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BGBl I 25/2008

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

25. Bundesgesetz: Erlassung eines Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens und Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes (BIFIE-Gesetz 2008)
(NR: GP XXIII RV 306 AB 380 S. 41 . BR: AB 7844 S. 751 .)

25. Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens erlassen wird und das Bundes-Schulaufsichtsgesetz geändert wird (BIFIE-Gesetz 2008)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Bundesinstitutes für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens

Inhaltsverzeichnis

Art. / Paragraf

Gegenstand / Bezeichnung

1. TeilErrichtung

§ 1.

Errichtung und Rechtsstellung

2. TeilAufgaben

§ 2.

Aufgaben

§ 3.

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

§ 4.

Heranziehung Dritter zur Aufgabenwahrnehmung

§ 5.

Auftragsforschung und Arbeiten im Auftrag Dritter

§ 6.

Zusammenarbeit mit Schulen und der Schulverwaltung

§ 7.

Daten, Datenschutz

3. TeilOrgane

§ 8.

Organe des BIFIE

§ 9.

Direktorium

§ 10.

Vertretung des BIFIE

§ 11.

Aufsichtsrat

§ 12.

Wissenschaftlicher Beirat

4. TeilArbeitsplanung und Berichte

§13.

Unternehmenskonzept und Dreijahresplan

§14.

Laufende Planung und Berichtslegung

§15.

Weitere Berichtspflichten

5. TeilFinanzen und Gebarung

§ 16.

Finanzierung

§ 17.

Vermögenswerte

§ 18.

Gebührenbefreiung

§ 19.

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

6. TeilPersonal

§ 20.

Bedienstete des BIFIE

§ 21.

Interessenvertretung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

§ 22.

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

§ 23.

Überleitung der Bediensteten

7. TeilStaatliche Aufsicht

§ 24.

Aufsicht

8. TeilÜbergangs- und Schlussbestimmungen

§ 25.

Übergangsrecht

§ 26.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 27.

Vollziehung

§ 28.

Inkrafttreten

1. Teil

Errichtung

Errichtung und Rechtsstellung

§ 1. (1) Zur Durchführung von Untersuchungen im Bereich der angewandten Bildungsforschung, zum Monitoring des Schulsystems, zur Bereitstellung von Informationen für bildungspolitische Entscheidungen sowie zur Begleitung und Implementierung bildungspolitischer Maßnahmen und deren Evaluation wird ein Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des österreichischen Schulwesens (im Folgenden: BIFIE) errichtet.

(2) Das BIFIE ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts zur Erfüllung der im § 2 genannten Aufgaben im öffentlichen Interesse. Das BIFIE kann für sich Rechte und Pflichten begründen; für diese trifft den Bund keine Haftung.

(3) Das BIFIE hat seinen Sitz in Salzburg. Zweigstellen können eingerichtet werden.

(4) Das BIFIE ist nicht auf Gewinn ausgerichtet. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(5) Das BIFIE ist vom Direktorium unverzüglich rückwirkend mit Stichtag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes zur Eintragung im Firmenbuch anzumelden. Über § 3 des Firmenbuchgesetzes, BGBl. Nr. 10/1991, hinaus sind einzutragen und bei Änderungen unverzüglich zur Eintragung einzureichen:

  1. 1. Vollständiger Name des BIFIE und Angabe der Aufgaben gemäß Abs. 1 und § 2;
  2. 2. Name und Geburtsdatum der Direktoren und Direktorinnen;
  3. 3. Name und Geburtsdatum der Mitglieder des Aufsichtsrates;
  4. 4. der Tag der Einreichung des Jahresabschlusses sowie der Abschlussstichtag.

2. Teil

Aufgaben

Aufgaben

§ 2. (1) Das Aufgaben- und Tätigkeitsfeld des BIFIE bezieht sich auf den gesamten Bereich des Schulwesens im Sinne der Art. 14 und 14a Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, mit Ausnahme der Kindergärten und Horte sowie der Universitäten und Fachhochschulen.

(2) Als Kernaufgaben des BIFIE sind nach Maßgabe näherer Konkretisierungen in den Dreijahresplänen wahrzunehmen:

  1. 1. Angewandte Bildungsforschung;
  2. 2. Bildungsmonitoring;
  3. 3. Qualitätsentwicklung;
  4. 4. regelmäßige nationale Bildungsberichterstattung.

(3) Das zuständige Regierungsmitglied ist ermächtigt, das BIFIE mit der Abwicklung von Aufträgen (zB von Projekten, Erhebungen oder anderen Vorhaben) im Namen und auf Rechnung des Bundes zu betrauen.

