigkeiten mit Drogenausgangsstoffen verletzt,
  9. 9. einen Drogenausgangsstoff entgegen Art. 12 in Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 ohne Ausfuhrgenehmigung ausführt,
  10. 10. einen Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 des Anhangs entgegen Art. 20 ohne Einfuhrgenehmigung einführt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(4) Wer der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 zuwiderhandelt, indem er

  1. 1. der Meldepflicht gem. Art. 3 nicht vor Ein- oder Ausfuhr oder Tätigung eines Vermittlungsgeschäftes mit einem Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 oder 2,
  2. 2. der Auskunftspflicht an die zuständigen Behörden gemäß Art. 5,
  3. 3. der Mitteilungspflicht gemäß Art. 15 oder
  4. 4. der Mitwirkungspflicht gemäß Art. 27 im Rahmen des vereinfachten Ausfuhrverfahrens nicht nachkommt,

begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung.

(5) Wer eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 bis 4 begeht, ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 36 300 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Im Straferkenntnis gemäß Abs. 1 Z 1 kann auf den Verfall der den Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden Sachen erkannt werden. In berücksichtigungswürdigen Fällen ist der Erlös der für verfallen erklärten Sachen dem Eigentümer auszufolgen.“

44. In § 50 Abs. 1 werden die Worte „der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Worte „die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend“ ersetzt.

45. § 50 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. hinsichtlich §§ 6 Abs. 1 Z 1, 6a Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 3 sowie 17 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit,“

46. In § 50 Abs. 1 wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

  1. „2a. hinsichtlich § 6a Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung,“

47. § 50 Abs. 1 Z 3 und 4 lautet:

  1. „3. hinsichtlich § 10 Abs. 1 Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,

4. hinsichtlich der §§ 19 Abs. 1 bis 3 und 21 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Finanzen,“

48. Nach § 50 Abs. 1 Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

  1. „4a. hinsichtlich § 25 Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit der Meldepflicht nach § 24a Abs. 1 Z 1 sowie hinsichtlich § 26 Abs. 1 Z 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,“

49. Nach § 50 Abs. 1 Z 5 wird eine neue Z 6 angefügt und die Z 5 bis 7 lauten:

  1. „5. hinsichtlich § 25 Abs. 2 Z 1 lit.a, Abs. 3 Z 1, Abs. 4 Z 1 und Abs. 5, jeweils in Verbindung mit der Meldepflicht nach § 24a Abs. 1 Z 3 oder 4, sowie hinsichtlich §§ 26 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1, 28b, 31b, 35 Abs. 5 sowie 36 Abs. 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Justiz,
  2. 6. hinsichtlich § 26 Abs. 1 Z 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung.“

50. In § 50 Abs. 2 werden nach Z 3 folgende Z 3a bis 3c eingefügt:

  1. „3a. im Rahmen seines Wirkungsbereiches der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hinsichtlich § 24c Abs. 1 Z 2,
  2. 3b. der Bundeskanzler hinsichtlich § 24c Abs. 1 Z 3,
  3. 3c. im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches der Bundesminister für Inneres, für Wissenschaft und Forschung sowie der Bundeskanzler hinsichtlich § 24c Abs. 3,“

51. § 50 Abs. 2 Z 4 lautet:

  1. „4. der Bundesminister für Justiz hinsichtlich der §§ 27, 28 Abs. 1 bis 5, 29, 30, 31 Abs. 1 und 2, 32, 34, 35 Abs. 1 bis 4 und 6 bis 8, 36 Abs. 2 und 3, 37 bis 41 und 42 Abs. 2, hinsichtlich § 33 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 24a Abs. 1 Z 3 und 4, § 24a Abs. 2 in Verbindung mit der Meldepflicht gemäß § 24a Abs. 1 Z 3 oder 4 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend,“

