18. Bundesgesetz, mit dem das Auslandseinsatzgesetz 2001 und das Militärbefugnisgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Auslandseinsatzgesetzes 2001
Das Auslandseinsatzgesetz 2001, BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2006, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 2 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Für Frauen gilt dabei § 39 Abs. 1 und 2 WG 2001 betreffend die Miliztätigkeiten von Frauen und das Beschäftigungsverbot.“
2. Dem § 3 Abs. 2 werden folgende Sätze angefügt:
„Mit Antritt des Auslandseinsatzpräsenzdienstes wird eine bereits rechtswirksam verfügte Einberufung zu einem Präsenz- oder Ausbildungsdienst für die Betroffenen unwirksam. Ist eine Einberufung sowohl zum Auslandseinsatzpräsenzdienst als auch zum Präsenz- oder Ausbildungsdienst für den gleichen Tag rechtswirksam verfügt, so ist jedenfalls der Auslandseinsatzpräsenzdienst, bei sonstiger sofortiger Unwirksamkeit dieser Einberufung, anzutreten.“
3. Im § 11 werden dem Abs. 2d folgender Abs. 2e und 2f angefügt:
„(2e) § 5 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006 ist mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
(2f) §§ 2 Abs. 1 und 3 Abs. 2, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
Artikel 2
Änderung des Militärbefugnisgesetzes
Das Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2006, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig festnehmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar vorher ausgeführt haben, der den Verdacht einer mit mehr als sechs Monaten Freiheitsstrafe bedrohten gerichtlich strafbaren Handlung begründet.“
2. Im § 11 Abs. 5 Z 1 werden die Worte „Gerichtshof erster Instanz“ durch die Worte „Gericht“ ersetzt.
3. Im § 25 Abs. 1a Z 1 wird nach dem Wort „Mediengesetzes“ der Klammerausdruck „(MedienG)“ eingefügt.
4. Im § 35 Abs. 1 wird nach dem Wort „Zustellgesetzes“ der Klammerausdruck „(ZustG)“ eingefügt.
5. Im § 57 Abs. 3 wird nach dem ersten Satz folgender Satz eingefügt:
„Das zur Verfügung gestellte Personal ist bei Tätigkeiten in Angelegenheiten des Rechtsschutzbeauftragten ausschließlich an dessen Weisungen gebunden.“
6. Im § 61 werden nach Abs. 1e folgende Abs. 1f und 1g eingefügt:
„(1f) § 22 Abs. 4, 5 und 8, § 54 Abs. 2, § 57 Abs. 1 und 3 bis 7 sowie § 62 Abs. 3a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
(1g) § 11 Abs. 1 und 5, § 25 Abs. 1a, § 35 Abs. 1 sowie § 57 Abs. 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.“
7. Im § 61 wird nach Abs. 3a folgender Abs. 3b eingefügt:
„(3b) § 62 Abs. 1 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.“
8. § 62 Abs. 1 entfällt.
Fischer
Gusenbauer
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