Besondere Grundsätze bei der Aufgabenwahrnehmung

§ 3. (1) Das BIFIE hat bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 2 insbesondere folgende leitende Grundsätze zu beachten:

  1. 1. Objektivität und Unparteilichkeit sowie Transparenz;
  2. 2. Anwendung von Methoden und Verfahren nach international anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen und Standards sowie deren Offenlegung;
  3. 3. Qualitäts- und Rationalisierungsoptimierung auf der Basis von laufenden internen Überprüfungen sowie fünfjährigen externen, unabhängigen Evaluierungen;
  4. 4. Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung;
  5. 5. Vermeidung von Doppelgleisigkeiten durch Kooperation mit anderen Einrichtungen aus den Bereichen der Bildungsforschung und der Bildungsstatistik wie insbesondere der Bundesanstalt „Statistik Österreich“, Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, Fachhochschulen ua.

(2) Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE sind über alle ihnen ausschließlich aus ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen zur Verschwiegenheit verpflichtet. § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, ist sinngemäß anzuwenden.

Heranziehung Dritter zur Aufgabenwahrnehmung

§ 4. Das BIFIE ist ermächtigt, durch Vertrag geeignete Personen und Einrichtungen zur Aufgabenwahrnehmung zu beauftragen, wenn dies aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geboten ist.

Auftragsforschung und Arbeiten im Auftrag Dritter

§ 5. (1) Das BIFIE kann Tätigkeiten und Arbeiten in seinem fachlichen Wirkungsbereich auf Grund vertraglicher Vereinbarungen mit Dritten übernehmen, wenn die Erfüllung der im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben gemäß § 2 dadurch nicht beeinträchtigt wird.

(2) Für Leistungen gemäß Abs. 1 ist vom BIFIE ein Entgelt zu vereinbaren, das zumindest die mit der Vertragserfüllung verbundenen Kosten deckt.

Zusammenarbeit mit Schulen und der Schulverwaltung

§ 6. (1) Forschungsprojekte zur Qualitätssicherung im Schulwesen (zB Überprüfungen der Bildungsstandards, nationale und internationale Surveys oder Assessments) und andere vom zuständigen Regierungsmitglied im Rahmen der Jahrespläne genehmigte Erhebungen des BIFIE werden in dessen direktem Auftrag durchgeführt. Bei Erhebungen an Schulen untersteht das BIFIE den Anordnungen des zuständigen Regierungsmitgliedes.

(2) Die Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen an Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 ist für diese verpflichtend und befreit zur Teilnahme am Unterricht im unbedingt erforderlichen Ausmaß. Wenn der Mitwirkung von Schülern und Schülerinnen wichtige schulische Interessen entgegenstehen, hat der Schulleiter oder die Schulleiterin das Einvernehmen mit dem BIFIE herzustellen.

Daten, Datenschutz

§ 7. Das BIFIE ist berechtigt, bei seinen Untersuchungen Daten aus den gemäß dem Bildungsdokumentationsgesetz, BGBl. I Nr. 12/2002, eingerichteten Gesamtevidenzen der Schüler und Schülerinnen sowie der Studierenden zu verwenden und vorhandene Auswertungen aus diesen Evidenzen zu nutzen.

3. Teil

Organe

Organe des BIFIE

§ 8. (1) Die Organe des BIFIE sind

  1. 1. das Direktorium,
  2. 2. der Aufsichtsrat und
  3. 3. der Wissenschaftliche Beirat.

(2) Eine Person darf in höchstens einem dieser Organe Mitglied sein.

Direktorium

§ 9. (1) Dem Direktorium obliegt die Leitung des BIFIE sowie die Vertretung des BIFIE nach außen. Es ist für die Erfüllung der Forschungs- und Entwicklungsaufgaben des BIFIE gemäß § 2 verantwortlich und hat im kaufmännischen Bereich die Sorgfalts- und Offenlegungspflichten eines ordentlichen Unternehmers oder einer ordentlichen Unternehmerin anzuwenden und die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu beachten.

(2) Das Direktorium besteht aus zwei vom zuständigen Regierungsmitglied bestellten Personen. Die Funktionsdauer beträgt fünf Jahre. Wiederbestellungen sind zulässig. Das Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, findet Anwendung.

(3) Die Mitgliedschaft im Direktorium endet

  1. 1. durch Ablauf der Funktionsperiode,
  2. 2. durch Rücktritt,
  3. 3. durch Abberufung oder
  4. 4. durch Tod.