52. Nach § 50 Abs. 2 Z 5 wird eine neue Z 5a eingefügt und die Z 5a bis 7 lauten:

  1. „5a. im Rahmen ihres jeweiligen Wirkungsbereiches der Bundesminister für Inneres und für Finanzen hinsichtlich § 23 Abs. 6,
  2. 6. der Bundesminister für Inneres hinsichtlich der §§ 24c Abs. 1 Z 1 und Abs. 2, 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 bis 4, hinsichtlich § 18 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, hinsichtlich § 24a Abs. 1 Z 1 und § 24a Abs. 2 in Verbindung mit der Meldepflicht nach § 24a Abs.1 Z 1 im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend,
  3. 7. im Rahmen ihres Wirkungsbereiches der Bundesminister für Inneres, für Landesverteidigung sowie die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich § 26 Abs. 5 im Rahmen ihres Wirkungsbereiches der Bundesminister für Inneres, für Landesverteidigung sowie die Bundesministerin für Justiz hinsichtlich § 26 Abs. 5,“

53. Dem § 50 Abs. 2 Z 7 wird eine neue Z 8 angefügt und die Z 8 lautet:

  1. „8. § 24a Abs. 1 Z 2 sowie § 24a Abs. 2 in Verbindung mit der Meldepflicht nach § 24a Abs. 1 Z 2 der jeweils zuständige Bundesminister, dem die meldepflichtige Behörde untersteht, im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend.“

Artikel II

Änderung des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes

Das Bundesgesetz, mit dem die

Österreichische Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH errichtet und das Bundesamt für Ernährungssicherheit sowie das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen eingerichtet werden (Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz - GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 49/2008, wird wie folgt geändert:

1. Der Punkt am Ende des § 6a Abs. 1 Z 6 wird durch einen Beistrich ersetzt, folgende Z 7 und 8 werden angefügt:

  1. „7. die Überwachung der gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 und 2 des Suchtmittelgesetzes, BGBl. I Nr. 112/1997, zum Besitz, Erwerb, zur Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung von oder zum Verkehr mit Suchtmitteln Berechtigten hinsichtlich ihrer Gebarung mit diesen Stoffen,
  2. 8. die Überwachung der Abgabe von Suchtmitteln durch Apotheken gemäß § 7 Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes nach Maßgabe eines durch das Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend zu erstellenden jährlichen Kontrollplanes.“

2. In § 6a Abs. 4 und Abs. 6 wird jeweils das Zitat „§ 8 Abs. 2 Z 13 bis 16“ durch das Zitat „8 Abs. 2 Z 13 bis 17“ ersetzt.

3. Der Punkt am Ende des § 8 Abs. 2 Z 16 wird durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 17 angefügt:

  1. „17. Anbau von Pflanzen der Gattung Cannabis zwecks Gewinnung von Suchtgift für die Herstellung von Arzneimitteln sowie damit verbundene wissenschaftliche Zwecke (§ 6a des Suchtmittelgesetzes).“

4. § 8 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Tätigkeiten der Agentur auf Grund dieses Bundesgesetzes oder des Suchtmittelgesetzes unterliegen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194.“

5. § 10 Abs. 2 Z 1 lautet:

  1. „1. gemäß § 6a Abs. 1 sowie § 8 Abs. 2 Z 1 bis 7 und Z 13 bis 17, einschließlich der diesbezüglich gemäß § 8 Abs. 3, 6 und 7 wahrzunehmenden Aufgaben, oder“

6. Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend kann der Agentur oder einer Tochtergesellschaft gemäß § 6a Abs. 1 des Suchtmittelgesetzes hinsichtlich ihrer Aufgaben gemäß § 8 Abs. 2 Z 17 zum Zweck der sicheren Gebarung mit den Cannabispflanzen und dem daraus gewonnenen Cannabis sowie zur Verhinderung deren Missbrauchs Auflagen erteilen oder den Anbau von Cannabispflanzen untersagen und die Vernichtung des Bestandes an Cannabispflanzen oder Cannabis anordnen, wenn

  1. 1. kein Bedarf für die Cannabispflanzen oder das Cannabis gegeben ist oder
  2. 2. dies zur Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit den Cannabispflanzen oder dem aus den Cannabispflanzen gewonnenen Cannabis oder wegen internationalen Suchtmittelübereinkommen oder Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist.“

Fischer

Gusenbauer

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