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BGBl I 47/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

47. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
(NR: GP XXIII RV 405 AB 421 S. 46 . BR: 7879 AB 7880 S. 753.)

47. Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Z 4 lautet:

  1. „4. das Studium, für das Studienbeihilfe beantragt wird, vor Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Diese Altersgrenze erhöht sich
    1. a) für Selbsterhalter gemäß § 27 um ein weiteres Jahr für jedes volle Jahr, in dem sie sich länger als vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
    2. b) für Studierende gemäß § 28, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, um maximal zwei Jahre je Kind, höchstens jedoch um insgesamt fünf Jahre,
    3. c) für behinderte Studierende gemäß § 29 um fünf Jahre,
    4. d) für Studierende, die ein Masterstudium aufnehmen, um fünf Jahre, sofern sie das Bachelorstudium vor Überschreitung der Altersgrenze unter Berücksichtigung der lit. a bis c begonnen haben.“

2. § 15 Abs. 3 lautet:

„(3) Anspruch auf Studienbeihilfe für ein Masterstudium besteht trotz Absolvierung eines Bachelorstudiums, wenn die Studierenden

  1. 1. das Masterstudium spätestens 24 Monate nach Abschluss des Bachelorstudiums aufgenommen haben und
  2. 2. die vorgesehene Studienzeit zur Absolvierung des Bachelorstudiums um nicht mehr als drei Semester überschritten haben.“

3. § 15 Abs. 6 lautet:

„(6) In die Fristen gemäß Abs. 3 Z 1 und 2 und Abs. 4 Z 1 und 2 sind die Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes und Zeiten in der Dauer des Mutterschutzes gemäß den §§ 3 und 5 des Mutterschutzgesetzes, BGBl. Nr. 221/1979, sowie Zeiten, für die wichtige Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 nachgewiesen wurden, nicht einzurechnen.“

4. § 17 Abs. 4 lautet:

„(4) Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt haben. Anerkannte Prüfungen aus dem Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.“

5. § 18 Abs. 6 und Abs. 7 lauten:

„(6) Bei der Berechnung der Studienzeit ist davon auszugehen, dass 30 ECTS-Punkte einer Studienzeit von einem Semester entsprechen.

(7) Die Regelungen hinsichtlich der Studienabschnitte gelten nur für Diplomstudien.“

6. § 19 Abs. 3 Z 2 und 3 lautet:

  1. „2. bei der Pflege und Erziehung eines Kindes vor Vollendung des sechsten Lebensjahres, zu der Studierende während ihres Studiums gesetzlich verpflichtet sind, um insgesamt höchstens zwei Semester je Kind,
  2. 3. bei Studierenden, deren Grad der Behinderung nach bundesgesetzlichen Vorschriften mit mindestens 50 % festgestellt ist, um zwei Semester,“

7. In § 19 Abs. 6 wird die Wortfolge „Der Leiter der Studienbeihilfenbehörde hat auf Antrag des Studierenden“ durch die Wortfolge „Auf Antrag der Studierenden ist“ ersetzt.

8. § 19 Abs. 10 entfällt.

9. § 20 Abs. 1 samt Überschrift lautet:

„Studienerfolg an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen

§ 20. (1) Studierende an Universitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschulen erbringen den Nachweis eines günstigen Studienerfolges

  1. 1. in den ersten beiden Semestern durch die Zulassung als ordentliche Studierende;
  2. 2. nach den ersten beiden Semestern insgesamt und nach den ersten beiden Semestern jeder Studienrichtung durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 30 ECTS-Punkten oder 14 Semesterstunden; der Nachweis des günstigen Studienerfolges ist auch schon nach Abschluss des ersten Semesters einer Studienrichtung möglich; bei einem Studienwechsel nach dem ersten Semester kann der Studienerfolg auch je zur Hälfte aus den beiden Studienrichtungen nachgewiesen werden;
  3. 3. nach jedem Studienabschnitt durch die Ablegung der Diplomprüfung oder des Rigorosums;
  4. 4. nach dem sechsten Semester jeder Studienrichtung, die nicht in Studienabschnitte gegliedert ist oder deren vorgesehene Studienzeit im ersten Studienabschnitt mindestens sechs Semester umfasst, durch Zeugnisse über erfolgreich absolvierte Lehrveranstaltungen und Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern im Ausmaß von 90 ECTS-Punkten oder 42 Semesterstunden;
  5. 5. abweichend von Z 2 nach dem zweiten Semester eines Masterstudiums im Ausmaß von 20 ECTS-Punkten oder zehn Semesterstunden, nach dem zweiten Semester eines Doktoratsstudiums im Ausmaß von zwölf ECTS-Punkten oder sechs Semesterstunden.“