(4) Ein Rücktritt gemäß Z 2 ist gegenüber dem zuständigen Regierungsmitglied zu erklären und wird, außer bei Vorliegen wichtiger Gründe, erst nach Ablauf von 30 Tagen wirksam. Eine Abberufung gemäß Z 3 hat durch das zuständige Regierungsmitglied zu erfolgen, wenn der Direktor oder die Direktorin eine schwere Pflichtverletzung begangen hat, strafgerichtlich rechtskräftig verurteilt wurde oder die für eine ordentliche Funktionsausübung erforderliche körperliche oder geistige Eignung langfristig nicht mehr gegeben ist. Bei Verhinderung eines Direktors oder einer Direktorin über die Dauer von sechs Monaten hinaus kann das zuständige Regierungsmitglied eine geeignete Person vorübergehend, längstens während der Dauer der Verhinderung, mit der Funktion des Direktors oder der Direktorin betrauen.

(5) Das Direktorium hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. 1. Erstellung einer Institutsordnung;
  2. 2. Auswahl und Verfügung über das Personal und die Finanz- und Sachmittel des BIFIE;
  3. 3. Führen eines den Anforderungen des BIFIE entsprechenden kaufmännischen Rechnungswesens unter Berücksichtigung des § 14 und eines internen Kontrollsystems;
  4. 4. Erstellung des Unternehmenskonzeptes, der Planungs- und Steuerungsdokumente sowie der Berichte (§§ 13 bis 15);
  5. 5. Abschluss von Verträgen.

(6) Die Institutsordnung (Abs. 5 Z 1) hat die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der beiden Direktoren oder Direktorinnen festzulegen und voneinander abzugrenzen. Dabei ist vorzusehen, dass aufgabenübergreifende Entscheidungen sowie Entscheidungen von besonderer wirtschaftlicher oder sonstiger Bedeutung, jedenfalls solche gemäß § 11 Abs. 6 Z 5, nur im Einvernehmen beider Direktoren oder Direktorinnen getroffen werden können. In den Fällen, in denen das Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, ist der Aufsichtsrat zu befassen und hat dieser die Entscheidung zu treffen.

Vertretung des BIFIE

§ 10. (1) Das Direktorium vertritt das BIFIE in allen Angelegenheiten nach außen. Im Rahmen der Vertretung des BIFIE durch das Direktorium haben beide Direktoren oder Direktorinnen einvernehmlich vorzugehen; § 9 Abs. 6 letzter Satz findet Anwendung. Die Institutsordnung kann für bestimmte Angelegenheiten die Vertretungsbefugnis auch nur eines Direktors oder einer Direktorin vorsehen.

(2) Das BIFIE wird durch die vom Direktorium im Namen des BIFIE geschlossenen Rechtsgeschäfte berechtigt und verpflichtet. Das Direktorium ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, geeignete Bedienstete für bestimmte Angelegenheiten des BIFIE gemäß § 54 des Unternehmensgesetzbuches (UGB), dRGBl. S 219/1897, zu bevollmächtigen.

(3) Jeder Direktor oder jede Direktorin ist verpflichtet, alle Beschränkungen einzuhalten, die in diesem Bundesgesetz oder in einer verbindlichen Anordnung des Aufsichtsrates oder des zuständigen Regierungsmitgliedes für den Umfang seiner Befugnis, das BIFIE zu vertreten, festgesetzt sind. Gegen Dritte hat eine Beschränkung der Vertretungsbefugnis jedoch keine rechtliche Wirkung.

(4) Die Abgabe einer Erklärung, die Zustellung von Vorladungen und andere Zustellungen an das BIFIE können mit rechtlicher Wirkung an jeden Direktor oder jede Direktorin oder an gemäß Abs. 2 letzter Satz bevollmächtigte Bedienstete erfolgen.

Aufsichtsrat

§ 11. (1) Es ist ein Aufsichtsrat einzurichten, der aus neun Mitgliedern besteht, von denen

  1. 1. fünf Mitglieder vom zuständigen Regierungsmitglied zu bestellen sind,
  2. 2. ein Mitglied vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Finanzen zu bestellen ist,
  3. 3. ein Mitglied vom Bundesminister oder von der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung zu bestellen ist,
  4. 4. ein Mitglied unter sinngemäßer Anwendung des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, von der betrieblichen Arbeitnehmervertretung zu entsenden ist und
  5. 5. ein Mitglied von der für die Bediensteten der Unterrichtsverwaltung zuständigen Bundesvertretung der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst zu entsenden ist.

(2) Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind gegenüber dem jeweils bestellenden oder entsendenden Organ zur umfassenden Auskunftserteilung verpflichtet. Sie haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrates gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 werden für jeweils eine Funktionsperiode von fünf Jahren bestellt. Wiederbestellungen oder -entsendungen sind zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds des Aufsichtsrates ist für den Rest der Funktionsperiode ein neues Mitglied auf dieselbe Art wie das ausgeschiedene Mitglied zu bestellen. Nach Ablauf der Funktionsperiode hat der Aufsichtsrat die Geschäfte so lange weiterzuführen, bis der neu bestellte Aufsichtsrat zusammentritt.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Aufsichtsrates sowie dessen Stellvertreter oder dessen Stellvertreterin werden aus dem Kreis der Mitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 vom zuständigen Regierungsmitglied bestellt.

