48. Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Beschäftigung parlamentarischer Mitarbeiter (Parlamentsmitarbeitergesetz), BGBl. Nr. 288/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 22/2005, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 3 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Wird vom parlamentarischen Mitarbeiter für sein Kind ein Kindergartenplatz im Betriebskindergarten des Bundes in Anspruch genommen, kann auf Antrag ein Betrag bis zur Höhe jenes Beitrages, den der Bund für Bundesbedienstete aufwendet, vergütet werden.“
2. In § 15 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 3 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2008 tritt mit 1. März 2008 in Kraft.“
Fischer
Gusenbauer
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