476. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Auslandsverwendungsverordnung -AVV geändert wird
Auf Grund des § 21g Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2007, wird verordnet:
Die Verordnung der Bundesregierung über Kostenersätze auf Grund von Auslandsverwendungen von Beamten und Vertragsbediensteten des Bundes (Auslandsverwendungsverordnung - AVV), BGBl. II Nr. 107/2005, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 364/2007, wird mit Wirkung vom 1. Jänner 2009 wie folgt geändert:
1. In § 1 wird der Betrag „62,54 €“ durch den Betrag „64,76 €“ ersetzt.
2. In § 2 Abs. 3 Z 1 wird der Betrag „1 260,23 €“ durch den Betrag „1 304,97 €“ ersetzt.
3. In § 2 Abs. 3 Z 2 wird der Betrag „1 110,08 €“ durch den Betrag „1 149,49 €“ ersetzt.
4. In § 2 Abs. 3 Z 3 wird der Betrag „1 061,61 €“ durch den Betrag „1 099,30 €“ ersetzt.
5. In § 2 Abs. 3 Z 4 wird der Betrag „873,46 €“ durch den Betrag „904,47 €“ ersetzt.
6. In § 2 Abs. 3 Z 5 wird der Betrag „762,44 €“ durch den Betrag „789,51 €“ ersetzt.
7. In § 2 Abs. 3 Z 5 lit. h entfällt der Ausdruck „Budapest, Bukarest,“.
8. In § 2 Abs. 3 Z 6 wird der Betrag „645,16 €“ durch den Betrag „668,06 €“ ersetzt.
9. In § 2 Abs. 3 Z 7 wird der Betrag „599,25 €“ durch den Betrag „620,52 €“ ersetzt.
10. In § 2 Abs. 3 Z 8 wird der Betrag „510,42 €“ durch den Betrag „528,54 €“ ersetzt.
11. In § 2 Abs. 3 Z 8 lit. c wird nach dem Ausdruck „Tätigkeit in“ der Ausdruck „Abuja,“ eingefügt und entfällt der Ausdruck „Lagos,“.
12. In § 2 Abs. 3 Z 9 wird der Betrag „436,17 €“ durch den Betrag „451,65 €“ ersetzt.
13. In § 2 Abs. 3 Z 10 wird der Betrag „393,55 €“ durch den Betrag „407,52 €“ ersetzt.
14. In § 2 Abs. 3 Z 11 wird der Betrag „187,22 €“ durch den Betrag „193,87 €“ ersetzt.
15. In § 2 Abs. 3 Z 12 wird der Betrag „160,21 €“ durch den Betrag „165,90 €“ ersetzt.
16. In § 2 Abs. 4 Z 3 wird nach dem Ausdruck „Paris,“ der Ausdruck „Prishtina,“ sowie nach dem Ausdruck „Rom,“ der Ausdruck „Shkodra,“ eingefügt und entfällt der Ausdruck „Düsseldorf,“.
17. In § 2 Abs. 4 Z 6 wird nach dem Ausdruck „Abu Dhabi,“ der Ausdruck „Abuja,“ und nach dem Ausdruck „Amman,“ der Ausdruck „Astana,“ eingefügt.
18. In § 2 Abs. 4 Z 7 entfallen die Ausdrücke „Abidjan,“ und „Lagos,“.
19. In § 2 Abs. 4 Z 8 entfällt der Ausdruck „Atlanta,“.
20. In § 2 Abs. 5 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Shanghai,“ der Ausdruck „Shkodra,“ eingefügt.
21. In § 2 Abs. 5 Z 3 wird am Beginn der Ausdruck „Astana,“ eingefügt.
22. In § 2 Abs. 5 Z 7 entfällt der Ausdruck „Abidjan,“.
23. In § 2 Abs. 5 Z 8 wird der Ausdruck „Lagos“ durch den Ausdruck „Abuja“ ersetzt.
24. In § 8 Z 1 wird der Betrag „25,01 €“ durch den Betrag „25,90 €“ ersetzt.
25. In § 8 Z 2 wird der Betrag „14,18 €“ durch den Betrag „14,68 €“ ersetzt.
26. In § 8 Z 1 wird nach dem Ausdruck „Abu Dhabi,“ der Ausdruck „Abuja,“ eingefügt und die Ausdrücke „Abidjan,“ und „Lagos,“ entfallen.
27. In § 9 Abs. 2 Z 1 wird vor dem Ausdruck „Helsinki,“ der Ausdruck „Astana,“ eingefügt.
28. In der Anlage zu § 4 werden im 2. Satz des Abschnittes „1. Feststellung des objektivierten Wohnbedarfes (Vorgabepunkte)“ nach dem Ausdruck „Ankara,“ der Ausdruck „Astana,“, nach dem Ausdruck „Moskau,“ der Ausdruck „Nikosia,“, nach dem Ausdruck „Shanghai,“ der Ausdruck „Shkodra“ sowie nach dem Ausdruck „Abu Dhabi,“ der Ausdruck „Abuja,“ eingefügt und entfallen die Ausdrücke „Abidjan,“ und „Lagos,“.
Faymann Pröll Spindelegger Stöger Fekter Berlakovich Hundstorfer Bures Mitterlehner Hahn
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