(5) Die Mitglieder des Aufsichtsrates können auf Ersuchen oder bei Vorliegen wichtiger Gründe vor Ablauf der Funktionsperiode vom bestellenden oder entsendenden Organ von ihrer Funktion abberufen werden.

(6) Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:

  1. 1. Erstellung einer Geschäftsordnung und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Kenntnis;
  2. 2. Prüfung und Genehmigung der Institutsordnung und Vorlage derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung;
  3. 3. Prüfung und Genehmigung des Unternehmenskonzeptes und des Dreijahresplanes sowie Weiterleitung derselben an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung;
  4. 4. Prüfung und Genehmigung des Jahresplanes und des Jahresberichtes sowie Prüfung der laufenden Quartalsberichte;
  5. 5. Genehmigung des Erwerbes und der Veräußerung von Liegenschaften, Beteiligungen, Unternehmen und Betrieben sowie von Verträgen, deren zu vereinbarendes Gesamtentgelt zehn vH der Basisabgeltung übersteigt;
  6. 6. Prüfung des Jahresabschlusses und Berichterstattung an das zuständige Regierungsmitglied;
  7. 7. Genehmigung der Einrichtung und Schließung von Zweigstellen;
  8. 8. Vertretung des BIFIE beim Abschluss von Rechtsgeschäften zwischen dem BIFIE und einem Direktor sowie in Rechtsstreitigkeiten des BIFIE mit einem Direktor.

(7) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Aufsichtsrat entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des bzw. der Vorsitzenden (Dirimierungsrecht). Die Übertragung des Stimmrechts sowie Stimmenthaltung sind unzulässig. In dringenden Fällen kann schriftlich, mittels Telefax oder auf geeignetem elektronischen Weg abgestimmt werden, ohne dass der Aufsichtsrat zusammentritt (Rundlaufverfahren), wenn kein Mitglied des Aufsichtsrates innerhalb der vom Vorsitzenden oder von der Vorsitzenden festzulegenden Frist von mindestens drei Arbeitstagen nach Versendung der Unterlagen diesem Verfahren widerspricht. Beschlüsse des Aufsichtsrates, zu deren Umsetzung zusätzliche Bundesmittel zu den in § 16 vorgesehenen Mittel aufzuwenden sind, bedürfen der Zustimmung der Regierungsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 und 2.

(8) Vom Aufsichtsrat nicht genehmigte Institutsordnungen, Unternehmenskonzepte oder Dreijahrespläne sind dem zuständigen Regierungsmitglied mit einer Stellungnahme des Aufsichtsrates zur Entscheidung vorzulegen. Das Direktorium hat das Recht, zu den Argumenten des Aufsichtrates Stellung zu nehmen.

(9) Der Aufsichtsrat hat auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern Entscheidungen des Direktoriums des BIFIE aufzuheben oder deren Durchführung zu untersagen, wenn diese

  1. 1. in Widerspruch zu den Grundsätzen der ordentlichen Haushaltführung stehen oder
  2. 2. die Erfüllung des Jahresplanes ernsthaft gefährden oder
  3. 3. den Konkretisierungen in den Arbeitsplänen gemäß § 2 Abs. 2 entgegenstehen.

Wissenschaftlicher Beirat

§ 12. (1) Am BIFIE ist ein wissenschaftlicher Beirat (im Folgenden: Beirat) einzurichten. Dieser besteht aus sieben vom zuständigen Regierungsmitglied für eine Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellenden Mitgliedern, von denen zumindest zwei Mitglieder dem Bildungs- oder Forschungsbereich außerhalb der Republik Österreich anzugehören haben und weitere Mitglieder dem Bereich der universitären, hochschulischen und außeruniversitären Forschung anzugehören haben. Bei der Bestellung von vier der sieben Mitglieder ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung herzustellen.

(2) Der Beirat sichert das nationale und internationale wissenschaftliche Niveau. Er berät die Organe des BIFIE in der Wahrnehmung aller gesetzlichen Aufgaben, insbesondere bei der Erstellung der Jahres- und Dreijahrespläne.

(3) Die zu bestellenden Mitglieder des Beirates haben über hinreichende Kompetenzen in den vom Aufgabenbereich des BIFIE gemäß § 2 Abs. 2 umfassten Bereichen zu verfügen.

