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BGBl I 124/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

124. Bundesgesetz: Änderung des Arbeitszeitgesetzes und des Arbeitsruhegesetzes
(NR: GP XXIII RV 591 AB 619 S. 65 . BR: AB 7992 S. 759 .)
[CELEX-Nr.: 32000L0079 , 32005L0047 ]

124. Bundesgesetz, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Arbeitsruhegesetz geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Arbeitszeitgesetzes

Das Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 18 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Arbeitnehmer, die
    1. a) auf Haupt- oder Nebenbahnen gemäß § 4 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60, als Zug-personal (§ 18f Abs. 1 Z 1) eingesetzt sind, oder
    2. b) in Haupt- oder Nebenbahnunternehmen sonstige fahrplangebundene Tätigkeiten ausüben;“

2. Die Überschrift zu § 18a lautet:

„Arbeitnehmer in Straßenbahn- und Seilbahnunternehmen“

3. Im § 18a wird der Ausdruck „Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 bis 3“ durch den Ausdruck „Arbeitnehmer gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 3“ ersetzt.

4. § 18e lautet samt Überschrift:

„Fliegendes Personal

§ 18e. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz

  1. 1. auf die EU-OPS verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. 373 vom 31.12.1991, S. 4, in der jeweils geltenden Fassung;
  2. 2. auf die AOCV 2008 verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf die Verordnung des Bundesminis-ters für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Voraussetzungen für die Erteilung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOCV 2008), BGBl. II Nr. 254/2008, in der jeweils gel-tenden Fassung;
  3. 3. der Begriff „Blockzeit“ verwendet wird, bezeichnet dies die Zeit zwischen der ersten Bewegung eines Luftfahrzeugs aus seiner Parkposition zum Zweck des Startens bis zum Stillstand an der zugewiesenen Parkposition und bis alle Triebwerke abgestellt sind;
  4. 4. der Begriff „Blockzeit“ für Hubschrauber verwendet wird, bezeichnet dies die Zeit vom Beginn des Drehens der Rotoren zum Zweck des Startens bis zum Stillstand.

(2) Für das fliegende Personal von Luftfahrtunternehmen sind der Abschnitt 2, mit Ausnahme des § 2, und der Abschnitt 3 sowie die §§ 12a Abs. 4 bis 6, 20a und 20b nicht anzuwenden. Für diese Arbeit-nehmer darf

  1. 1. die Blockzeit 900 Stunden pro Jahr und
  2. 2. die Jahresarbeitszeit 2000 Stunden

nicht überschreiten. Die Jahresarbeitszeit ist möglichst gleichmäßig zu verteilen. Die Organisation des Arbeitsrhythmus durch den Arbeitgeber hat den allgemeinen Grundsatz zu berücksichtigen, dass die Ar-beit dem Arbeitnehmer angepasst sein muss.

(3) Für Arbeitnehmer, die unter den Geltungsbereich der EU-OPS fallen, sind überdies die Bestim-mungen des Abschnittes Q der EU-OPS einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften anzu-wenden.

(4) Für Arbeitnehmer, die nicht unter den Geltungsbereich der EU-OPS fallen, sind überdies die An-hänge 1 und 2 der AOCV 2008 einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften anzuwenden.

(5) § 26 gilt unbeschadet der in der EU-OPS oder in der AOCV 2008 vorgesehenen Aufzeichnungs-pflichten.“

5. Nach § 18e wird folgender Unterabschnitt 5a samt Überschrift eingefügt:

„Unterabschnitt 5a

Sonderbestimmungen für Arbeitnehmer auf Haupt- oder Nebenbahnen

§ 18f. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. Zugpersonal das Personal, das als Triebfahrzeugführer oder Zugbegleitpersonal an Bord eines Zuges beschäftigt wird;
  2. 2. Triebfahrzeugführer jeder Arbeitnehmer, der für das Fahren eines Triebfahrzeuges verantwortlich ist;
  3. 3. grenzüberschreitendes Zugpersonal jenes Zugpersonal, das mindestens eine Stunde seiner tägli-chen Arbeitszeit im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr gemäß Z 6 eingesetzt wird;
  4. 4. eine auswärtige Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit, die nicht am üblichen Wohnort des als Zugper-sonal eingesetzten Arbeitnehmers genommen werden kann;
  5. 5. Fahrzeit die Dauer der geplanten Tätigkeit, während der der Triebfahrzeugführer die Verantwor-tung für das Fahren des Triebfahrzeuges trägt, ausgenommen die Zeit, die für das Auf- und Ab-rüsten des Triebfahrzeuges eingeplant ist. Sie schließt jedoch geplante Unterbrechungen ein, in denen der Triebfahrzeugführer für das Fahren des Triebfahrzeuges verantwortlich bleibt;
  6. 6. interoperabler grenzüberschreitender Verkehr ein grenzüberschreitender Verkehr, für den gemäß der Richtlinie 2001/14/EG , ABl. Nr. L 75 vom 15.03.2001, S. 29, mindestens zwei Sicherheits-bescheinigungen für das Eisenbahnunternehmen erforderlich sind.

