119. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz vom 23. Juni 1976 über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich des Schulwesens mit Ausnahme des Hochschulwesens und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 314/1976, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 104/2004, wird wie folgt geändert:
1. Der Titel lautet:
„Bundesgesetz über die Abgeltung von Prüfungstätigkeiten im Bereich der Schulen und Pädagogischen Hochschulen und über die Entschädigung der Mitglieder von Gutachterkommissionen gemäß § 15 des Schulunterrichtsgesetzes (Prüfungstaxengesetz - Schulen/Pädagogische Hochschulen)“
2. In § 3 Abs. 2 und § 7 wird jeweils die Wortfolge „Bildung, Wissenschaft und Kultur“ durch die Wortfolge „Unterricht, Kunst und Kultur“ ersetzt.
3. Dem § 6 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2008 treten in bzw. außer Kraft:
- 1. § 3 Abs. 2 und § 7 treten mit 1. März 2007 in Kraft,
- 2. der Titel sowie alle Änderungen in Anlage I Abschnitte IV, V und VI treten mit 1. Oktober 2007 in Kraft,
- 3. Anlage I Abschnitt VI tritt mit Ablauf des 30. September 2009 außer Kraft.
Für die Abgeltung von Prüfungen von Studierenden, die ein Lehramtsstudium an einer Akademie im Sinne des Akademien-Studiengesetzes 1999, BGBl. I Nr. 94, vor dem Studienjahr 2006/2007 begonnen haben und die dieses Studium nach den zu Beginn des Studiums geltenden Rechtsvorschriften an einer öffentlichen Pädagogischen Hochschule fortsetzen, findet die in Anlage I Abschnitt VI über die Abgeltung besonderer Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit vorgesehene Regelung für die Begutachtung der Diplomarbeit und die abgehaltenen Prüfungen sinngemäß Anwendung.“
4. In Anlage I entfallen die Abschnitte IV und V mit Ausnahme von Abschnitt V Z 4.
5. In Anlage I wird Z 4 des bisherigen Abschnittes V zu Abschnitt IV; die Bezeichnung „4.“ wird durch „IV.“ ersetzt.
6. In Anlage I werden im nunmehrigen Abschnitt IV die Bezeichnungen „a)“, „b)“, „c)“, „d)“, „e)“ und „f)“ durch die Bezeichnungen „1.“, „2.“, „3.“, „4.“, „5.“ und „6.“ ersetzt.
7. In Anlage I werden im nunmehrigen Abschnitt IV Z 1 die Bezeichnungen „aa)“, „bb)“ und „cc)“ durch die Bezeichnungen „a)“, „b)“ und „c)“ ersetzt.
8. In Anlage I werden im nunmehrigen Abschnitt IV Z 1 lit. c die Bezeichnungen „a)“ und „b)“ durch die Bezeichnungen „aa)“ und „bb)“ und der Verweis „gemäß lit. a und b“ durch den Verweis „gemäß sublit. aa und bb“ ersetzt.
9. In Anlage I wird im nunmehrigen Abschnitt IV Z 5 der Verweis „wie sublit. d“ durch den Verweis „wie Z 4“ ersetzt.
10. In Anlage I wird der Abschnitt „VI“ in Abschnitt „V“ umbenannt.
11. In Anlage I wird nach dem Abschnitt V folgender Abschnitt „VI“ angefügt:
„VI. Öffentliche Pädagogische Hochschulen:
Das Rektorat einer Pädagogischen Hochschule gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006, kann im Einvernehmen mit dem zuständigen Dienststellenausschuss im Rahmen eines zur Verfügung stehenden Betrages Lehrern an der Pädagogischen Hochschule für die Begutachtung der Bachelorarbeit sowie Lehrern an der Pädagogischen Hochschule, die in einem Studienjahr besondere Leistungen im Rahmen der Prüfungstätigkeit im Bereich eines Studienganges gemäß § 38 des Hochschulgesetzes 2005 erbracht haben, eine jederzeit widerrufbare besondere Prüfungsprämie gewähren. Der zuständige Bundesminister gemäß § 7 stellt für die Gewährung der besonderen Prüfungsprämien je Studienjahr für jeden für das betreffende Studienjahr im Bereich eines Studienganges inskribierten Studierenden einen der Anwendung des § 5 nicht zu unterziehenden Betrag von 110 Euro zur Verfügung.“
Fischer
Gusenbauer
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)