(4) Der Beirat hat aus seinen Reihen mit absoluter Mehrheit einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende und in einem gesonderten Wahlvorgang einen Stellvertreter oder eine Stellvertreterin zu wählen. Bei Abstimmung mit Stimmengleichheit gibt die Stimme des oder der Vorsitzenden den Ausschlag (Dirimierungsrecht).

(5) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Entscheidungen können nur mit qualifizierter Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der gültig abgegebenen Stimmen gefasst werden. Die näheren Bestimmungen über die Wahlen (Abs. 4) und über die Geschäftsführung des Beirates sind in einer Geschäftsordnung des Beirates festzulegen.

(6) Die Mitglieder des Beirates haben Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion erwachsen. Die näheren Bestimmungen über den Ersatz sind durch Verordnung des zuständigen Regierungsmitglieds zu treffen, in der auch ein pauschalierter Aufwandsersatz festgelegt werden kann.

4. Teil

Arbeitsplanung und Berichte

Unternehmenskonzept und Dreijahresplan

§ 13. (1) Das erste Direktorium des BIFIE hat bis zum 30. Juni 2008 unter Beachtung der §§ 2 und 9 ein Unternehmenskonzept zu erstellen und dem Aufsichtsrat zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat daraufhin das Unternehmenskonzept an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten.

(2) Das Direktorium ist berechtigt, bei wesentlichen Änderungen der Rahmenbedingungen das Unternehmenskonzept zu ändern. Dabei ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Das Direktorium hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des zuständigen Regierungsmitglieds jährlich einen Dreijahresplan (bestehend aus einem Arbeitsplan sowie einem Finanzplan) zu erstellen und dem Aufsichtsrat rechtzeitig vor Jahresende zur Prüfung vorzulegen. Der Aufsichtsrat hat daraufhin den Dreijahresplan an das zuständige Regierungsmitglied zur Genehmigung weiterzuleiten. Der erste Dreijahresplan ist dem zuständigen Regierungsmitglied bis zum 30. Juni 2008 für den Zeitraum 2008 bis 2010 vorzulegen.

Laufende Planung und Berichtslegung

§ 14. (1) Das Direktorium hat jährlich bis Ende September einen Jahresplan (für das kommende Jahr) und bis Ende März einen Jahresbericht (für das vergangene Jahr) dem Aufsichtsrat zur Prüfung vorzulegen. Im Jahresplan sowie im Jahresbericht ist auf den jeweiligen Dreijahresplan (§ 13 Abs. 3) Bezug zu nehmen.

(2) Der Jahresbericht hat einen Jahresabschluss und einen Lagebericht zu enthalten, wobei die §§ 189 bis 243 des UGB sinngemäß anzuwenden sind und der Jahresabschluss und Lagebericht von einem zugelassenen Wirtschaftsprüfer oder von einer zugelassenen Wirtschaftsprüferin unter sinngemäßer Anwendung der §§ 268 bis 276 des UGB zu prüfen sind. Das Direktorium hat den Jahresbericht nach Prüfung durch den Aufsichtsrat gemäß Abs. 1 an das zuständige Regierungsmitglied zu übermitteln. Der vom zuständigen Regierungsmitglied festgestellte Jahresabschluss ist in den Bundesrechnungsabschluss aufzunehmen (§ 98 Abs. 2 Z 5 BHG) und beim Firmenbuch einzureichen. Auf Verlangen ist dem zuständigen Regierungsmitglied über grundsätzliche Fragen der Tätigkeiten des BIFIE gesondert zu berichten.

(3) Für das erste Geschäftsjahr ist durch das zuständige Regierungsmitglied ein provisorischer Jahresplan zu erstellen, der bis zur Genehmigung des durch das Direktorium erstellten Jahresplanes Anwendung findet.

(4) Das Unternehmenskonzept gemäß § 13 Abs. 1 sowie die Pläne gemäß § 13 Abs. 3 und § 14 Abs. 1 sind unter Beachtung der Prinzipien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der des § 16 Abs. 1 und 3 und unter Ausnutzung aller vorhandenen Rationalisierungs- und Synergiepotentiale zu erstellen. Bei der Erstellung sind weiters auf die Organisationsstrukturen des BIFIE, die vorhandenen Personal- und Sachmittel, die Investitionen und die Finanzsituation Bedacht zu nehmen.

(5) Das Direktorium hat für die Errichtung eines Planungs- und Berichterstattungssystems zu sorgen, das die Erfüllung der Berichterstattungspflichten durch das BIFIE nach den gesetzlichen Vorschriften und den Vorgaben des Bundesministers oder der Bundesministerin für Finanzen hinsichtlich der Einrichtung eines Beteiligungs- und Finanzcontrollings gewährleistet.