(2) Als interoperabler grenzüberschreitender Verkehr gemäß Abs. 1 Z 6 gilt jedoch nicht

  1. 1. der grenzüberschreitende Personennah- und -regionalverkehr,
  2. 2. der grenzüberschreitende Güterverkehr, welcher nicht mehr als 15 Kilometer über die Grenze hinausgeht,
  3. 3. Zugbewegungen auf grenzüberschreitenden Strecken, die ihre Fahrt auf der Infrastruktur dessel-ben Mitgliedstaats beginnen und beenden und die Infrastruktur eines anderen Mitgliedstaats nut-zen, ohne dort anzuhalten (Korridorverkehr),
  4. 4. der Verkehr zwischen den im Anhang der Richtlinie 2005/47/EG aufgeführten offiziellen Grenz-bahnhöfen.

§ 18g. (1) Abweichend von § 12 Abs. 1 beträgt die tägliche Ruhezeit des grenzüberschreitenden Zugpersonals zwölf Stunden. Sie kann in folgenden Fällen verkürzt werden:

  1. 1. einmal pro Woche auf mindestens neun Stunden, wenn dafür eine entsprechende Verlängerung der nächsten täglichen Ruhezeit am Wohnort erfolgt;
  2. 2. auf mindestens acht Stunden ohne Ausgleich, wenn es sich um eine auswärtige tägliche Ruhezeit handelt.

Eine verkürzte Ruhezeit gemäß Z 1 darf nicht zwischen zwei auswärtigen Ruhezeiten gemäß Z 2 festge-legt werden. Auf eine auswärtige Ruhezeit hat jedenfalls eine tägliche Ruhezeit am Wohnort zu folgen.

(2) Für das sonstige Zugpersonal und Arbeitnehmer nach § 18 Abs. 1 Z 1 lit. b ist § 18a anzuwen-den.

§ 18h. (1) Auf das Zugpersonal ist § 11 nicht anzuwenden.

(2) Die Arbeitszeit der Triebfahrzeugführer ist bei einer

  1. 1. Gesamtdauer der Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten,
  2. 2. Gesamtdauer der Arbeitszeit von mehr als acht Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 45 Minuten

zu unterbrechen.

(3) Beträgt die Gesamtdauer der Arbeitszeit des Zugbegleitpersonals mehr als sechs Stunden, ist sie durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen.

(4) Die zeitliche Lage und die Länge der Ruhepause müssen ausreichend sein, um eine effektive Er-holung des Zugpersonals zu sichern.

§ 18i. (1) Die Fahrzeit eines Triebfahrzeugführers zwischen zwei Ruhezeiten darf neun Stunden nicht überschreiten. Werden mindestens drei Stunden im Nachtzeitraum gemäß § 12a Abs. 1 gefahren, darf die Fahrzeit acht Stunden nicht überschreiten.

(2) Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinander folgenden Wochen darf die Fahrzeit eines grenzüberschreitenden Triebfahrzeugführers 80 Stunden nicht überschreiten.

§ 18j. Für Zugpersonal, das nicht grenzüberschreitend eingesetzt wird, kann der Kollektivvertrag Abweichungen von den §§ 18h und 18i Abs. 1 vorsehen.

