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BGBl I 125/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

125. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetzes
(NR: GP XXIII RV 588 AB 620 S. 65 . BR: AB 7993 S. 759 .)
[CELEX-Nr.: 32003L0088 ]

125. Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Krankenanstalten-Arbeitszeitgesetz, BGBl. I Nr. 8/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 155/2005, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 Z 9 wird das Wort „und“ durch einen Beistrich ersetzt und in Z 10 ein Beistrich angefügt.

2. In § 1 Abs. 1 wird folgende Z 11 angefügt:

  1. „11. Organisationseinheiten zur stationären Pflege in Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen“

3. Die Überschrift zu § 5 lautet:

„Überstundenarbeit und vertragsrechtliche Bestimmungen“

4. § 5 Abs. 4 wird durch folgende Abs. 4 und 5 ersetzt:

„(4) Die Bestimmungen der §§ 19c, 19d und 19g des Arbeitszeitgesetzes, BGBl. Nr. 461/1969, sind anzuwenden.

(5) Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Dienstnehmer/innen, die in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen. Dienstrechtliche Regelungen in Bundesgesetzen oder Landesgesetzen bleiben unberührt.“

5. Dem § 11 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Ist wegen Fehlens von Aufzeichnungen über die geleisteten Dienststunden die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unzumutbar, werden Verfallsfristen gehemmt.“

6. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Überlassung

§ 11a. (1) Eine Überlassung im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn Dienstnehmer/innen Dritten zur Verfügung gestellt werden, um für sie unter deren Kontrolle zu arbeiten. Überlasser/in ist, wer als Dienstgeber/in Dienstnehmer/innen zur Arbeitsleistung an Dritte verpflichtet. Beschäftiger/in ist, wer diese Dienstnehmer/innen zur Arbeitsleistung einsetzt.

(2) Für die Dauer der Überlassung gelten die Beschäftiger/innen als Dienstgeber/innen im Sinne dieses Bundesgesetzes.“

7. In § 12 Abs. 1 entfällt die Wortfolge „und deren Bevollmächtigte“.

8. In § 12 wird nach Abs. 1 folgender Abs. 1a angefügt:

„(1a) Verstöße gegen die Aufzeichnungspflichten gemäß § 11 sind hinsichtlich jedes/jeder einzelnen Dienstnehmer/in gesondert zu bestrafen, wenn durch das Fehlen der Aufzeichnungen die Feststellung der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit unmöglich oder unzumutbar wird.“

9. Nach § 15 Abs. 2g wird folgender Abs. 2h eingefügt:

„(2h) § 1 Abs. 1 Z 9 bis Z 11, die Überschrift zu § 5, § 5 Abs. 4 und 5, § 11 Abs. 4, § 11a sowie § 12 Abs. 1 und 1a in der Fassung des BGBl. I Nr. 125/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 11 Abs. 4 ist nur auf Verfallsfristen anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen würden.“

Fischer

Gusenbauer

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