10. § 20 Abs. 3 bis 7, § 21, § 22 und § 22a entfallen.

11. § 28 samt Überschrift lautet:

„Höchststudienbehilfe für Studierende mit Kindern

§ 28. Die Höchststudienbeihilfe für Studierende, die zur Pflege und Erziehung mindestens eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind, erhöht sich um monatlich 60 Euro für jedes Kind.“

12. § 29 lautet samt Überschrift:

„Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende

§ 29. Die Höchststudienbeihilfe für behinderte Studierende im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3 erhöht sich um einen Betrag, der durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung festzulegen ist. Dabei ist vom erforderlichen Ausgleich der Beeinträchtigung des Studiums nach Art und Ausmaß der jeweiligen Behinderung auszugehen.“

13. § 30 Abs. 6 lautet:

„(6) Wenn die so errechnete monatliche Studienbeihilfe fünf Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf Studienbeihilfe.“

14. § 31 Abs. 1 lautet:

„(1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt

bis zu 4 725 Euro.........................................................................0%

für die nächsten 4 725 Euro (bis 9 450 Euro)..............................10%

für die nächsten 6 195 Euro (bis 15 645 Euro)............................15%

für die nächsten 15 315 Euro (bis 30 960 Euro)..........................20%

über 30 960 Euro…………….....................................................25%

der Bemessungsgrundlage. Ein negatives Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1988 des einen Elternteiles vermindert das Einkommen des anderen Elternteiles nicht. Leben die Eltern nicht im gemeinsamen Haushalt, so beträgt die zumutbare Unterhaltsleistung die Summe der zunächst von jedem Elternteil getrennt zu berechnenden Unterhaltsleistungen.“

15. § 31 Abs. 4 erster Satz lautet:

„(4) Die zumutbare Eigenleistung für Studierende umfasst den 8 000 Euro übersteigenden Betrag ihrer Bemessungsgrundlage.“

16. An § 32 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Dieser Absetzbetrag ist auch für frühere Ehegatten des Elternteiles zu berücksichtigen, wenn für diese eine Unterhaltsverpflichtung besteht.“

17. § 32 Abs. 4 Z 2 lautet:

  1. „2. bei den Eltern und dem Ehegatten des Studierenden jeweils weitere 1 381 Euro, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden.“

18. In § 37 Abs. 2 entfällt der letzte Satz.

19. § 39 Abs. 4 lautet:

„(4) Für die Anträge sind Formblätter zu verwenden, die von der Studienbeihilfenbehörde auch elektronisch zur Verfügung zu stellen sind. Die Formblätter haben Hinweise auf die gemäß § 40 vorzunehmende Datenübermittlung zu enthalten.“

20. An § 39 wird folgender Abs. 8 angefügt:

„(8) Gegen die Versäumung der Antragsfrist ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG zulässig.“

21. § 41 Abs. 5 lautet:

„(5) Nach Ablauf des Zuerkennungszeitraumes gemäß Abs. 1 ist auf Grund des letzten Antrages (§ 39 Abs. 1 zweiter Satz) der Anspruch neu zu beurteilen, wenn seit dem letzten Antrag ununterbrochen Anspruch auf Studienbeihilfe oder Studienzuschuss bestand; andernfalls ist ein neuer Antrag einzubringen. Der Bescheid ist binnen sechs Wochen ab Vollständigkeit der für die Erledigung erforderlichen Daten zu erlassen. Als maßgeblicher Zeitpunkt im Sinne der §§ 1 Abs. 4, 7 Abs. 2 und 41 Abs. 2 gilt im Wintersemester der 1. Oktober, im Sommersemester der 1. März. Wenn sämtliche für die Erlassung eines neuerlichen Bescheides erforderlichen Daten vorliegen, kann der Bescheid bereits vor dem 1. Oktober erlassen werden.“