§ 18k. Aufzeichnungen über die Arbeitszeit des Zugpersonals gemäß § 26 sind für mindestens ein Jahr aufzubewahren.“

6. In § 20 Abs. 1 wird nach dem Zitat „18d,“ das Zitat „18e, 18g bis 18i,“ eingefügt.

7. In § 23 wird das Zitat „18c Abs. 1 und 18d“ durch das Zitat „18c Abs. 1, 18d, 18e sowie 18g bis 18i“ ersetzt.

8. § 24 lautet samt Überschrift:

§ 24. Jeder Arbeitgeber hat in der Betriebsstätte an geeigneter, für die Arbeitnehmer leicht zugängli-cher Stelle, soweit diese Vorschriften für die Betriebsstätte in Betracht kommen, einen Abdruck

  1. 1. dieses Bundesgesetzes,
  2. 2. der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen oder Regierungsübereinkommen,
  3. 3. der Verordnung (EG) Nr. 561/2006,
  4. 4. der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85,
  5. 5. des Abschnittes Q der EU-OPS oder
  6. 6. der Anhänge 1 und 2 der AOCV 2008

aufzulegen oder den Arbeitnehmern mittels eines sonstigen Datenträgers samt Ablesevorrichtung, durch geeignete elektronische Datenverarbeitung oder durch geeignete Telekommunikationsmittel zugänglich zu machen.“

9. § 28 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. die Meldepflichten an das Arbeitsinspektorat gemäß § 7 Abs. 4, § 11 Abs. 8 oder 10 oder § 20 Abs. 2, die Auskunfts- und Einsichtspflichten gemäß § 26 Abs. 6, die Aufbewahrungspflichten gemäß § 18k verletzen, oder die Aufzeichnungen gemäß § 18b Abs. 2, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 mangelhaft führen;“

10. § 28 Abs. 2 lautet:

„(2) Arbeitgeber, die

  1. 1. Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit gemäß § 2 Abs. 2, § 7, § 8 Abs. 1, 2 oder 4, § 9, § 12a Abs. 5, § 18 Abs. 2 oder 3, § 19a Abs. 2 oder 6 oder § 20a Abs. 2 Z 1 hinaus einsetzen;
  2. 2. Ruhepausen oder Kurzpausen gemäß § 11 Abs. 1, 3, 4 oder 5, § 18 Abs. 4, § 18d, § 18h oder § 19a Abs. 4 nicht gewähren;
  3. 3. die tägliche Ruhezeit gemäß § 12 Abs. 1 bis 2b, § 18a, § 18b Abs. 1, § 18c Abs. 1, § 18d, § 18g, § 19a Abs. 8, § 20a Abs. 2 Z 2 oder § 20b Abs. 4 oder Ruhezeitverlängerungen gemäß § 19a Abs. 4, 5 oder 8 oder § 20a Abs. 2 Z 1 nicht gewähren;
  4. 4. Arbeitnehmer über die Höchstgrenzen der Fahrzeit gemäß § 18i hinaus einsetzen;
  5. 5. Verordnungen gemäß § 12 Abs. 4, § 21 oder § 23 übertreten;
  6. 6. Bescheide gemäß § 11 Abs. 1, 5 und 6 nicht einhalten, oder
  7. 7. keine Aufzeichnungen gemäß § 18b Abs. 2, § 18c Abs. 2 sowie § 26 Abs. 1 bis 5 führen,

sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirks-verwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.“

11. Im § 28 Abs. 5 Z 1 lautet der Klammerausdruck: „(Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3 Z 1)“.

12. Im § 28 Abs. 5 Z 2 lautet der Klammerausdruck: „(Abs. 2 Z 3, Abs. 3 Z 5 oder Abs. 4 Z 3)“.

13. Im § 28 Abs. 6 Z 1 wird der Ausdruck „die Abs. 4 und 6“ durch den Ausdruck „Abs. 6“ ersetzt.

14. § 28 Abs. 7 lautet:

„(7) Arbeitgeber, die den Bestimmungen

  1. 1. des § 18e Abs. 2,
  2. 2. des Abschnittes Q der EU-OPS einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften, oder
  3. 3. der Anhänge 1 und 2 der AOCV 2008 einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften

zuwiderhandeln, sind, sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe von 218 Euro bis 2 180 Euro, im Wiederho-lungsfall von 360 Euro bis 3 600 Euro, zu bestrafen.“

15. In § 32 wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. Richtlinie 2005/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend die Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) und der Europäi-schen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr im Eisenbahnsektor (ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2005, S. 15).“

16. Dem § 32c wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Als kollektivvertragliche Regelungen im Sinne des § 18j gelten auch solche, die vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung abgeschlossen wurden, soweit sie den Vorgaben des § 18j entsprechen.“