Weitere Berichtspflichten

§ 15. (1) Das Direktorium hat dem Aufsichtsrat mindestens vierteljährlich über den Gang der Geschäfte und die Lage des BIFIE im Vergleich zum Dreijahresplan unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten (Quartalsbericht). Bei wichtigem Anlass oder auf Verlangen ist dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates unverzüglich zu berichten. Ferner ist über Umstände, die für die Liquidität des BIFIE von erheblicher Bedeutung sind, dem Aufsichtsrat unverzüglich zu berichten (Sonderberichte). Vorläufige mündliche Berichte sind schriftlich nachzureichen.

(2) Alle Pläne und Berichte sind schriftlich vorzulegen, jedem Aufsichtsratsmitglied auszuhändigen und auf Verlangen des Aufsichtsrates mündlich zu erläutern.

5. Teil

Finanzen und Gebarung

Finanzierung

§ 16. (1) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, leistet dem BIFIE für die Aufwendungen, die ihm in Erfüllung seiner im öffentlichen Interesse gelegenen Aufgaben gemäß § 2 entstehen,

  1. 1. im Jahr 2008 eine Basiszuwendung in der Höhe von 5 Millionen Euro sowie Startkosten in der Höhe von 1,345 Millionen Euro und
  2. 2. nach dem Jahr 2008 eine Basiszuwendung in der Höhe von 6,5 Millionen Euro jährlich.

(2) Der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, hat dem BIFIE jeweils ein Zwölftel der Basiszuwendung gemäß Abs. 1 zum ersten Tag jeden Monats im Voraus zu überweisen.

(3) Zusätzlich zu den Zuwendungen gemäß Abs. 1 kann der Bund, vertreten durch das zuständige Regierungsmitglied, nach Maßgabe der im Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel erhöhte Aufwendungen unter der Voraussetzung vergüten, dass dies trotz wirtschaftlicher, sparsamer und zweckmäßiger Gebarung des BIFIE und unter Bedachtnahme auf Rationalisierungsmaßnahmen erforderlich ist.

Vermögenswerte

§ 17. (1) Das Eigentumsrecht des Bundes an beweglichem Vermögen, das am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß §§ 20a bis 20d des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, zur Nutzung überlassen ist, geht einschließlich aller zugehörenden Rechte und Rechtsverhältnisse, Forderungen und Schulden mit dem folgenden Tag im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf das BIFIE über und ist von diesem in einem Inventarverzeichnis zu erfassen und zu bewerten.

(2) Die Wertansätze für das übergegangene Vermögen sind anlässlich der Eröffnungsbilanz festzulegen, die binnen sechs Monaten ab dem Vermögensübergang gemäß Abs. 1 zu erstellen ist. Für die Bestimmung der Wertansätze in der Eröffnungsbilanz besteht keine Bindung an die Anschaffungs- und Herstellungskosten. Die Wertansätze der technischen Einrichtungen und Anlagen sind entsprechend ihrer Nutzungsmöglichkeit unter Berücksichtigung des gegenwärtigen Standes der Technik festzulegen. Die Eröffnungsbilanz hat als Anlage eine zusammenfassende Darstellung der Aktiven und Passiven des BIFIE zu enthalten, die nachvollziehbar und betriebsnotwendig diesem Bereich zuzuordnen und aus der die übergehenden Gläubiger- und Schuldnerpositionen erkennbar sind. Die Anlage hat darüber hinaus alle nicht aus der Bilanz ersichtlichen Vermögenswerte, Rechtsverhältnisse und Belastungen zu enthalten, die zu den übergegangenen Einrichtungen gehören. Die Wertansätze der Eröffnungsbilanz sind durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen. Die Eröffnungsbilanz ist zum Firmenbuch einzureichen. § 10 des UGB ist anzuwenden.

(3) Das zuständige Regierungsmitglied wird ermächtigt, mit dem BIFIE für die von diesem genutzte Räumlichkeiten Miet- oder Untermietverträge abzuschließen.

(4) Alle Vorgänge gemäß diesem Bundesgesetz im Zusammenhang mit der Erlangung der eigenen Rechtspersönlichkeit, der Vermögensübertragung bzw. der Einräumung von Rechten, Forderungen und Verbindlichkeiten vom Bund an das BIFIE sind von allen bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Steuern und Abgaben befreit.

Gebührenbefreiung

§ 18. Das BIFIE ist von den Gebühren im Sinne des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267, befreit.

Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur

§ 19. Das BIFIE ist berechtigt, gegen Entgelt in allen Rechtsangelegenheiten die Beratung und Vertretung durch die Finanzprokuratur in Anspruch zu nehmen.