22. § 48 Abs. 3 lautet:

„(3) Studierende, die im ersten Semester Studienbeihilfe bezogen haben und danach nicht weiter inskribieren oder das Studium nicht unmittelbar fortsetzen, haben zum Ausschluss der Rückzahlungsverpflichtung in der auf das erste Semester folgenden Antragsfrist (§ 39 Abs. 2) Studiennachweise über Prüfungen und Lehrveranstaltungen aus Pflicht- und Wahlfächern ihres Studiums im Umfang von sieben ECTS-Punkten oder vier Semesterstunden vorzulegen.“

23. § 49 Abs. 3 lautet:

„(3) Der Anspruch auf Studienbeihilfe ruht während eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem die Bemessungsgrundlage des Studierenden 8 000 Euro übersteigt. Einkünfte des Studierenden in Monaten, für die keine Studienbeihilfe ausbezahlt wird, bleiben dabei außer Betracht.“

24. § 50 Abs. 2 lautet:

„(2) Der Anspruch auf Studienbeihilfe erlischt mit dem Ende des letzten Monats jenes Semesters (halben Ausbildungsjahres),

  1. 1. mit dem die Anspruchsdauer für den Studienabschnitt endet, sofern nicht innerhalb der Antragsfrist des folgenden Semesters der Studienabschnitt abgeschlossen wird;
  2. 2. für das der Studierende keinen Studiennachweis gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 vorgelegt hat oder
  3. 3. nach dem der Studierende ein anderes Studium aufnimmt; dies gilt auch für den Wechsel der in § 3 Abs. 1 genannten Einrichtungen; das Erlöschen tritt nicht ein, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Studienbeihilfe zum Zeitpunkt des Studienwechsels vorliegen.“

25. § 52b Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. noch kein Studium und auch keine andere gleichwertige Ausbildung mit Ausnahme eines Bachelorstudiums abgeschlossen hat,“

26. § 52c Abs. 2 lautet:

„(2) Für Studienbeihilfenbezieher, die einen Studienbeitrag entrichtet haben, besteht Anspruch auf einen Studienzuschuss. Die Höhe des Studienzuschusses entspricht dem jeweils entrichteten Studienbeitrag für zwei Semester, höchstens jedoch dem allgemeinen Studienbeitrag gemäß § 91 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 für zwei Semester.“

27. § 52c Abs. 4 lautet:

„(4) Der Höchstbetrag des Studienzuschusses für Studierende, die keinen Anspruch auf Studienbeihilfe haben, richtet sich nach Abs. 2. Er vermindert sich jedoch um jenen Betrag, der gemäß § 30 Abs. 2 Z 1 bis 5 die jährlich jeweils mögliche Höchststudienbeihilfe um mehr als 600 Euro übersteigt. Der sich so ergebende Betrag ist auf ganze Euro zu runden. Wenn der so errechnete jährliche Studienzuschuss 60 Euro unterschreitet, besteht kein Anspruch auf einen Studienzuschuss.“

28. § 52c Abs. 7 lautet:

„(7) Für das Ruhen, das Erlöschen und für die Rückzahlung des Studienzuschusses sind die §§ 49, 50 und 51 anzuwenden.“

29. Nach § 52c wird folgender § 52d samt Überschrift eingefügt:

„Refundierung der Studienbeiträge

§ 52d. (1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung die Refundierung von Studienbeiträgen anhand von Richtlinien an Studierende vorsehen, die gemeinnützige Tätigkeiten zur pädagogischen Unterstützung im Bildungsbereich (Mentoring) im Ausmaß von 60 Stunden pro Semester geleistet haben. Die Richtlinien sind vom Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung, hinsichtlich Studierender an Pädagogischen Hochschulen jedoch vom Bundesminister oder der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur zu erlassen. Die Refundierung erfolgt nur unter der Voraussetzung, dass die Studierenden nicht in anderer Form von der Tragung der Studienbeiträge entlastet werden.