17. Im § 33 Abs. 1u wird der Ausdruck „§ 5 Abs. 4“ durch den Ausdruck „§ 5a Abs. 4“ ersetzt.

18. Nach § 33 Abs. 1u wird folgender Abs. 1v eingefügt:

„(1v) § 18 Abs. 1 Z 1, § 18a samt Überschrift, § 18e, Unterabschnitt 5a, § 20, § 23, § 24, § 32 sowie § 32c Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2008 treten am 16. Juli 2008 in Kraft. § 28 Abs. 1 Z 3, Abs. 2 und Abs. 7 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Arbeitsruhegesetzes

Das Arbeitsruhegesetz, BGBl. Nr. 144/1983, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 61/2007, wird wie folgt geändert:

1. Nach § 19 Abs. 3 wird folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf die EU-OPS verwiesen wird, ist dies ein Verweis auf An-hang III der Verordnung (EG) Nr. 3922/91 des Rates vom 16. Dezember 1991 zur Harmonisierung der technischen Vorschriften und der Verwaltungsverfahren in der Zivilluftfahrt, ABl. Nr. 373 vom 31.12.1991, S. 4, in der jeweils geltenden Fassung.“

2. § 19 Abs. 4 lautet:

„(4) Arbeitnehmern, die im Rahmen des fliegenden Personals von Luftfahrtunternehmen beschäftigt werden, sind zu gewähren:

  1. 1. sofern sie unter den Geltungsbereich der EU-OPS fallen, mindestens wöchentliche Ruhezeiten im Sinne der Bestimmungen des Abschnittes Q der EU-OPS einschließlich österreichischer Durch-führungsvorschriften,
  2. 2. im Übrigen jedoch in einem Durchrechnungszeitraum von einem Jahr pro Kalendermonat durch-schnittlich mindestens acht, in jedem Monat jedoch mindestens sieben arbeitsfreie Kalendertage am Wohnsitzort. Arbeitsfreie Kalendertage sind den Arbeitnehmern zehn Tage im Voraus be-kannt zu geben. Fallen diese in eine wöchentliche Ruhezeit, sind sie anzurechnen.“

3. Nach § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift eingefügt:

„Sonderbestimmungen für das grenzüberschreitend eingesetzte Zugpersonal

§ 19a. Für Arbeitnehmer gemäß § 18f Abs. 1 Z 3 AZG ist § 19 mit Ausnahme von Abs. 2 Z 2 und 3 nicht anzuwenden. Diese haben statt dessen Anspruch auf die Gewährung einer 36stündigen wöchentli-chen Ruhezeit pro Kalenderwoche. Darüber hinaus haben sie Anspruch

  1. 1. auf die Verlängerung von zwölf wöchentlichen Ruhezeiten pro Jahr auf 60 Stunden, die den Samstag und den Sonntag umfassen müssen,
  2. 2. auf die Verlängerung von zwölf weiteren wöchentlichen Ruhezeiten pro Jahr auf 60 Stunden, die nicht den Samstag und den Sonntag umfassen müssen, sowie
  3. 3. auf 28 weitere 24stündige Ruhezeiten.“

4. Nach § 27 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Ebenso sind Arbeitgeber zu bestrafen, die in Bezug auf wöchentliche Ruhezeiten den Bestim-mungen des Abschnittes Q der EU-OPS einschließlich österreichischer Durchführungsvorschriften zuwi-derhandeln.“

5. Der bisherige § 27 Abs. 2a erhält die Bezeichnung „(2b)“.

6. In § 32b wird am Ende der Z 6 der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 7 angefügt:

  1. „7. Richtlinie 2005/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2005 betreffend die Vereinbarung zwischen der Gemeinschaft der Europäischen Bahnen (CER) und der Europäi-schen Transportarbeiter-Föderation (ETF) über bestimmte Aspekte der Einsatzbedingungen des fahrenden Personals im interoperablen grenzüberschreitenden Verkehr im Eisenbahnsektor (ABl. Nr. L 195 vom 27.07.2005, S. 15).“

7. Nach § 33 Abs. 1m wird folgender Abs. 1n eingefügt:

„(1n) § 19 Abs. 3a und 4, § 19a sowie § 32b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 124/2008 treten am 16. Juli 2008 in Kraft. § 27 Abs. 2a und 2b tritt mit dem der Kundmachung fol-genden Tag in Kraft.“

Fischer

Gusenbauer

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