6. Teil

Personal

Bedienstete des BIFIE

§ 20. Auf die Dienstnehmer und die Dienstnehmerinnen des BIFIE ist vorbehaltlich der Überleitungsbestimmungen des § 23 das Angestelltengesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Interessenvertretung der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen

§ 21. (1) Ab der Errichtung des BIFIE bis zur Konstituierung des zu wählenden Betriebsrates fungiert der Dienststellenausschuss beim zuständigen Bundesministerium als Vertretung der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen des BIFIE. Er hat für die Ausschreibung von Betriebsratswahlen so zeitgerecht Sorge zu tragen, dass der neu gewählte Betriebsrat spätestens neun Monate nach der Errichtung des BIFIE seine Tätigkeit aufnehmen kann.

(2) Der am BIFIE nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes einzurichtende Betriebsrat nimmt hinsichtlich der dem BIFIE zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten und Beamtinnen gleichzeitig die Funktion des Dienststellenausschusses wahr; diese Beamten und Beamtinnen gehören darüber hinaus weiter dem Wirkungsbereich des Zentralausschusses des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur an.

(3) Sämtliche Arbeitsstätten des BIFIE bilden einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 34 des Arbeitsverfassungsgesetzes (ArbVG), BGBl. Nr. 22/1974. § 22a des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, findet Anwendung.

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz

§ 22. Auf die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, BGBl. Nr. 100/1993, sinngemäß anzuwenden.

Überleitung der Bediensteten

§ 23. (1) Vertragsbedienstete des Bundes, welche am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes dem Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß §§ 20a bis 20d des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE. Ab diesem Zeitpunkt setzt das BIFIE die Rechte und Pflichten des Bundes fort. Für diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gelten die Bestimmungen des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, mit der Maßgabe weiter, dass anstelle der im zitierten Bundesgesetz genannten Organe des Bundes die Organe des BIFIE treten; der Abschluss sondervertraglicher Regelungen gemäß § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 ist nicht mehr zulässig.

(2) Diese Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihre Bereitschaft zum Ausscheiden aus ihrem Arbeitsverhältnis (Abs. 1) erklären, Anspruch auf gleichzeitige Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen gültigen Bestimmungen. Ein Anspruch auf Abfertigung besteht im Zusammenhang mit diesem Ausscheiden nicht. Die im vorangegangenen Dienstverhältnis verbrachte Dienstzeit ist jedoch für alle zeitabhängigen Rechte zu berücksichtigen.

(3) Beamte und Beamtinnen des Bundes, welche am Tag vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes am Bundesinstitut für Bildungsforschung, Innovation und Entwicklung des Bildungswesens gemäß §§ 20a bis 20d des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl. Nr. 240/1962, Dienst verrichten, werden mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur - Zentralleitung versetzt und gleichzeitig dem BIFIE zur dauernden Dienstleistung zugewiesen. Das Direktorium ist in Dienstrechtsangelegenheiten dieser Beamten und Beamtinnen an die Weisungen des zuständigen Regierungsmitglieds gebunden. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994, findet Anwendung.

(4) Die im Abs. 3 genannten Beamten und Beamtinnen haben, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ihren Austritt aus dem Bundesdienst erklären, Anspruch auf Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE mit Wirksamkeit von dem dem Austritt folgenden Monatsersten an und nach den zu diesem Zeitpunkt für neu eintretende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gültigen Bestimmungen. Die beim Bund verbrachte Dienstzeit ist dabei für alle zeitabhängigen Ansprüche anzurechnen.

(5) Für die in Abs. 3 genannten Beamten und Beamtinnen hat das BIFIE dem Bund den gesamten Aufwand der Aktivbezüge samt Nebenkosten zu ersetzen sowie einen Beitrag zur Deckung des Pensionsaufwandes zu leisten. Dieser Beitrag beträgt 31,8 vH des Aufwandes an Aktivbezügen. Als Aktivbezüge gelten alle Geldleistungen, von denen der Pensionsbeitrag zu entrichten ist. Die von den Beamten und Beamtinnen einzubehaltenden Pensionsbeiträge sind, mit Ausnahme der besonderen Pensionsbeiträge, anzurechnen. Im Falle einer künftigen Änderung der Höhe des Pensionsbeitrages der Beamten und Beamtinnen gemäß § 22 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, ändert sich der Prozentsatz des Deckungsbeitrages im gleichen Verhältnis. Überweisungsbeträge, die ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes von Sozialversicherungsträgern geleistet werden, sowie die anfallenden besonderen Pensionsbeiträge sind dem Bund in voller Höhe unverzüglich zu überweisen. Die sonstigen Zahlungen an den Bund sind jeweils am Zehnten des betreffenden Monats fällig.

