125. Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 1 Z 9 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und in Z 10 ein Beistrich angefügt.
2. In § 1 Abs. 1 wird folgende Z 11 angefügt:
- „11. Organisationseinheiten zur stationären Pflege in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen“
3. Die Überschrift zu § 5 lautet:
„Überstundenarbeit und vertragsrechtliche Bestimmungen“
4. § 5 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:
„(4) Die Bestimmungen der §§ 19c, 19d und 19g des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, sind anzuwenden.
(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Dienstnehmer/innen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen. Dienstrechtliche Regelungen in Bundesgesetzen oder Landesgesetzen bleiben unberührt.“
5. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Dienststunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.“
6. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:
„Überlassung
§ 11a. (1) Eine Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Dienstnehmer/innen Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie unter deren Kontrolle zu arbeiten. Überlasser/in ist, wer als Dienstgeber/in Dienstnehmer/innen zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet. Beschäftiger/in ist, wer diese Dienstnehmer/innen zur Arbeitsleistung einsetzt.
(2) Für die Dauer der Überlassung gelten die Beschäftiger/innen als Dienstgeber/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes.“
7. In § 12 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und deren Bevollmächtigte“.
8. In § 12 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a angefügt:
„(1a) Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 11 sind hinsichtlich jedes/jeder einzelnen Dienstnehmer/in gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.“
9. Nach § 15 Abs. 2g wird folgender Abs. 2h eingefügt:
„(2h) § 1 Abs. 1 Z 9 bis Z 11, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 4, § 11a sowie § 12 Abs. 1 und 1a in der Fassung des BGBl. I Nr. 125/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 11 Abs. 4 ist nur auf Verfallsfristen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen würden.“
Fischer
Gusenbauer
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