(2) Die Refundierung der Studienbeiträge ist nicht als Entgelt im Sinne des Arbeitsvertragsrechts und des Sozialversicherungsrechts und nicht als Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1998 zu qualifizieren. Die auf Grund dieses Vertrages ausgeübte Tätigkeit (Mentoring) unterliegt nicht dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl. Nr. 218/1975 (AuslBG) und dem Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 422/1974 (ArbVG). Die Tätigkeit zur Vermittlung von Studierenden an Einrichtungen, an denen die soziale Aktivität geleistet wird, gilt nicht als Arbeitsvermittlung im Sinne des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1963 (AMFG). In der Unfallversicherung gemäß § 175 Abs. 4 und 5 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2007, gelten als Arbeitsunfälle auch Unfälle, die sich bei der ausgeübten Tätigkeit (Mentoring) sowie bei den Wegen von und zur Einrichtung, bei der diese Tätigkeit verrichtet wird, ereignen.“

30. An § 56 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Frist für die Vorlage des Studienerfolgsnachweises über die im Ausland betriebenen Studien kann bei Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des § 19 Abs. 2 und 3 erstreckt werden.“

31. Nach § 56c wird folgender § 56d samt Überschrift eingefügt:

„Mobilitätsstipendien

§ 56d. (1) Mobilitätsstipendien dienen der Unterstützung von Studien, die zur Gänze an anerkannten Universitäten, Fachhochschulen und Pädagogischen Hochschulen außerhalb Österreichs in Ländern des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz betrieben werden.

(2) Mobilitätsstipendien werden von der Studienbeihilfenbehörde nach Richtlinien des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung zuerkannt.

(3) Voraussetzung für die Gewährung ist, dass die Studierenden, die ein Mobilitätsstipendium beantragen,

  1. 1. die Hochschulreife in Österreich erworben haben,
  2. 2. den Wohnsitz und den Mittelpunkt der Lebensinteressen mindestens fünf Jahre vor Aufnahme des Studiums, für das ein Mobilitätsstipendium beantragt wird, in Österreich hatten und
  3. 3. noch keine andere Förderung nach diesem Bundesgesetz beantragt haben.

(4) Die sonstigen Voraussetzungen entsprechen jenen für die Studienbeihilfe (§§ 6 bis 25).

(5) Die Berechnung und die Zuerkennung der Mobilitätsstipendien erfolgt nach den Bestimmungen der §§ 26 bis 51 mit der Maßgabe, dass generell von einem Höchststipendium gemäß § 26 Abs. 2 Z 4 (Studienbeihilfe für auswärtige Studierende) auszugehen ist und andere Ausbildungsförderungen anzurechnen sind. Die Zuerkennung erfolgt im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.“

32. § 57 lautet:

§ 57. Leistungsstipendien an Universitäten, Privatuniversitäten, Fachhochschul-Studiengängen und Theologischen Lehranstalten dienen zur Anerkennung hervorragender Studienleistungen.“

33. § 58 lautet:

§ 58. (1) Pro Studienjahr ist für Leistungsstipendien und Förderungsstipendien (§§ 63 ff.) an Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengängen insgesamt ein Betrag von 5 % der im Bereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung im letzten Kalenderjahr für die Studienförderung aufgewendeten Mittel zur Verfügung zu stellen.