(6) Für die Befriedigung der bezugsrechtlichen Ansprüche der in den Abs. 1, 2 und 4 genannten Bediensteten hat der Bund wie ein Ausfallsbürge (§ 1356 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches JGS Nr. 946/1811) zu haften. Die Höhe der Haftung ist mit jenem Betrag begrenzt, der sich am Tag vor der Wirksamkeit des Ausscheidens aus dem Bundesdienst aus der für die genannten Bediensteten maßgeblich gewesenen besoldungsrechtlichen Stellung unter Berücksichtigung ihrer Verwendung zu diesem Zeitpunkt zuzüglich der nach diesem Zeitpunkt zurückgelegten Dienstzeit, der vorgesehenen regelmäßigen Vorrückungen und allgemeinen Gehaltserhöhungen ergibt.

(7) Bedienstete, die gemäß Abs. 1, 2 oder 4 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE werden, sind hinsichtlich der Nutzung von Dienst- oder Naturalwohnungen so zu behandeln, als ob sie Bundesbedienstete wären. Dadurch wird kein Bestandverhältnis an der Wohnung begründet und die Bestimmungen des § 80 des BDG 1979 und der §§ 24a bis 24c des Gehaltsgesetzes 1956 finden weiterhin sinngemäß Anwendung. Die Vergütungen für Dienst- oder Naturalwohnungen sind an die Gesellschaft zu leisten. Die Rechte des Dienstgebers gemäß § 80 BDG 1979 nimmt das zuständige Regierungsmitglied wahr.

(8) Forderungen des Bundes gegenüber Bediensteten, die gemäß Abs. 1, 2 oder 4 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE werden, gehen mit dem Zeitpunkt der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses auf das BIFIE über und sind von diesem dem Bund unverzüglich zu refundieren.

(9) Anwartschaften auf Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen von Bediensteten, die gemäß Abs. 2 oder 4 ein Arbeitsverhältnis zum BIFIE begründen, werden vom BIFIE übernommen.

(10) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des BIFIE gemäß Abs. 1, 2 und 4, die in ein Dienstverhältnis zum Bund wechseln, sind so zu behandeln, als ob es sich bei ihrem vorangegangenen Arbeitsverhältnis zum BIFIE um ein Dienstverhältnis zum Bund gehandelt hätte.

7. Teil

Staatliche Aufsicht

Aufsicht

§ 24. (1) Das BIFIE unterliegt der Aufsicht des zuständigen Regierungsmitglieds und der Kontrolle durch den Rechnungshof.

(2) Die Aufsicht des zuständigen Regierungsmitgliedes erstreckt sich auf

  1. 1. die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen,
  2. 2. die Erfüllung der dem BIFIE nach diesem Bundesgesetz obliegenden Aufgaben und
  3. 3. die Gebarung des BIFIE.

(3) Dem zuständigen Regierungsmitglied obliegt:

  1. 1. Die Genehmigung der Institutsordnung des BIFIE;
  2. 2. die Formulierung von Vorgaben zu den Dreijahresplänen;
  3. 3. die Genehmigung des Unternehmenskonzeptes und der Dreijahrespläne;
  4. 4. die Entlastung des Aufsichtsrates;
  5. 5. die Bestellung des Abschlussprüfers oder der Abschlussprüferin des Jahresabschlusses;
  6. 6. die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Direktoriums;
  7. 7. die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes oder Bilanzverlustes.

8. Teil

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Übergangsrecht

§ 25. Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle Maßnahmen zu setzen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des BIFIE nach diesem Bundesgesetz erforderlich sind. Weiters ist die Bestellung des Direktoriums sowie der Mitglieder des Aufsichtsrates so vorzunehmen, dass diese rechtzeitig ihre Tätigkeit aufnehmen können.

Verweisung auf andere Rechtsvorschriften

§ 26. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, bezieht sich dieser Verweis auf die jeweils geltende Fassung.

Vollziehung

§ 27. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

  1. 1. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 2 und des § 18 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Finanzen,
  2. 2. hinsichtlich des § 11 Abs. 1 Z 3 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung,
  3. 3. hinsichtlich des § 12 Abs. 1 letzter Satz der Bundesminister oder die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Wissenschaft und Forschung,
  4. 4. hinsichtlich des § 16 der Bundesminister oder die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister oder der Bundesministerin für Finanzen und
  5. 5. im Übrigen der Bundesminister oder die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur

betraut.

Inkrafttreten

§ 28. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft.

Artikel 2

Änderung des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes

Das Bundesschulaufsichtsgesetz, BGBl. Nr. 240/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 113/2006, wird wie folgt geändert:

§ 24 Abs. 3 Z 2 lautet:

  1. „2. Abschnitt IIa (§§ 20a bis 20d) tritt mit 1. September 2006 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“

Fischer

Gusenbauer

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