(2) Der Bundesminister für Wissenschaft und Forschung hat durch Verordnung diese Budgetmittel auf die einzelnen Universitäten, Privatuniversitäten, Theologischen Lehranstalten und Fachhochschul-Studiengänge nach der Zahl der im abgelaufenen Studienjahr erfolgten Studienabschlüsse österreichischer Studierender aufzuteilen. Bei im Aufbau befindlichen Ausbildungen ist die voraussichtliche Zahl von Absolventinnen und Absolventen zu berücksichtigen. Der Betrag darf je Zuweisung 700 Euro nicht unterschreiten.“

34. § 61 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Bildungseinrichtungen haben eine Reihung der Bewerbungen zu veröffentlichen. Den Bewerberinnen und Bewerbern ist eine begründete Entscheidung über den Erfolg ihrer Bewerbung zu übermitteln.“

35. § 63 lautet:

§ 63. Förderungsstipendien dienen zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten von Studierenden ordentlicher Studien an Universitäten, Privatuniversitäten, Fachhochschul-Studiengängen und Theologischen Lehranstalten.“

36. § 64 lautet:

§ 64. Die Zuweisung der Förderungsmittel erfolgt gemeinsam mit den Mitteln für Leistungsstipendien (§ 58) durch Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Forschung.“

37. § 68 Abs. 1 lautet:

„(1) Der zuständige Bundesminister kann im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung an Studierende sowie Absolventinnen und Absolventen ordentlicher Studien

  1. 1. zum Ausgleich sozialer Härten oder besonders schwieriger Studienbedingungen,
  2. 2. zur Unterstützung von Wohnkosten,
  3. 3. zur Förderung von Studien an grenznahen nichtösterreichischen Universitäten und an nichtösterreichischen Fernuniversitäten,
  4. 4. zur Förderung nach Maßgabe der Studienvorschriften besonderer Studienleistungen,
  5. 5. zur Förderung von Auslandsaufenthalten,
  6. 6. zur Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeiten,
  7. 7. zur Förderung des Erwerbs von Berufspraxis,
  8. 8. zur Unterstützung bei der Finanzierung von Studienbeiträgen,
  9. 9. zur Förderung behinderter Studierender im Sinne des § 19 Abs. 3 Z 3

Studienunterstützungen (Kostenzuschüsse, Sachzuwendungen) gewähren. Für zwei Semester darf eine Studienunterstützung 180 Euro nicht unterschreiten und den Betrag der höchstmöglichen Studienbeihilfe für diesen Zeitraum nicht überschreiten.“

38. Dem § 75 werden folgende Abs. 30 und 31 angefügt:

„(30) Bei Studierenden, denen eine Studienbeihilfe oder ein Studienzuschuss für das Sommersemester 2008 und das Wintersemester 2008/09 bewilligt wurde, sind die Studienbeihilfe und der Studienzuschuss mit Stichtag zum Zeitpunkt der Antragstellung unter Berücksichtigung der ab 1. September 2008 geltenden Bestimmungen neu zu berechnen.

(31) § 18 Abs. 7 ist auf Studierende, die ihr Studium vor dem Studienjahr 2008/09 aufgenommen haben, nicht anzuwenden.“

39. Dem § 78 wird folgender Abs. 27 angefügt:

„(27) § 6 Z 4, § 15 Abs. 3 und Abs. 6, § 17 Abs. 4, § 18 Abs. 6 und 7, § 19 Abs. 3 Z 2 und 3 und Abs. 6, § 20 Abs. 1, § 28, § 29, § 30 Abs. 6, § 31 Abs. 1 und Abs. 4, § 32 Abs. 2 und Abs. 4 Z 2, § 37 Abs. 2, § 39 Abs. 4 und Abs. 8, § 41 Abs. 5, § 48 Abs. 3, § 49 Abs. 3, § 50 Abs. 2, § 52b Abs. 3 Z 2, § 52c Abs. 2 und 4, § 52d, § 56 Abs. 4, § 56d, § 57, § 58, § 61 Abs. 4, § 63, § 64, § 68 Abs. 1 sowie § 75 Abs. 30 und 31 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 47/2008 treten mit 1. September 2008 in Kraft. § 19 Abs. 10, § 20 Abs. 3 bis Abs. 7, § 21, § 22 und § 22a treten mit Ablauf des 31. August 2008 außer Kraft.“

Fischer

Gusenbauer

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